HANDELSVERTRETER
Handelsvertreter agieren als selbstständige Gewerbetreibende in Berlin, die für andere Unternehmer Geschäfte oder Verträge vermitteln. Im Handelsgesetzbuch sind dabei für Handelsvertreter als auch für die Unternehmer gesetzliche Bestimmungen verankert, die eingehalten werden müssen. Dadurch besitzen Handelsvertreter eine besondere Stellung und können je nach Vertrag von einem Kunden- oder Gebietsschutz profitieren. Für Handelsvertreter geht es unter anderem darum, Provisionsansprüche durch rechtssichere Handelsvertreterverträge abzusichern und den Vorwurf der Scheinselbstständigkeit zu vermeiden. Dem hingegen sollten Unternehmer darauf achten, dass eine außerordentliche Kündigung bei Pflichtverletzungen des Handelsvertreters, zum Beispiel einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot, möglich ist.
Unsere Kanzlei erstellt für Mandanten Handelsvertreterverträge, die den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und mögliche Konfliktbereiche im Voraus entschärfen. Wir legen Wert darauf, dass die Verträge bei späteren Streitigkeiten vor Gericht standhalten und keine ungültigen Klauseln darin verankert sind. Ebenfalls helfen wir Handelsvertretern dabei, einen Ausgleichsanspruch gegen Unternehmen geltend zu machen. Auch bei einer Beendigung des Handelsvertretervertrages überprüfen wir, ob ein wichtiger Grund für eine Kündigung vorliegt, um das Vertragsverhältnis sofort beenden zu können.
Als Handelsvertreter werden Absatzhelfer bezeichnet, die als selbstständige Unternehmer in Berlin auftreten. Sie sind nicht als Arbeitnehmer in eine Firma eingebunden, sondern agieren eigenständig. Handelsvertreter vermitteln für andere Unternehmen Verträge mit Endabnehmern oder Verbrauchern. Zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmen, für das Verträge vermittelt werden, besteht ein dauerhaftes Vertragsverhältnis. Die selbstständige Stellung zeichnet sich dadurch aus, dass der Handelsvertreter dauerhaft und unabhängig seine berufliche Tätigkeit gestalten kann. Dazu gehört zum Beispiel eine freie Einteilung der Arbeitszeiten. Als Handelsvertreter kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person, wie zum Beispiel eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Offene Handelsgesellschaft (OHG), auftreten.
Der Handelsvertretervertrag ist das Kernstück und die Grundlage für die Tätigkeit des Handelsvertreters. Der Handelsvertretervertrag sollte die genauen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien enthalten. Das Produkt oder die Leistung, die durch den Handelsvertreter vertrieben werden soll, muss detailliert genannt werden. Außerdem sollten in dem Schriftstück die Höhe der Provision, die Voraussetzungen für das Entstehen der Provision, der Ersatz von Aufwendungen des Handelsvertreters und die Dauer des Vertrages geregelt sein. Um Nachteile bei der Tätigkeit als Handelsvertreter zu vermeiden, sollten Sie vor der Unterzeichnung eines Handelsvertretervertrags die einzelnen Passagen mit einem Anwalt für Handelsrecht überprüfen. Dadurch gehen Sie sicher, dass Sie gegenüber dem Vertragspartner geschützt sind und wichtige Regelungen für Ihre Tätigkeiten enthalten sind.
Unbedingt sollten im Vertrag Besonderheiten der Handelsvertretung konkretisiert werden. Dazu gehört für einen Gebietsvertreter, dass er als Handelsvertreter in einem räumlich abgegrenzten Bereich als einziger Vertreter für ein Unternehmen tätig wird (Bezirksschutz). Zudem ist es möglich, dass der Handelsvertreter einen bestimmten Kundenkreis übernimmt, der nur ihm zugewiesen ist (Kundenschutz).
Ein Ausschließlichkeitsvertreter darf nur für ein Unternehmen tätig werden und nicht für andere Firmen auftreten. Während der Dauer des Vertrages gilt dann ein Wettbewerbsverbot des Handelsvertreters zugunsten des Unternehmens. Dies folgt aus dem rechtlichen Grundsatz, dass der Handelsvertreter die Interessen des Unternehmens wahrzunehmen hat. Eine Beeinträchtigung der Interessen durch den Handelsvertreter liegt dann vor, wenn er für ein konkurrierendes Unternehmen seine Leistungen erbringt. Der Umfang des Wettbewerbsverbots richtet sich nach der Art des Vertrages, sodass ein umfassendes Wettbewerbsverbot nur gegenüber einem Ausschließlichkeitsvertreter zulässig wäre. Vermittelt der Handelsvertreter lediglich Verträge, kann ein weitreichendes Wettbewerbsverbot unzulässig sein. Die einzelnen Klauseln zu dem Wettbewerbsverbot können durch einen im Handelsrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüft werden.
Das Unternehmen erlangt bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot Abwehransprüche gegen den Handelsvertreter. Dadurch kann das Unternehmen eine Unterlassung dieses Handelns einfordern und sich Schadenersatzansprüche gegenüber dem Handelsvertreter ergeben. Weiterhin sind eine Abmahnung oder eine außerordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrages mögliche Folgen bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot.
Wenn der Vertrag zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmen beendet ist, besteht grundsätzlich kein Wettbewerbsverbot mehr. Der Handelsvertreter kann dann für ein konkurrierendes Unternehmen tätig werden. Viele Verträge enthalten jedoch ein nachträgliches Wettbewerbsverbot, wofür das Handelsgesetzbuch nach § 90a Abs. 1 HGB jedoch vier Voraussetzungen aufstellt:
Ein Verstoß gegen das nachträgliche Wettbewerbsverbot hat ähnliche Folgen wie der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot während der Tätigkeit für das Unternehmen: Gegen den Handelsvertreter können ein Schadensersatzanspruch und ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht werden. Außerdem verliert der Handelsvertreter seinen Anspruch auf Entschädigung für das nachträgliche Wettbewerbsverbot.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil von 2015 strenge Anforderungen an die Vertragsklauseln für das nachträgliche Wettbewerbsverbot gestellt (BGH, 03.12.2015 - VII ZR 100/15). Es ist nach Treu und Glauben eine umfassende Abwägung zwischen den Interessen des Handelsvertreters und denen des Unternehmens vorzunehmen, weshalb das nachträgliche Wettbewerbsverbot den Handelsvertreter nicht unangemessen benachteiligen darf. Unangemessen ist eine Regelung, die den Handelsvertreter dadurch benachteiligt, dass das Unternehmen durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich die eigenen Interessen auf Kosten des Handelsvertreters durchsetzen kann, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Das bedeutet, dass ein umfassendes Wettbewerbsverbot oder eine Klausel ohne angemessene Karenzentschädigung unwirksam sein kann. Der Handelsvertretervertrag sollte deswegen von einem im Handelsrecht spezialisierten Rechtsanwalt darauf überprüft werden, ob eine Klausel zum nachträglichen Wettbewerbsverbot rechtswirksam ist.
Ist für den Handelsvertretervertrag eine bestimmte Dauer angegeben, kann der Vertrag nicht ordentlich gekündigt werden, aber der Handelsvertreter und der Unternehmer können sich auf einen Aufhebungsvertrag einigen. In diesem Fall ist eine Beendigung des Vertrages möglich, wenn beide Vertragsparteien einvernehmlich die Aufhebung beschließen. Ob der Vertrag wirksam beendet werden kann, sollte durch einen im Handelsrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüft werden, um eventuelle Schadensersatzansprüche der Gegenseite bei einer Kündigung auszuschließen.
Ein unbefristeter Vertrag kann ordentlich gekündigt werden, wenn dazu die entsprechenden Fristen nach § 89 Abs. 1 HGB beachtet werden. Im ersten Vertragsjahr kann der Vertrag mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Vertragsjahr mit einer Frist von zwei Monaten und im dritten bis fünften Jahr des Vertrages mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Nach einer Vertragsdauer von fünf Jahren ist eine Kündigung des Vertragsverhältnisses mit einer Frist von sechs Monaten möglich. Hierbei sind für den Unternehmer keine kürzeren Kündigungsfristen als für den Handelsvertreter erlaubt.
Eine außerordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrages kommt nur infrage, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund für die Kündigung kann sowohl vonseiten des Unternehmers als auch vom Handelsvertreter geltend gemacht werden. Liegt ein wichtiger Grund vor, muss überprüft werden, ob die Fortsetzung des Vertrages bis zum nächsten Kündigungstermin der jeweiligen Vertragspartei zugemutet werden kann. Gründe, die zur außerordentlichen Kündigung führen können, sind dabei wesentliche Verletzungen der Pflichten, die mit dem Handelsvertretervertrag eingegangen wurden.
Für Unternehmer ist eine außerordentliche Kündigung aufgrund eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot, einer Insolvenz des Handelsvertreters oder eines erheblichen Umsatzrückganges möglich. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung durch den Handelsvertreter liegt in einer unzulässigen Provisionskürzung oder einer einseitigen Gebietsverkleinerung durch das Unternehmen.
Vor der außerordentlichen Kündigung ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Vertragspartner wegen der Pflichtverletzungen abgemahnt wird und bei einer weiteren Pflichtverletzung die außerordentliche Kündigung in der Abmahnung angedroht wird. Eine Abmahnung ist nicht notwendig, wenn die Pflichtverletzung derart erheblich ist, dass das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist, sodass der kündigenden Partei nicht mehr zugemutet werden kann, den Vertrag fortzusetzen. Unsere Rechtsanwaltskanzlei berät Unternehmen und Handelsvertreter zu den Voraussetzungen der Kündigung im Einzelfall.
Bei Beendigung des Handelsvertretervertrages hat der Handelsvertreter einen Anspruch auf Ausgleich gegenüber dem Unternehmer. Denn während der Provisionsanspruch des Handelsvertreters erlischt, kann der Unternehmer weiterhin mit vermittelten Kunden Verträge abschließen. Nach § 89b Abs. 1 HGB erhält der Handelsvertreter einen angemessenen Ausgleich, der nicht im Voraus ausgeschlossen werden kann. Ein entsprechender Ausgleichsanspruch steht neben Handelsvertretern auch Versicherungsvertretern und Bausparkassenvertretern gesetzlich zu.
Es gibt nach § 89b Abs. 1 HGB drei Voraussetzungen für das Bestehen des Ausgleichsanspruches des Handelsvertreters:
1. Beendigung des Vertrages
Der Vertrag zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer muss beendet worden sein. Das Vertragsverhältnis kann entweder durch einen Auflösungsvertrag oder durch eine Kündigung zum Erliegen kommen. Dabei sind allerdings die gesetzlichen Bestimmungen für eine gültige Kündigung durch Unternehmer oder Handelsvertreter zu beachten.
2. Erhebliche Vorteile des Unternehmens
Das Handelsgesetzbuch spricht von erheblichen Vorteilen für ein Unternehmen, die sich auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses fortsetzen. So kann der Unternehmer weiter mit dem Kundenstamm, der vom Handelsvertreter geworben wurde, Verträge abschließen und Umsätze erzielen. Wenn Folgebestellungen der Kunden zu erwarten sind, dann sind diese Vorteile erheblich.
Liegen seitens des Unternehmers keine gegenteiligen Erkenntnisse vor, ist zu vermuten, dass das Unternehmen die Geschäfte mit den Kunden des Handelsvertreters weiterführen wird. Nicht zu erheblichen Vorteilen führen Bestandskunden, die der Handelsvertreter nicht angeworben hat. Dieser Ausschluss gilt jedoch nur, wenn der Handelsvertreter nicht mit diesen Kunden die Geschäfte gesteigert hat, ansonsten besteht auch in diesem Fall ein Anspruch des Handelsvertreters auf Ausgleich.
3. Billigkeit
Das Gesetz schreibt weiterhin vor, dass der Ausgleich der Billigkeit entsprechen muss. Damit soll die Höhe des Ausgleichsanspruches geregelt und alle Umstände dem Einzelfall nach berücksichtigt werden. Ein geringerer Ausgleichsanspruch ist billig, wenn der Unternehmer die Altersvorsorge des Handelsvertreters finanziert hat. Auch wenn der Unternehmer dem Handelsvertreter eine andere Vergütung als die Provision gewährt hat, ist ein geringer Ausgleich zu zahlen. Dem hingegen ist eine höhere Zahlung billig, wenn die Kundengewinnung für den Handelsvertreter aufwendig war oder wenn der Handelsvertreter Kundenbeziehungen über Jahre hin gepflegt hat.
§ 89b Abs. 3 HGB schreibt vor, dass der Anspruch des Handelsvertreters auf den Ausgleichsanspruch in mehreren Fällen ausgeschlossen ist:
Wenn der Handelsvertreter den Vertrag gekündigt hat, ist der Anspruch in der Regel ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Handelsvertreter einen wichtigen Grund für die Kündigung des Vertrages hat. Ist die Ursache für die Kündigung eine Pflichtverletzung des Unternehmens, wie zum Beispiel eine fehlende, verspätete oder zu geringe Zahlung der Provision oder die Verkleinerung des Bezirks, besteht ein Ausgleichsanspruch. In diesem Fall sollte der Handelsvertreter das Unternehmen zuvor abmahnen, um den Ausgleichsanspruch nicht zu gefährden.
Ebenfalls besteht der Ausgleichsanspruch weiterhin, wenn der Handelsvertreter kündigt, weil er infolge von Krankheit oder Alter nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit auszuüben. Sollte der Handelsvertreter aber jünger als 65 Jahre alt sein, bleibt der Ausgleichsanspruch in aller Regel nur bestehen, wenn besondere Gründe vorliegen.
Wenn der Unternehmer infolge einer Pflichtverletzung des Handelsvertreters kündigt, verliert der Handelsvertreter grundsätzlich seinen Anspruch. Ein Beispiel dafür ist ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot, bei dem sich der Handelsvertreter nicht auf einen Ausgleichsanspruch berufen kann.
Wenn der Unternehmer eine Vereinbarung mit dem Handelsvertreter trifft, dass das Vertragsverhältnis von einem Dritten fortgesetzt wird. Eine entsprechende Vereinbarung ist allerdings erst möglich, nachdem das Vertragsverhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter beendet wurde.
Ebenfalls ist für Handelsvertreter zu beachten, dass der Ausgleichsanspruch nach § 89b Abs. 4 „innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen“ ist. Lässt der Handelsvertreter diese Frist verstreichen, besteht kein Anspruch mehr gegenüber dem Unternehmer.
Für die Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs ist eine sogenannte Rohausgleichsberechnung vorzunehmen. Diese wird an den Provisionsverlusten des Handelsvertreters infolge der Beendigung ausgerichtet. Dabei wird die Summe der Provisionen, die der Handelsvertreter in den letzten zwölf Monaten mit neu geworbenen Kunden und bei Intensivierung mit Bestandskunden erzielt hat, gebildet. Davon ist je nach Einzelfall ein Betrag von 10 % und 30 % der Umsätze für Kunden, welche die Geschäftsbeziehungen abbrechen, abzuziehen. Auf Basis der errechneten Summe sind danach die Provisionen für die nächsten vier Jahre zu berechnen, die allerdings als Obergrenze nicht den Durchschnitt der Vergütung der vergangenen Jahre überschreiten dürfen.
Wer im Vertrag als Handelsvertreter bezeichnet wird, kann dennoch einer Scheinselbstständigkeit nachgehen. Für das Auftreten als Handelsvertreter muss eine Unabhängigkeit gegenüber dem Unternehmer vorliegen. Diese kann bestritten werden, wenn der Auftragsnehmer weisungsgebunden arbeitet, kein Geschäftssitz besteht oder Aufträge fast ausschließlich für ein Unternehmen vermittelt werden. Allein muss keiner dieser Faktoren eine Scheinselbstständigkeit erzeugen, aber dennoch gilt Vorsicht für Handelsvertreter und Unternehmer, um mögliche Ansprüche der Rentenversicherung und anderen Sozialversicherungen zu vermeiden. Wir überprüfen für Mandanten den genauen Fall und geben Tipps, damit kein Eindruck der Scheinselbstständigkeit aufkommen kann.
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