HAFTUNG BEI FIRMENFORTFÜHRUNG
Eine Haftung bei der Firmenfortführung betrifft Erwerber eines Handelsunternehmens in Berlin, falls diese den Geschäftsbetrieb „unverändert“ fortsetzen. Dies bedeutet, dass der neue Inhaber für Schulden des Unternehmens haftet, wenn er die Firma fortführt.
Grund für die Haftung für Verbindlichkeiten durch den Erwerber zusammen mit dem früheren Inhaber ist, dass der Name des Unternehmens weiterverwendet wird und Gläubiger sich dadurch an den neuen Inhaber wenden können. Der Erwerber der Firma erlangt ebenfalls Vorteile, denn er kann Geschäfte mit Bestandskunden einfach fortführen. In erster Linie gelten die gesetzlichen Regelungen dem Schutz der Gläubigerinteressen, damit deren Forderungen auch nach dem Verkauf weiter bestehen.
Bei einer Firmenfortführung in Berlin können ungeahnte Haftungsrisiken teuer werden, wenn auf einmal bisher unbekannte Verbindlichkeiten beglichen werden müssen. Wir besprechen mit Ihnen, wie eine Nachhaftung bei der Übernahme eines Unternehmens komplett ausgeschlossen werden können. Ebenfalls klären wir Sie über den Haftungsausschluss mit der Eintragung in das Handelsregister in Berlin auf und stellen sicher, dass dieser rechtzeitig vorgenommen wird. Lassen Sie sich von unseren Anwälten für Handelsrecht beraten, um teure Fehler bei einer Firmenfortführung zu vermeiden.
Die Haftung bei der Firmenfortführung wird in § 25 Handelsgesetzbuch (HGB) definiert und merkt eine Übernahme der Haftung an, wenn ein Unternehmen fortgeführt wird: „Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers.“ (§ 25 Abs. 1 HGB). Als Definition der Fortführung eines Unternehmens geht man davon aus, dass der wesentliche Kern des Handelsgeschäfts vom neuen Inhaber weitergeführt wird. Sollte es hingegen zu großen Änderungen an der Unternehmensstruktur kommen, findet § 25 HGB keine Anwendung.
Als Firma, wie in § 25 Abs. 1 HGB erwähnt, gilt dabei der Name des Unternehmens selbst, mit dem die Geschäfte geführt werden. Eine Änderung des Firmennamens entspricht deshalb nicht der Intention des Paragrafen, weshalb die Haftung in diesem Fall nicht fortgeführt wird. Dies gilt aber nicht für kleinere Änderungen bei der Schreibweise, bei denen Gläubiger dennoch von einer Firmenfortführung ausgehen können.
Keine Bedeutung hat die Haftung bei Firmenfortführung laut § 25 Abs. 1 bei dem Erwerb eines Unternehmens vom Insolvenzverwalter. Vom Bundesgerichtshof wurde 2019 entschieden, dass der Paragraf bei dem Kauf eines insolventen Handelsgeschäftes nicht zum Tragen kommt (BGH, 03.12.2019 - II ZR 457/18). Dies trifft auch zu, wenn kein Insolvenzverwalter bestellt, sondern das Insolvenzverfahren durch die alten Geschäftsführer durchgeführt wurde.
Nach der gesetzlichen Regelung tritt der neue Inhaber des Handelsunternehmens nicht an die Stelle des alten Eigentümers, sondern durch einen Schuldbeitritt an seine Seite. Dadurch haftet der Erwerber neben dem alten Inhaber und es kommt zu einer Gesamtschuld. Ein Gläubiger kann Forderungen sowohl gegenüber dem alten als auch dem neuen Inhaber der Firma durchsetzen. Es entsteht das Risiko, dass der Erwerber, der ein Unternehmen gekauft hat und es fortführt, für alte Verbindlichkeiten haftet, die er selbst nicht eingegangen ist. Damit kann der Gläubiger separate oder gemeinsame Forderungen gegen den alten und neuen Inhaber der Firma erheben. Dabei ist der Umfang der Haftung unbeschränkt und der Erwerber haftet grundsätzlich mit seinem gesamten Vermögen, wodurch sich ein besonderes Risiko ergibt.
Auch für den Erwerber ergeben sich jedoch Vorteile. So gehen Forderungen, die der Verkäufer gegenüber Schuldnern hatte, ebenfalls auf den neuen Inhaber der Firma über. Damit werden sowohl Verbindlichkeiten als auch Forderungen an den Erwerber übertragen.
Eine Nachhaftung gemäß § 25 HGB kann vermieden werden, wenn Erwerber und Veräußerer des Handelsgeschäfts eine abweichende Vereinbarung treffen. Damit der Haftungsausschluss gegenüber den Gläubigern des Handelsgeschäfts wirksam wird, muss die Vereinbarung im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht werden. Es genügt ebenfalls, wenn entweder der Erwerber oder der Veräußerer den Gläubigern mitteilt, dass eine Vereinbarung zu den Forderungen und Verbindlichkeiten getroffen worden ist. In einem solchen Fall kann ein Gläubiger des Handelsgeschäfts gegenüber dem Erwerber nicht die Zahlung einer früher eingegangenen Verbindlichkeit einfordern.
Eine andere Möglichkeit zum Ausschluss der Haftung ist ein Verzicht auf Fortführung der Firma. Der Name der Firma darf also nicht mehr von dem Erwerber benutzt werden. Daher sollte auch der Briefkopf, die Internetseite und E-Mail-Adresse sowie weitere Erkennungszeichen des Handelsgeschäfts geändert werden. Sobald allerdings der Anschein gegeben ist, dass eine Kontinuität des Handelsgeschäfts vorliegt, besteht eine Möglichkeit der Haftung für die alten Verbindlichkeiten. Ein im Handelsrecht spezialisierter Rechtsanwalt sollte daher im Vorfeld des Erwerbes eines Handelsgeschäfts die Möglichkeiten einer Nachhaftung bewerten und begrenzen.
Zu den in § 25 Abs. 1 HGB erwähnten begründeten Verbindlichkeiten, für die der neue Eigentümer bei einer Firmenfortführung haften muss, gehören zum Beispiel offene Forderungen von Lieferanten oder nicht beglichene Mietzahlungen für die Unternehmensräume. Für diese Forderungen muss der Erwerber bei einer Firmenfortführung zusammen mit dem Veräußerer haften. Dabei ist keine Grenze für die Haftung vorgegeben, weshalb eine ausführliche Beratung mit einem Anwalt für Handelsrecht im Vorfeld zu empfehlen ist.
Nach § 25 Abs. 2 HGB ist ein Haftungsausschluss für den Erwerber möglich, wenn dieser in das Handelsregister eingetragen wird. Während im Paragrafen des Handelsgesetzbuches kein Zeitrahmen dafür vorgegeben ist, haben die Gerichte eine nachträgliche Eintragung stark eingeschränkt. So kam das Oberlandesgericht Hamm zu dem Urteil, dass die Bekanntmachung unverzüglich erfolgen muss und eine Verzögerung von fast 3 Jahren auf keinen Fall Bestand hat. In anderen Gerichtsentscheidungen hat der Bundesgerichtshof bereits einen Haftungsausschluss mehr als 9 Monate nach der Firmenfortführung für ungültig erklärt (BGH, 16.01.1984 - II ZR 114/83). Daraus lässt sich schließen, dass ein Haftungsausschluss zwar nicht am selben Tag des unterschriebenen Kaufvertrags im Handelsregister eingetragen werden muss, aber Verzögerungen von mehreren Wochen oder Monaten möglicherweise eine Haftung für den Erwerber bedingen können.
Eine Nachhaftung gilt dann, wenn ein Handelsgewerbe betrieben wurde und unter die Regelungen des Handelsgesetzbuches fällt. Deshalb kann eine Nachhaftung gemäß § 25 Abs. 1 HGB sowohl für Einzelkaufleute als auch für Kapital- oder Handelsgesellschaften eintreffen, wenn kein Haftungsausschluss im Handelsregister eingetragen wurde.
Die Gesamtschuld für Veräußerer und Erwerber gilt nach § 26 Abs. 1 HGB nur für Forderungen, „wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird;“. 5 Jahre nach Abschluss des Firmenkaufs haftet deshalb nicht mehr der frühere Firmeninhaber, sondern die Haftung wird nur noch vom Erwerber übernommen.
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