Steuerhinterziehung kann mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden. Im Grundtatbestand reicht der Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen sind sechs Monate bis zehn Jahre möglich. Welche Strafe im konkreten Fall droht, hängt nicht allein vom Hinterziehungsbetrag ab – entscheidend sind die gesamte Tat, der Verfahrensstand und die persönlichen Umstände. Eine schematische Strafberechnung anhand einer Zahl gibt es nicht.
Das Wichtigste in Kürze
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Steuerhinterziehung liegt insbesondere vor, wenn gegenüber der Finanzbehörde steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtig oder unvollständig angegeben werden oder notwendige Angaben pflichtwidrig unterbleiben und dadurch Steuern verkürzt oder ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden. Auch der Versuch ist strafbar.
Für den Grundtatbestand sieht § 370 Abs. 1 AO eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Wird ein besonders schwerer Fall nach § 370 Abs. 3 AO bejaht, beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe – eine reine Geldstrafe sieht dieser erhöhte Strafrahmen nicht vor.
| Konstellation | Strafrahmen | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Grundtatbestand | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre | § 370 Abs. 1 AO |
| Besonders schwerer Fall | Freiheitsstrafe 6 Monate bis 10 Jahre | § 370 Abs. 3 AO |
| Leichtfertige Steuerverkürzung | Geldbuße bis 50.000 Euro (Ordnungswidrigkeit) | § 378 AO |
| Hinterziehungsbetrag > 25.000 € je Tat | Straffreiheit nach § 371 AO nur mit Zuschlag (§ 398a AO) | § 398a AO |
Die Tabelle dient der ersten Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der konkreten Tat, der Anzahl der vorgeworfenen Fälle und der persönlichen Umstände.
Der Bundesgerichtshof behandelt einen Hinterziehungsbetrag von mehr als 50.000 Euro als maßgeblichen Orientierungswert für eine Steuerhinterziehung „in großem Ausmaß". Damit kann das Regelbeispiel eines besonders schweren Falls nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO erfüllt sein. Eine automatisch feststehende Strafe folgt daraus nicht. Auch bei einem Betrag über 50.000 Euro müssen Tatdauer, Vorgehensweise, Anzahl der Taten, Vorstrafen und Verhalten nach der Tat vollständig gewürdigt werden.
Für 100.000 Euro enthält § 370 AO keine eigene Strafstufe. Der Betrag beeinflusst die Strafzumessung erheblich. Außerdem spielt er bei § 398a AO eine Rolle: Wird nach einer Selbstanzeige trotz Sperrgrundes von Strafverfolgung abgesehen, beträgt der zusätzlich zu zahlende Geldbetrag bei einem Hinterziehungsbetrag zwischen 100.000 Euro und einer Million Euro grundsätzlich 15 Prozent der hinterzogenen Steuer.
Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe steigt das Risiko einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung erheblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommen bewährungsfähige Strafen in dieser Größenordnung regelmäßig nur bei besonders gewichtigen mildernden Umständen in Betracht. Bei § 398a AO beträgt der Zuschlag ab einer Million Euro hinterzogener Steuer 20 Prozent.
Eine Freiheitsstrafe ist bereits im Grundtatbestand möglich. Wird ein besonders schwerer Fall bejaht, beginnt der gesetzliche Strafrahmen bei sechs Monaten. Ob eine Freiheitsstrafe tatsächlich vollstreckt werden muss, hängt zunächst von ihrer Höhe ab:
Für die Bewährungsentscheidung berücksichtigt das Gericht Persönlichkeit und Vorleben, Umstände der Tat, Verhalten nach der Tat, persönliche Lebensverhältnisse sowie Bemühungen um Schadenswiedergutmachung. Auch bei einer bewährungsfähigen Strafhöhe besteht kein automatischer Anspruch auf Bewährung.
Eine Geldstrafe wird in Tagessätzen festgesetzt. Die Gesamtstrafe ergibt sich aus zwei Faktoren: der Anzahl der Tagessätze – sie bildet das strafrechtliche Gewicht der Tat und die Schuld ab – und der Höhe eines Tagessatzes, die sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen richtet. Ausgangspunkt ist regelmäßig das durchschnittliche tägliche Nettoeinkommen.
Das Gesetz sieht mindestens fünf und höchstens 360 Tagessätze vor. Die Höhe eines einzelnen Tagessatzes kann zwischen einem Euro und 30.000 Euro liegen. Einkommen, Vermögen und Bemessungsgrundlagen dürfen geschätzt werden, wenn keine ausreichenden Angaben vorliegen. Eine seriöse Berechnung ist erst möglich, wenn Tatvorwurf und wirtschaftliche Verhältnisse geprüft wurden.
Der Hinterziehungsbetrag ist ein wichtiger Faktor – er entscheidet aber nicht allein über das Ergebnis. Für die Strafzumessung können insbesondere folgende Punkte relevant sein:
Steuerhinterziehung setzt vorsätzliches Verhalten voraus. Fehlt der Vorsatz, liegt keine mildere Form der Steuerhinterziehung vor, sondern möglicherweise eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO – eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis 50.000 Euro. Ob Vorsatz, Leichtfertigkeit oder ein nicht vorwerfbarer Fehler vorliegt, muss anhand der konkreten Kenntnisse, Abläufe und Verantwortlichkeiten geprüft werden.
Neben Geldstrafe oder Freiheitsstrafe können weitere finanzielle und berufliche Folgen entstehen:
Fachanwalt für Steuerrecht
Dominik Bildt
Rechtsanwalt · Bildt Law
Welche Strafe konkret droht, lässt sich nicht allein aus dem Hinterziehungsbetrag ableiten. Entscheidend sind Tatbild, Verfahrensstand, Beweislage und die Möglichkeiten der Verteidigung. Je früher Sie eine unabhängige Einschätzung einholen, desto mehr Handlungsoptionen stehen zur Verfügung.
Fall vertraulich prüfen lassenWelche Schritte sinnvoll sind, richtet sich danach, in welchem Stadium sich der Fall befindet.
Geben Sie keine ungeprüfte Selbstanzeige oder Teilberichtigung ab. Stellen Sie zunächst relevante Steuererklärungen, Bescheide und Unterlagen zusammen. Dann sollte geprüft werden, ob eine Berichtigungspflicht besteht oder eine Selbstanzeige möglich und sinnvoll ist.
Mehr zur Selbstanzeige →Bewahren Sie Ruhe und vernichten oder verändern Sie keine Unterlagen. Spontane inhaltliche Erklärungen können später nur schwer korrigiert werden. Lassen Sie Anordnung und Ablauf der Maßnahme prüfen, bevor weitere Erklärungen abgegeben werden.
Eine Anhörung verlangt keine sofortige ausführliche Stellungnahme. Zunächst sollten Tatvorwurf, Fristen und Aktenlage geprüft werden. Eine abgestimmte Stellungnahme kann sinnvoll sein – sie sollte aber auf belastbarer Kenntnis des Verfahrens beruhen.
Mehr zum Steuerstrafverfahren →Notieren Sie das Zustellungsdatum und lassen Sie den Strafbefehl kurzfristig prüfen – für einen Einspruch gilt eine kurze gesetzliche Frist. Je nach Inhalt kann ein vollständiger oder beschränkter Einspruch in Betracht kommen. Auch die Annahme kann im Einzelfall sinnvoll sein.
Eine wirksame Selbstanzeige kann unter den Voraussetzungen des § 371 AO zur Straffreiheit führen. Sie muss grundsätzlich sämtliche unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart erfassen, mindestens aber die letzten zehn Kalenderjahre. Straffreiheit kann ausgeschlossen sein, wenn zum Beispiel eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde, ein Ermittlungsverfahren bereits eingeleitet ist oder die Tat bereits entdeckt war.
Bei einem Hinterziehungsbetrag von mehr als 25.000 Euro je Tat tritt Straffreiheit nach § 371 AO nicht unmittelbar ein. Unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 398a AO kann dennoch von der Strafverfolgung abgesehen werden. Eine Selbstanzeige sollte nicht anhand eines Musters erstellt werden – Fehler bei Zeitraum, Steuerart oder Vollständigkeit können die gewünschte Wirkung verhindern.
Ausführliche Informationen zur Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung →Die strafrechtliche Verjährung ist von den steuerlichen Verjährungsfristen zu trennen. Für den Grundtatbestand gilt regelmäßig eine strafrechtliche Verjährungsfrist von fünf Jahren. In den gesetzlich genannten besonders schweren Fällen beträgt sie 15 Jahre. Beginn, Unterbrechung und mögliches Ruhen der Verjährung hängen vom jeweiligen Tatablauf und Verfahrensstand ab.
Wichtig: Eine strafrechtlich nicht mehr verfolgbare Tat kann weiterhin steuerliche Nachzahlungen und Zinsen auslösen. Das Finanzamt kann Steuern innerhalb der steuerlichen Festsetzungsfristen nachfordern – diese folgen eigenen Regeln.
Wir prüfen, ob bereits eine Betriebsprüfung, Durchsuchung, Anhörung, Einleitung des Ermittlungsverfahrens oder ein Strafbefehl vorliegt. Akute Fristen werden zuerst behandelt.
Wir sichten die relevanten Schreiben, Steuerunterlagen und Zustellungsdaten. Daraus ergibt sich, welche Handlungsoptionen noch offen sind.
Soweit erforderlich, beantragen wir Akteneinsicht. Anschließend ordnen wir Tatvorwurf, Beweislage, Hinterziehungsbetrag und mögliche Folgen realistisch ein.
Wir stimmen mit Ihnen ab, ob eine Stellungnahme, ein Einspruch, eine Selbstanzeige, Verhandlungen über eine Einstellung oder eine Verteidigung vor Gericht in Betracht kommen.
Der Grundtatbestand sieht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zehn Jahre. Die konkrete Strafe ergibt sich erst aus der Gesamtwürdigung des Einzelfalls – eine schematische Berechnung anhand des Hinterziehungsbetrags allein ist nicht möglich.
Mehr als 50.000 Euro können als Hinterziehung in großem Ausmaß gelten, sodass ein besonders schwerer Fall in Betracht kommt. Eine feste oder automatische Freiheitsstrafe folgt aus dem Betrag allein nicht. Maßgeblich bleiben Tatdauer, Vorgehensweise, Anzahl der Taten und persönliche Umstände.
Es gibt keine gesetzliche Straftabelle, die bei 100.000 Euro eine bestimmte Strafe vorgibt. Der Betrag wirkt sich erheblich auf die Strafzumessung aus. Bei einer Selbstanzeige spielt er außerdem für den Zuschlag nach § 398a AO eine Rolle: Dieser beträgt bei Beträgen über 100.000 Euro bis zu einer Million Euro grundsätzlich 15 Prozent der hinterzogenen Steuer.
Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe ist das Risiko einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung besonders hoch. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommen bewährungsfähige Strafen in dieser Größenordnung regelmäßig nur bei besonders gewichtigen mildernden Umständen in Betracht. Eine automatische Haftfolge besteht jedoch nicht.
Eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr kann bei positiver Prognose zur Bewährung ausgesetzt werden. Bei mehr als einem Jahr bis zwei Jahren müssen zusätzlich besondere Umstände vorliegen. Über zwei Jahre ist eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht möglich. Auch bei bewährungsfähiger Strafhöhe besteht kein automatischer Anspruch auf Bewährung.
Fehlende Vorstrafen können sich positiv auf die Strafzumessung und die Bewährungsprognose auswirken. Eine bestimmte Strafe oder Verfahrenseinstellung ist dadurch nicht garantiert. Entscheidend bleiben Tatbild, Schadenshöhe und Verhalten nach der Tat.
Die Geldstrafe besteht aus Anzahl und Höhe der Tagessätze. Die Anzahl richtet sich nach der Schuld (5 bis 360 Tagessätze). Die Höhe eines Tagessatzes orientiert sich am durchschnittlichen täglichen Nettoeinkommen und kann zwischen einem Euro und 30.000 Euro liegen. Einkommen und Vermögen dürfen geschätzt werden, wenn keine ausreichenden Angaben vorliegen.
Das hängt vom Umfang der Prüfungsanordnung, vom Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe und vom betroffenen Sachverhalt ab. Eine bekannt gegebene Prüfungsanordnung kann die strafbefreiende Wirkung für die erfassten Zeiträume und Steuerarten ausschließen. Andere Sachverhalte können gesondert zu prüfen sein. Weitere Informationen finden Sie auf der Spezialseite zur Selbstanzeige.
Machen Sie keine ungeprüften Angaben zum Tatvorwurf und verändern Sie keine Unterlagen. Lassen Sie Anordnung, sichergestellte Gegenstände und bisherigen Ablauf prüfen. Danach können Akteneinsicht und weitere Verteidigungsschritte vorbereitet werden.
Die anwaltliche Beratung und die dabei bekannt gewordenen Informationen unterliegen der beruflichen Verschwiegenheit. Eine Kontaktaufnahme mit der Kanzlei wird nicht allein dadurch an Finanzamt oder Ermittlungsbehörden weitergegeben.
Je früher Tatvorwurf, Fristen und Beweislage geprüft werden, desto gezielter lässt sich das weitere Vorgehen planen. Das gilt bei einer möglichen Selbstanzeige ebenso wie nach einer Durchsuchung, Anhörung oder Zustellung eines Strafbefehls.
Eine Anfrage begründet noch kein Mandatsverhältnis. Ihre Angaben werden im Rahmen der anwaltlichen Berufspflichten vertraulich behandelt. Das Mandat entsteht erst durch ausdrückliche Annahme durch die Kanzlei.
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