STEUERSTRAFRECHT
Hat das Steuerstrafverfahren in Berlin das Ergebnis, dass der Beschuldigte sich der Steuerhinterziehung strafbar gemacht hat, kann es zu einer Verurteilung vor Gericht kommen. Die zu erwartende Strafe bei einer Steuerhinterziehung hängt dabei von der Schwere der Tat ab. Das bedeutet, dass die Strafe höher ausfällt, wenn ein Fall von schwerer Steuerhinterziehung oder ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit an einer Verurteilung vorliegt.
Die Höhe und Art der Strafe bei einer Steuerhinterziehung richten sich im Einzelfall nach der konkreten Tat. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass bereits bei hinterzogenen Steuern von mehr als 50.000 Euro im Regelfall eine Haftstrafe festzusetzen ist (BGH, Urteil vom 27.10.2015, Az. 1 StR 373/15). Diese kann allerdings zur Bewährung ausgesetzt werden. Die höchste Haftstrafe beträgt für einen einfachen Fall der Steuerhinterziehung fünf Jahre und für einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung zehn Jahre.
Wenn gegen Sie ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde oder Sie bereits von der Staatsanwaltschaft wegen Steuerhinterziehung angeklagt wurden, sollten Sie sich umgehend von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Unsere Kanzlei für Steuer- und Steuerstrafrecht in Berlin vertritt Sie gegenüber Finanzbehörden und vor Gericht, um eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch zu erwirken. Kommt es doch zu einem Urteil, beraten wir Sie zu den Erfolgschancen einer Berufung oder Revision. Mit einem erfahrenen Rechtsbeistand und entsprechender Akteneinsicht steigen Ihre Chancen auf eine Einstellung oder einen Freispruch des Strafverfahrens deutlich.
Eine Geldstrafe kommt nach § 370 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) ausschließlich für die einfache Steuerhinterziehung in Betracht. In einem minderschweren Fall der einfachen Steuerhinterziehung wird dabei auf eine Freiheits- oder Bewährungsstrafe verzichtet. Stattdessen müssen Sie lediglich eine Geldstrafe zahlen. Für den Fall, dass eine Geldstrafe verhängt wird, berechnet sich die Strafe nach dem sogenannten Tagessatz. Ein Tagessatz entspricht dem Betrag, den der Angeklagte an einem Tag verdient. Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro errechnet sich so ein Tagessatz von 50 Euro.
Auch eine Haftstrafe kann bei einfacher oder schwerer Steuerhinterziehung in Berlin drohen. Das Strafmaß kann bei einfacher Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe betragen, während bei schwerer Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 eine Strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren droht. Dabei kann die Strafe durch den Richter zur Bewährung ausgesetzt werden, falls Sie zu weniger als 2 Jahren Haftstrafe verurteilt wurden. Bei der Wahl des Strafmaßes liegt es innerhalb der erwähnten Grenzen im Ermessen des Gerichts, welche Strafe für Steuerhinterziehung der Richter angemessen hält. Dazu werden verschiedene Merkmale für die Erstellung einer Kriminalprognose berücksichtigt.
§ 46 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) legt fest, dass sich die Strafe nach folgenden Kriterien richtet:
Eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung kann sich sowohl strafbefreiend als auch strafmildernd auswirken. Ebenso ist jedoch möglich, dass die freiwillige Anzeige bei der Strafe keinen Unterschied ausmacht.
Für eine strafbefreiende Selbstanzeige müssen die Bestimmungen in § 371 AO beachtet werden, wenn Sie sich vor einer Strafverfolgung schützen möchten. So muss die Selbstanzeige abgegeben werden, bevor entsprechende Delikte entdeckt werden können, und ab bestimmten Summen wird keine Straffreiheit mehr gewährt. Auch die Vollständigkeit der Selbstanzeige ist erforderlich, sodass bereits kleine Fehler eine Strafbefreiung ausschließen können. Aufgrund dieser hohen Hürden für den Steuerpflichtigen sollten Sie vor der Abgabe einer Selbstanzeige in Berlin unbedingt eine persönliche Beratung mit einem Anwalt für Steuerrecht suchen. Dieser kann Sie näher über die Anforderungen für eine wirksame Selbstanzeige aufklären und bei der Aufstellung der Posten helfen.
Sollte die Selbstanzeige die Anforderungen für eine Strafbefreiung nicht erfüllen, kann auch eine unwirksame Selbstanzeige vom Richter bei der Strafmilderung berücksichtigt werden. Ob dies jedoch passiert, liegt allein im Ermessen des Gerichtes, weshalb eine Selbstanzeige nicht immer zu einer geringeren Strafe für Steuerhinterziehung beiträgt.
Bei einer Gerichtsverhandlung können die Richter zahlreiche strafmildernde Gründe berücksichtigen und besitzen Spielraum bei der Wahl des Strafmaßes, sollte der Angeklagte für schuldig befunden werden. Bei Steuerhinterziehung kann es sich zum Beispiel strafmildernd auswirken, wenn Sie zum ersten Mal strafrechtlich auffällig geworden sind oder kein Vorsatz hinter den Steuerdelikten stand. Vor Strafe schützt Unwissenheit jedoch nicht, sodass Sie sich auch bei einem falschen Verständnis der Steuergesetze verantworten müssen. Ebenfalls positiv kann Ihnen ausgelegt werden, wenn die Steuerhinterziehung von Ihnen vor Einleitung des Verfahrens bereits beendet wurde oder Sie ein frühes Geständnis ablegen und sich verpflichten, den Schaden wiedergutzumachen.
Helfen kann auch eine Selbstanzeige, selbst wenn diese nicht die Kriterien für eine Straffreiheit erfüllt. Dazu muss diese allerdings abgegeben werden, bevor ein Steuerstrafverfahren für Steuerhinterziehung eingeleitet wird. Deshalb ist es sinnvoll, dass Sie bei einem Verdacht, dass Sie sich der Steuerhinterziehung schuldig gemacht haben, bereits einen Anwalt für Steuer- bzw. Steuerstrafrecht konsultieren. Unsere Kanzlei in Berlin berät Sie dann über die nächsten Schritte, um eine Strafe möglichst zu vermeiden.
Auswahl von Gründen, die sich für das Steuerstrafverfahren strafmildernd auswirken können:
Die Einstellung eines Strafverfahrens für Steuerhinterziehung ist in § 398 AO geregelt. Dort werden allerdings keine bestimmten Kriterien angegeben, sondern es werden lediglich „eine geringwertige Steuerverkürzung […] oder geringwertige Steuervorteile“ erwähnt. Wie hoch daher die hinterzogenen Summen maximal sein dürfen, damit das Steuerstrafverfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt wird, liegt im Ermessen der jeweiligen Behörde. In Berlin ist davon auszugehen, dass Nachzahlungsfälle mit einem geringeren Wert als 100 Euro nicht verfolgt werden.
Straftaten, die verjährt sind, können von den Strafbehörden nicht mehr verfolgt werden. Dies trifft auch für den Tatbestand der Steuerhinterziehung zu, allerdings unterscheiden sich dabei die Fristen für die Strafverfolgung und die steuerliche Behandlung. Strafrechtlich fällt eine einfache Steuerhinterziehung unter die allgemeine Verjährungsfrist in § 78 Abs. 3 Nr. 4 Strafgesetzbuch (StGB), wodurch Sie nach fünf Jahren keine Strafverfolgung mehr befürchten müssen. Davon unterscheiden sich die Verjährungsfristen für die schwere Steuerhinterziehung deutlich, die nach § 376 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) erst nach 15 Jahren verjährt. Somit hängt es vom genauen Tatbestand ab, wann Steuerhinterziehung nicht mehr von den Strafbehörden in Berlin verfolgt werden kann.
Anders sehen die Fristen für die Verjährung aus steuerlicher Sicht aus. Hierbei gilt es, zwischen der Festsetzungsverjährung und der Zahlungsverjährung zu unterscheiden. Bei der Festsetzungsverjährung kann das Finanzamt nach Verjährung den entsprechenden Steuerbescheid nicht mehr ändern. Eine Zahlungsverjährung hingegen tritt ein, wenn Steueransprüche bereits festgelegt, aber noch nicht beglichen wurden. In beiden Fällen verjähren mögliche Ansprüche der Steuerbehörden bei Steuerhinterziehung erst nach zehn Jahren.
Daher lässt sich erkennen, dass bei einfacher Steuerhinterziehung zwar keine strafrechtlichen Folgen mehr nach fünf Jahren zu befürchten sind, aber die steuerlichen Ansprüche für 10 Jahre gelten. Umgekehrt ist die Situation bei schwerer Hinterziehung, bei der eine Strafverfolgung für bis zu 15 Jahre möglich ist, während Steueransprüche durch das Finanzamt nur für 10 Jahre geltend gemacht werden können. Sollte die Steuerhinterziehung bereits strafrechtlich, aber noch nicht steuerlich verjährt sein, müssen Sie mit einer Nachzahlung der hinterzogenen Summe und zusätzlichen 6 Prozent Hinterziehungszinsen rechnen. Die entsprechenden Bestimmungen dafür sind in § 235 und § 238 AO festgelegt.
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