GESELLSCHAFT GRÜNDEN
Eine Partnerschaftsgesellschaft (PartG) macht den Zusammenschluss von mindestens zwei Freiberuflern in einem gemeinsamen Unternehmen möglich. Als Teil der Personengesellschaften bietet die Rechtsform zwar keinen Schutz vor persönlicher Haftung, doch ohne Mindestkapital und mit geringen Formalitäten erfordert die Gründung einer PartG wenig Aufwand. Vor der Gründung sollten Sie dabei die Beratung durch einen Anwalt für Gesellschaftsrecht in Betracht ziehen, der Ihnen zahlreiche Tipps bei der Ausarbeitung des Gesellschaftsvertrages geben kann. Dadurch sind Sie mittels festgeschriebener Klauseln für den Konfliktfall gerüstet und erhalten im Vergleich zu den gesetzlichen Regelungen erhebliche Vorteile.
Wenn Sie sich für unsere Leistungen zur Unterstützung bei der Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft in Berlin entscheiden, erörtern wir in einem ausführlichen Gespräch alle individuellen Anforderungen sowie die Vor- und Nachteile der Rechtsform. Wir helfen Ihnen bei der Planung, damit Sie auf keine Hindernisse stoßen, sobald die Entscheidung, eine PartG zu gründen, gefallen ist. Die Beratung, Hilfe bei der Planung und eine Ausarbeitung des individuellen Gesellschaftsvertrages ist in allen unseren Paketen enthalten, sodass Sie auch bei kleinem Budget von unserer Expertise profitieren. In den Stufen Medium und Professional übernehmen wir für Sie ebenfalls die Behördengänge zum Partnerschaftsregister und Finanzamt in Berlin, wodurch Ihnen mehr Zeit zur Führung Ihrer Geschäfte bleibt.
Ein Vorteil der Partnerschaftsgesellschaft ist, dass von den Partnern kein Mindestkapital aufgebracht werden muss. Durch die Haftung mit dem eigenen Vermögen kann eine PartG ohne einen Cent Stammkapital gegründet werden. Zusammen mit dem Verzicht auf eine Buchführungspflicht lässt sich die Rechtsform schnell gründen und mit wenig Aufwand führen. Auch eine Auflösung der Partnerschaftsgesellschaft ist in vielen Fällen unkompliziert, sodass Partner wieder ihre eigenen Wege gehen können. Außerdem profitieren die Partner davon, dass der Status als Freiberufler weiterhin besteht. Dadurch sind die Gesellschafter von der Gewerbesteuer befreit und versteuern ihre Gewinne mit der Einkommenssteuer.
Ein entscheidender Punkt bei der Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft in Berlin ist die Beschränkung der Teilhaber auf Freiberufler. Wer nicht als Arzt, Rechtsanwalt oder in einem anderen freien Beruf tätig ist, darf keine PartG gründen. Dadurch steht die Partnerschaftsgesellschaft juristischen Personen als Rechtsform nicht offen. Nachteile ergeben sich für die Partner weiterhin durch die unbeschränkte Haftung, bei der Sie für Verluste des Unternehmens mit Ihrem Privatvermögen vollständig haften. Somit entfällt ein wesentlicher Vorteil anderer Rechtsformen und bei hohem Haftungsrisiko kann eine Privatinsolvenz drohen, wenn die Verbindlichkeiten nicht durch Betriebs- oder Privatvermögen der Partner gedeckt sind.
Ganz kostenlos ist die Gründung der Partnerschaftsgesellschaft zudem nicht, sondern die Eintragung im Partnerschaftsregister in Berlin muss durch einen Notar beglaubigt werden. Im Vergleich zum Mindestkapital bei anderen Rechtsformen wie GmbH oder AG sind die Kosten für die PartG-Gründung aber immer noch gering.
Eine Partnerschaftsgesellschaft entsteht durch eine schriftliche Gründung mittels eines Partnerschaftsvertrags. Erst durch ein unterschriebenes Dokument der jeweiligen Partner kann die Gründung einer PartG in Berlin erfolgen. Eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages ist nicht notwendig, aber die Eintragung in das Partnerschaftsregister muss von einem Notar beglaubigt sein. Erfolgreich ist die Gründung erst mit dem Eintrag in das Partnerschaftsregister und das Unternehmen kann den Geschäftsbetrieb aufnehmen.
Eine Partnerschaftsgesellschaft (PartG) darf in Berlin nur durch mindestens zwei Angehörige der freien Berufe gegründet werden. Zu den freien Berufen gehören unter anderem Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ingenieure, Journalisten, Dolmetscher und Übersetzer, Künstler, Wissenschaftler, Schriftsteller und Lehrer. Es darf nur eine freiberufliche Tätigkeit und in Abgrenzung dazu kein Handelsgewerbe, das bedeutet eine gewerbliche Tätigkeit, ausgeübt werden. Eine Beteiligung ist nur für natürliche Personen möglich, sodass Kapitalgesellschaften oder andere juristische Personen keine Partnerschaftsgesellschaft gründen dürfen.
Eingetragen wird die Partnerschaftsgesellschaft in das Partnerschaftsregister in Berlin und dort werden die einzelnen Informationen der Partner festgehalten. Dabei muss die Eintragung in das Partnerschaftsregister notariell beglaubigt sein, um die Gründung abzuschließen. Wenn eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung gegründet wird, muss zudem eine Bescheinigung über eine Haftpflichtversicherung vorliegen.
Der Partnerschaftsvertrag muss nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften (PartGG) drei Pflichtangaben enthalten:
Der Partnerschaftsvertrag muss außerdem in das Partnerschaftsregister eingetragen werden.
Der Partnerschaftsvertrag sollte über die gesetzlichen Regelungen hinausgehen, um mögliche zukünftige Fallstricke zu vermeiden. So sollten Sie dort bereits Vorkehrungen für den Konfliktfall treffen, falls es irgendwann zu einem Gesellschafterstreit kommt. Ebenso können abweichende Regelungen für Zuständigkeiten oder die Gewinnverteilung getroffen werden. Wir sorgen bei der Ausarbeitung des Gesellschaftsvertrages dafür, dass Sie als Partner bei der gemeinsamen Berufsausübung geschützt sind.
Bei einer Partnerschaftsgesellschaft haften die Partner unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Im Gegensatz zu GmbH oder AG ist die Haftung der PartG nicht beschränkt und die Partner haften für Schulden der Gesellschaft gesamtschuldnerisch. Damit ähnelt die Rechtsform der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft). Das bedeutet, dass jeder Partner für die Verbindlichkeiten der gesamten Gesellschaft haftet. Deshalb ist gesetzlich vorgesehen, dass ein Partner für von einem anderen Partner eingegangene Verbindlichkeiten haften kann.
Unterschiede bei der Haftung einer PartG gibt es jedoch, wenn ein Auftrag nur von einem Partner bearbeitet wurde. Denn nach § 8 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) gilt: „Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befaßt, so haften nur sie gemäß Absatz 1 für berufliche Fehler neben der Partnerschaft; ausgenommen sind Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung.“. Falls ein Auftrag also nur von einem Partner bearbeitet wurde, gilt eine mögliche Haftung für andere Partner nicht. Trotz dieser Einschränkung besteht für Gesellschafter bei der Partnerschaftsgesellschaft weiterhin ein hohes Haftungsrisiko, das bis zur privaten Insolvenz reichen kann.
Die einzige Möglichkeit, um abseits der erwähnten Passage in § 8 PartGG die Haftung zu beschränken, ist die Wahl einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB). Bei dieser Rechtsform haftet für Fehler bei der Berufsausübung eines Partners die Gesellschaft nur mit dem Betriebsvermögen, während eine persönliche Haftung entfällt. Allerdings muss dafür eine Haftpflichtversicherung vorgelegt werden, die nur bestimmten Berufsgruppen offensteht. Für Ärzte, Journalisten oder Autoren kann die PartG mbB als Alternative zur Partnerschaftsgesellschaft nicht genutzt werden.
Eine Partnerschaftsgesellschaft wird steuerlich als Personengesellschaft behandelt und muss deshalb keine Körperschaftssteuer entrichten. Auch Einkommenssteuer wird vom Unternehmen selbst nicht gezahlt. Weiterhin entfällt für eine Partnerschaftsgesellschaft in Berlin die Gewerbesteuer, da kein Handelsgewerbe betrieben, sondern ein freier Beruf ausgeübt wird. Versteuert werden Gewinne des Unternehmens stattdessen von den Partnern gemäß ihrem Einkommenssteuersatz. Dazu werden die Überschüsse der PartG an die Teilhaber ausgeschüttet und anschließend als Teil des Einkommens versteuert. Je nach Höhe des Gesamteinkommens müssen die Partner unter Umständen noch einen Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die berechnete Einkommenssteuer leisten.
Verpflichtet ist die Partnerschaftsgesellschaft in Berlin jedoch zur Zahlung der Umsatzsteuer, die von Kunden, Mandanten oder Patienten gezahlt wurde. Eine Ausnahme gilt jedoch für Ärzte und Zahnärzte, die bei der Behandlung von der Umsatzsteuer befreit sind.
Nach der Gründung der Partnerschaftsgesellschaft in Berlin dürfen alle Partner geschäftliche Handlungen ausüben und besitzen die gleichen Rechte. Anpassungen, die von den gesetzlichen Regelungen abweichen, können im Partnerschaftsvertrag vorgenommen werden und sollten vor der Gründung mit einem Anwalt für Gesellschaftsrecht abgesprochen werden.
zzgl. Umsatzsteuer
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