Unsere Kanzlei berät während und vor der Existenzgründung Gründer und Start-ups. Wir weisen auf rechtliche und steuerliche Besonderheiten der Form und Branche Ihres Unternehmens hin. Risiken werden schon vor der Existenzgründung von einem in Wirtschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwalt erkannt. Dadurch können Haftungsfolgen und finanzielle Einbußen von vornherein vermieden werden.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei ist im Gesellschaftsrecht spezialisiert und berät Sie im Vorfeld zu einem Unternehmenskauf zur geeigneten Art des Kaufes. Wir bereiten die Verträge vor und beraten Unternehmen sowohl auf Käuferseite als auch auf Verkäuferseite bei den Vertragsverhandlungen.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei berät Unternehmen bei Umwandlungen und erarbeitet mit dem Anteilseignern die besten strukturellen und steuerlichen Möglichkeiten.
Ein Gesellschafterstreit wird als ein Streit zwischen den einzelnen Gesellschaftern bezeichnet. Insbesondere bei kleineren Gesellschaften, bei welchen die Anzahl der Gesellschafter überschauen ist, treten Streitigkeiten häufig auf.
Bei Gesellschafterstreiten ist oft die Kündigung und der Ausschluss von Gesellschaftern Folge, wenn bei den Streitigkeiten keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann. Der Ausschluss und die Kündigung von Gesellschaftern haben große Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Gesellschafter selbst.
Mit der Einziehung der Geschäftsanteile wird der Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters beseitigt. Der Gesellschafter wird damit aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Die Einziehung der Geschäftsanteile kann nur durch die Gesellschafterversammlung beschlossen werden.
Es besteht ein Unterschied zwischen der Abberufung und der Kündigung des Geschäftsführers. Die Abberufung des Geschäftsführers betrifft seine Stellung als Vertreter der Gesellschaft.
Wenn die wirtschaftliche Tätigkeit einer GmbH nicht mehr von den Gesellschaftern aufrecht gehalten werden möchte, kann die GmbH beendigt und liquidiert werden. Dabei sind formale Erfordernisse zu beachten.
Wenn die GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät und eine Insolvenz droht, bestehen umfangreiche Verpflichtungen der Geschäftsführung. Es besteht die zivil- und strafrechtliche Pflicht des Geschäftsführers bei einem Insolvenzgrund, einen Insolvenzantrag zu stellen.
Die Gesellschafter einer GmbH haften im Gegensatz zu den Gesellschaftern einer GbR grundsätzlich nicht. Dies bedeutet, dass die Haftung der Gesellschafter auf die Einlage begrenzt ist, welche bei der Gründung der GmbH von dem Gesellschafter eingezahlt worden ist. Im Zusammenhang mit dieser Zahlung gibt es einzelne Haftungsfallen für die Gesellschafter.
Der Geschäftsführer haftet grundsätzlich nicht für die Schulden der GmbH. Als Vertreter der GmbH muss er dennoch die finanziellen Interessen der Gesellschaft wahren. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, bestehen Haftungsmöglichkeiten mit dem persönlichen Vermögen des Geschäftsführers.
Unsere Kanzlei berät während und vor der Existenzgründung Gründer und Start-ups. Wir weisen auf rechtliche und steuerliche Besonderheiten der Form und Branche Ihres Unternehmens hin. Risiken werden schon vor der Existenzgründung von einem in Wirtschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwalt erkannt. Dadurch können Haftungsfolgen und finanzielle Einbußen von vornherein vermieden werden.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei ist im Gesellschaftsrecht spezialisiert und berät Sie im Vorfeld zu einem Unternehmenskauf zur geeigneten Art des Kaufes. Wir bereiten die Verträge vor und beraten Unternehmen sowohl auf Käuferseite als auch auf Verkäuferseite bei den Vertragsverhandlungen.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei berät Unternehmen bei Umwandlungen und erarbeitet mit dem Anteilseignern die besten strukturellen und steuerlichen Möglichkeiten.
Ein Gesellschafterstreit wird als ein Streit zwischen den einzelnen Gesellschaftern bezeichnet. Insbesondere bei kleineren Gesellschaften, bei welchen die Anzahl der Gesellschafter überschauen ist, treten Streitigkeiten häufig auf.
Bei Gesellschafterstreiten ist oft die Kündigung und der Ausschluss von Gesellschaftern Folge, wenn bei den Streitigkeiten keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann. Der Ausschluss und die Kündigung von Gesellschaftern haben große Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Gesellschafter selbst.
Mit der Einziehung der Geschäftsanteile wird der Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters beseitigt. Der Gesellschafter wird damit aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Die Einziehung der Geschäftsanteile kann nur durch die Gesellschafterversammlung beschlossen werden.
Es besteht ein Unterschied zwischen der Abberufung und der Kündigung des Geschäftsführers. Die Abberufung des Geschäftsführers betrifft seine Stellung als Vertreter der Gesellschaft.
Wenn die wirtschaftliche Tätigkeit einer GmbH nicht mehr von den Gesellschaftern aufrecht gehalten werden möchte, kann die GmbH beendigt und liquidiert werden. Dabei sind formale Erfordernisse zu beachten.
Wenn die GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät und eine Insolvenz droht, bestehen umfangreiche Verpflichtungen der Geschäftsführung. Es besteht die zivil- und strafrechtliche Pflicht des Geschäftsführers bei einem Insolvenzgrund, einen Insolvenzantrag zu stellen.
Die Gesellschafter einer GmbH haften im Gegensatz zu den Gesellschaftern einer GbR grundsätzlich nicht. Dies bedeutet, dass die Haftung der Gesellschafter auf die Einlage begrenzt ist, welche bei der Gründung der GmbH von dem Gesellschafter eingezahlt worden ist. Im Zusammenhang mit dieser Zahlung gibt es einzelne Haftungsfallen für die Gesellschafter.
Der Geschäftsführer haftet grundsätzlich nicht für die Schulden der GmbH. Als Vertreter der GmbH muss er dennoch die finanziellen Interessen der Gesellschaft wahren. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, bestehen Haftungsmöglichkeiten mit dem persönlichen Vermögen des Geschäftsführers.
Eine Gesellschaft bietet durch zwei oder mehr Gesellschafter viel Konfliktpotenzial, wenn die Teilhaber sich nicht untereinander einigen können. Streitigkeiten können unter Gesellschaftern oder mit dem Geschäftsführer unter anderem über die Unternehmensausrichtung entstehen. Wir treten als Mediator auf, um Konflikte zu vermitteln oder beraten Sie, ob eine Einziehung der Geschäftsanteile durchführbar ist. Dabei stellen wir sicher, dass die erzielten Lösungen rechtssicher sind und Ihren Vorstellungen entsprechen.
Wichtige Punkte im Gesellschaftsrecht sind auch die Existenzgründung sowie die Umwandlung oder Übernahme eines bestehenden Unternehmens. Hierbei unterschätzen Unternehmer vor allem die Haftungsrisiken, die teure Folgen haben können. Wir überprüfen als Anwalt für Gesellschaftsrecht für Sie genau die Pläne für Akquisition oder Neugründung und weisen Sie auf mögliche Risiken hin. Zudem stellen wir sicher, dass Sie bei der Umwandlung Ihres Betriebes zu einer anderen Rechtsform alle notwendigen Schritte beachten. Auch bei der Auswahl der künftigen Rechtsform zwischen GmbH, AG und Co. beraten wir Sie zielgerichtet zur besten Lösung für Ihren Fall.
Unter einer Gesellschaft versteht man Personenvereinigungen des Privatrechts, die sich zu einem gemeinsamen Zweck durch ein Rechtsgeschäft zusammengeschlossen haben. Unter die Bezeichnung als Gesellschaft fallen Personengesellschaften wie GbR oder KG, Kapitalgesellschaften wie GmbH oder AG und ebenso Genossenschaften. Der Begriff Personenvereinigung verdeutlicht bereits, dass es in der Regel um den Zusammenschluss von mindestens zwei Gesellschaftern geht, die den gleichen Zweck verfolgen und eine gemeinsame Willenserklärung abgeben. Das Gesellschaftsrecht regelt die gesetzlichen Bestimmungen für diese Rechtsformen und setzt klare Vorgaben für die Gründung oder die persönliche Haftung bei verschiedenen Gesellschaftstypen.
Die Gründung einer Gesellschaft hängt von der jeweiligen Rechtsform ab, beinhaltet in der Regel aber einen Gesellschaftsvertrag. Dort sind die grundlegenden Angaben zur Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft festgelegt und es können noch individuelle Klauseln durch die Gesellschafter hinzugefügt werden. Nicht immer muss der Gesellschaftsvertrag dabei schriftlich sein, sondern kann zum Beispiel bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auch als mündliche Vereinbarung Geltung haben. Zur Gründung einer GbR genügt sogar bereits die Aufnahme einer gemeinsamen Tätigkeit, damit die Personengesellschaft entsteht. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) entsteht hingegen erst, wenn sie in das Handelsregister eingetragen wird. Wann eine Gesellschaft entsteht, richtet sich deshalb danach, für welche Rechtsform Sie sich bei der Existenzgründung entscheiden. Wir informieren unsere Mandanten bereits im Vorfeld über den Gründungsprozess der jeweiligen Gesellschaften, damit keine wichtigen Schritte übersprungen werden.
Ja, in Deutschland kann eine Einpersonengesellschaft mit der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder einer Aktiengesellschaft (AG) gegründet werden. Die entsprechenden Bestimmungen sind in § 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) und § 2 Aktiengesetz verankert. Nicht möglich ist die Gründung von Personengesellschaften oder einer Genossenschaft als Einzelperson.
Vorsicht ist geboten, wenn bei einem Unternehmen mit mehreren Gesellschaftern durch den Ausstieg eines Teilhabers die Anteile nur noch von einer Person gehalten werden. Je nach Rechtsform kann dies automatisch zur Auflösung der Firma führen. Entsprechende Vorkehrungen für diesen Fall sollten bereits im Gesellschaftsvertrag verankert sein, damit Sie für die Situation vorbereitet sind.
Ja, durch eine Umwandlung der Rechtsform, die Abfindung eines Gesellschafters, die Abberufung des Geschäftsführers oder eine Liquidation der Gesellschaft können Sie später Ihr Unternehmen verändern. Manche Fehler haben aber das Potenzial, große Konsequenzen nach sich zu ziehen, wenn Sie zum Beispiel als Gesellschafter einer GmbH durch die Übernahme einer Bürgschaft trotz Haftungsbeschränkung eine persönliche Haftung eingehen.
Wir empfehlen deshalb, dass Sie bereits am Anfang der Existenzgründung möglichst große Sorgfalt walten lassen, um teure Fehler zu vermeiden. Wir raten neuen Gründern in jedem Fall zu einer Beratung mit einem im Gesellschaftsrecht spezialisieren Anwalt in Berlin, der einen näheren Blick auf Ihre Situation wirft. Dadurch gehen Sie sicher, dass Sie bereits bei der Existenzgründung die richtigen Entscheidungen treffen und die Weichen für eine erfolgreiche Zukunft stellen.
Falls es zu einem Gesellschafterstreit kommt, ist die beste Lösung, diesen durch einen Vermittler zu schlichten. In der Mediation versuchen unsere Anwälte, eine einvernehmliche Lösung zu finden, die Ihnen zugutekommt, aber auch von der anderen Partei akzeptiert wird. Ein mögliches Ende für den Konflikt zwischen Gesellschaftern kann vom Ausstieg eines Gesellschafters bis hin zu einem geschlossenen Kompromiss zwischen den zerstrittenen Gesellschaftern reichen.
Schlägt die Vermittlung fehl, beraten wir Sie zu Klagemöglichkeiten aufgrund des Konfliktes. So ist in bestimmten Fällen eine Einziehung der Geschäftsanteile oder eine Ausschlussklage gegenüber dem anderen Gesellschafter möglich. Für den Rechtsweg sind jedoch hohe Hürden zu nehmen, damit ein Gericht in den Gesellschafterstreit eingreift. Wir analysieren die individuelle Situation in Ihrem Fall und schätzen die Erfolgschancen für den Klageweg ein. Durch unsere lange Erfahrung konnten wir bereits zahlreiche Konflikte zwischen Gesellschaftern in Berlin im Interesse unserer Mandanten lösen.
Für die Auflösung einer Gesellschaft müssen die jeweiligen Regelungen der Rechtsform zur Abwicklung beachten. So unterscheidet sich die Beendigung und Liquidation einer GmbH von der Abwicklung einer GbR. Deshalb ist es wichtig, darauf zu achten, dass Formvorschriften und rechtliche Bestimmungen eingehalten werden. In der Regel geht die Auflösung einer Gesellschaft von den Gesellschaftern der Firma aus, die sich für eine Abwicklung entscheiden.
Bei der Auflösung muss vor allem das Vermögen richtig aufgeteilt werden. Sollte das Unternehmen Schulden gegenüber den Steuerbehörden, Forderungen von Gläubigern oder Anteile von Gesellschaftern ignorieren, kann sich eine Haftung von Teilhabern als auch des Geschäftsführers ergeben. Lassen Sie sich deshalb von unserer Kanzlei bei der Auflösung Ihres Unternehmens in Berlin beraten, um Haftungsrisiken auszuschließen.
Nein, selbst bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gibt es sowohl für Gesellschafter als auch für den Geschäftsführer besondere Situationen, in denen Sie persönlich haften müssen. Dazu zählen zum Beispiel angehäufte Steuerschulden durch den Geschäftsführer oder die Existenzvernichtung durch einen Gesellschafter. In diesem Fall müssen Sie Schäden mit Ihrem Privatvermögen ausgleichen, obwohl Sie eigentlich nicht persönlich haften. Aber mit Unterstützung eines im Gesellschaftsrecht spezialisierten Anwalts können Sie die Haftungsrisiken deutlich minimieren. Wir beraten unsere Mandanten zur Ausformulierung der Gesellschaftssatzung oder geben Tipps bei Gesellschaften in der Krise, damit Sie als Geschäftsführer nicht persönlich haften.
Wir beraten Sie gerne
Gerne stehen wir Ihnen zu Fragen zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns per E-Mail, wenn Sie wissen möchten, wie wir Ihnen weiterhelfen können oder wenn Sie Fragen zu unseren Angeboten oder Leistungen haben. Sie können auch direkt einen Termin zur Beratung buchen.