Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist das einzige Instrument im deutschen Strafrecht, das die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit mit Straffreiheit belohnt. Doch es ist auch eines der anspruchsvollsten: Ein einziger Fehler – ein vergessenes Steuerjahr, eine übersehene Steuerart, ein falsch eingeschätzter Sperrgrund – genügt, um die strafbefreiende Wirkung zu vernichten. Diese Seite erklärt, was eine wirksame Selbstanzeige voraussetzt, was sie kostet und wann Handeln dringend geboten ist.
Das erwartet Sie
Das Wichtigste in Kürze
Nicht jeder fehlerhafte Steuerbescheid begründet eine Steuerhinterziehung. Das deutsche Steuerrecht unterscheidet zwischen dem unbeabsichtigten Fehler und dem vorsätzlichen Vergehen – mit erheblichen Konsequenzen für das richtige Instrument:
| Kriterium | § 153 AO – Berichtigungsanzeige | § 371 AO – Selbstanzeige |
|---|---|---|
| Wann | Nachträglich erkannter Fehler ohne Vorsatz oder Leichtfertigkeit | Vorsätzliche Steuerhinterziehung (§ 370 AO) |
| Umfang | Unverzügliche Anzeige und Korrektur des konkreten Fehlers | Vollständige Offenlegung aller Taten einer Steuerart, mind. 10 Jahre |
| Strafrechtliche Wirkung | Kein Straftatbestand, keine Strafbefreiung nötig | Strafbefreiung bei Erfüllung aller Voraussetzungen |
| Kosten | Steuernachzahlung + normale Zinsen (§ 233a AO) | Steuern + Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) + ggf. Zuschlag (§ 398a AO) |
Achtung: Wer eine § 153 AO-Berichtigung einreicht, obwohl tatsächlich Vorsatz vorlag, liefert dem Finanzamt unter Umständen wertvolle Ermittlungsansätze – ohne die schützende Wirkung der Selbstanzeige zu erlangen. Die umgekehrte Verwechslung – eine unnötige Selbstanzeige, wenn nur ein einfacher Fehler vorlag – kann ebenfalls Konsequenzen haben. Diese Entscheidung sollte nicht ohne anwaltliche Beratung getroffen werden.
Die Selbstanzeige wirkt nur dann strafbefreiend, wenn alle vier zentralen Voraussetzungen erfüllt sind. Fehlt auch nur eine davon, greift die Straffreiheit nicht.
Die vier Kernfragen vor jeder Selbstanzeige
Die Selbstanzeige muss vollständig sein. Das bedeutet: Alle unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben müssen für sämtliche relevanten Steuerjahre und Steuerarten korrigiert werden. Eine teilweise Berichtigung – etwa das Offenbaren nur eines Teils der hinterzogenen Einkünfte oder das Weglassen einzelner Jahre – führt zur Unwirksamkeit der gesamten Selbstanzeige. Die Teilselbstanzeige wurde durch die AO-Reform 2011 faktisch abgeschafft.
Selbst gut gemeinte Erklärungen, die aus Unwissenheit lückenhaft sind, können die strafbefreiende Wirkung vollständig vernichten. Vor der Einreichung sind daher mindestens die folgenden Punkte zu klären:
Ausnahme: Anmeldesteuern. Bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen können berichtigte oder verspätet eingereichte Meldungen unter bestimmten Voraussetzungen als wirksame Teilselbstanzeige behandelt werden (§ 371 Abs. 2a AO). Diese Erleichterung gilt jedoch nicht für Jahreserklärungen und erfordert sorgfältige Abstimmung mit dem Steuerrechtsanwalt.
Die Selbstanzeige muss alle noch nicht verjährten Steuerstraftaten einer Steuerart erfassen – mindestens jedoch die letzten zehn Kalenderjahre. Bei besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung kann die strafrechtliche Verfolgungsverjährung nach § 376 AO auf 15 Jahre verlängert sein, insbesondere wenn steuerlich erhebliche Tatsachen im Ausland verschleiert wurden.
Maßgeblich für den Beginn der Verjährung ist die Tatbeendigung – also nicht der Zeitpunkt der Handlung, sondern der Moment, in dem der steuerliche Schaden endgültig eingetreten ist. In der Praxis bedeutet das: Auch wer glaubt, es handele sich nur um ein oder zwei problematische Steuerjahre, muss im Rahmen der Selbstanzeige den vollständigen steuerlichen Sachverhalt für den gesamten relevanten Zeitraum aufarbeiten. Die genaue Bestimmung des Zeitraums ist eine der ersten Aufgaben bei der Mandatierung.
Die Selbstanzeige ist nur möglich, solange kein Sperrgrund vorliegt. Die wichtigsten Sperrgründe sind:
Wann gilt eine Tat als „entdeckt"? Die Tatentdeckung ist kein formaler Akt. Es reicht aus, dass die Finanzbehörde auf Umstände gestoßen ist, die bei vorläufiger Bewertung den Verdacht einer Steuerstraftat begründen – ohne dass der Verdacht bereits zur Gewissheit verdichtet sein muss. Schon unklare Kontrollmitteilungen oder Auffälligkeiten beim automatischen Datenabgleich (z. B. CRS-Meldungen) können diesen Schwellenwert erreichen. Die genaue Einschätzung erfordert sofortigen juristischen Sachverstand.
Auch eine telefonische Ankündigung einer Betriebsprüfung kann in manchen Fällen noch eine Selbstanzeige ermöglichen, wenn sie vor förmlicher Bekanntgabe der Prüfungsanordnung erfolgt. Diese Situation erfordert höchste Eile.
Straffreiheit tritt nur ein, wenn die hinterzogenen Steuern und die aufgelaufenen Zinsen innerhalb der von der Finanzbehörde gesetzten Frist vollständig nachgezahlt werden. Die Nachzahlungsfrist liegt in der Praxis regelmäßig zwischen einem und sechs Monaten. Die Nachzahlung ist ein konstitutives Element der Selbstanzeige – ohne sie bleibt die Straffreiheit aus, auch wenn die Erklärung inhaltlich vollständig ist.
Bevor die Selbstanzeige eingereicht wird, sollte eine vollständige Belastungsrechnung vorliegen:
Warum eine fehlerhafte Selbstanzeige so riskant ist: Eine unwirksame Selbstanzeige ist kein Nullergebnis – sie ist aktiv schädlich. Die darin enthaltenen Angaben können im nachfolgenden Strafverfahren als Beweismittel verwendet werden. Ein zweiter Versuch ist in aller Regel nicht mehr möglich. Eine strafbefreiende Selbstanzeige verlangt absolute juristische Präzision – jede Unvollständigkeit und jeder übersehene Sperrgrund kann die angestrebte Wirkung gefährden.
Viele Betroffene unterschätzen, wie schnell ein Sperrgrund entstehen kann. Häufige Situationen, in denen das Zeitfenster eng wird oder bereits geschlossen ist:
Eine Prüfungsanordnung schließt die Selbstanzeige für die betroffenen Steuerarten und Zeiträume aus. Für nicht erfasste Bereiche bleibt sie ggf. noch möglich.
Nicht jedes Schreiben ist ein Sperrgrund – aber keines sollte ungeprüft bleiben. Eine sofortige anwaltliche Einschätzung ist unerlässlich.
Konflikte mit eingeweihten Mitarbeitern oder Ehepartnern enden überproportional häufig mit Strafanzeigen beim Finanzamt. Ein bekanntes Risikoszenario aus der Praxis.
Ausländische Banken melden Kontodaten automatisch an die deutschen Finanzbehörden. Wer von einem unversteuerten Auslandskonto weiß, sitzt auf einer sehr unsicheren Basis.
Eine Selbstanzeige ist in den meisten Fällen mit erheblichen finanziellen Belastungen verbunden. Diese setzen sich aus mehreren Bestandteilen zusammen:
Die eigentlich geschuldete Steuer muss vollständig nachgezahlt werden – das ist die unabdingbare Grundvoraussetzung.
Auf die hinterzogenen Beträge fallen Hinterziehungszinsen an. Der Zinssatz beträgt grundsätzlich 0,5 % für jeden vollen Monat (6 % pro Jahr) nach §§ 235, 238 AO – angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Die im Jahr 2022 abgesenkte Rate von 1,8 % pro Jahr betrifft die Vollverzinsung nach § 233a AO und gilt nicht automatisch für Hinterziehungszinsen. Bei einer 10-jährigen Selbstanzeige ist die Zinsbelastung erheblich – die genaue Berechnung ist eine der ersten Aufgaben bei der Mandatsvorbereitung.
Auf die reguläre Steuerschuld können zusätzlich Nachzahlungszinsen anfallen.
Überschreitet der hinterzogene Betrag pro Tat die Grenze von 25.000 Euro, greift Straffreiheit durch die Selbstanzeige allein nicht mehr. Ein Absehen von Strafverfolgung ist dennoch möglich, wenn zusätzlich ein Zuschlag gezahlt wird:
| Hinterziehungsbetrag je Tat | Zuschlag nach § 398a AO |
|---|---|
| bis 25.000 € | kein Zuschlag (Straffreiheit direkt durch § 371 AO) |
| über 25.000 € bis 100.000 € | 10 % der hinterzogenen Steuer |
| über 100.000 € bis 1.000.000 € | 15 % der hinterzogenen Steuer |
| über 1.000.000 € | 20 % der hinterzogenen Steuer |
Wichtig: Eine Selbstanzeige ohne realistische Nachzahlungsmöglichkeit kann strafrechtlich gefährlich sein. Die finanzielle Leistungsfähigkeit sollte vor der Einreichung vollständig geprüft und die Liquidität vorbereitet werden.
Eine wirksame Selbstanzeige ist kein einfaches Schreiben ans Finanzamt, sondern ein strukturierter und juristisch sorgfältig vorbereiteter Prozess. Entscheidend ist die Reihenfolge: Erst die rechtliche Ausgangslage klären – dann handeln. Kein Schreiben geht an das Finanzamt, bevor Schritt 2 abgeschlossen ist.
Im ersten Gespräch klären wir drei zentrale Fragen: Liegt überhaupt eine Steuerhinterziehung vor, oder genügt eine Berichtigung nach § 153 AO? Ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO noch möglich? Und welche Steuerarten, Zeiträume und Personen sind betroffen? Haben Sie bereits ein Schreiben des Finanzamts erhalten, bringen Sie dieses zur Erstberatung mit – der Inhalt kann entscheidend sein, ob das Zeitfenster noch offen ist.
Kein weiterer Schritt findet statt, bevor die Sperrgrundsituation vollständig geklärt ist. Liegt einer der folgenden Sperrgründe vor, scheidet eine strafbefreiende Selbstanzeige grundsätzlich aus:
Übersteigt der Hinterziehungsbetrag je Tat 25.000 €, greift § 398a AO: Ein Absehen von Strafverfolgung ist dann nur möglich, wenn zusätzlich ein gestaffelter Geldbetrag von 10 bis 20 % der hinterzogenen Steuer gezahlt wird.
Nach der Sperrgrundprüfung bestimmen wir den genauen Umfang der Selbstanzeige: Welche Steuerarten sind betroffen? Welche Steuerjahre müssen aufgearbeitet werden – mindestens 10, ggf. 15 Kalenderjahre nach § 376 AO? Und wer muss eine eigene Selbstanzeige erstatten – Ehepartner, Mitgesellschafter, weitere Geschäftsführer? Nur wer den exakten Rahmen kennt, kann eine vollständige und damit wirksame Selbstanzeige einreichen.
Gemeinsam mit Ihnen und ggf. Ihrem Steuerberater arbeiten wir alle relevanten Sachverhalte lückenlos auf. Typischerweise werden folgende Unterlagen benötigt:
Wo Belege nicht vollständig vorliegen, ist in engen Ausnahmefällen eine Schätzung möglich – sie muss belastbar, nachvollziehbar und konservativ sein.
Vor Einreichung muss feststehen, ob die Nachzahlung gesichert ist. Die Belastungsrechnung umfasst die hinterzogenen Steuern je Steuerart und Jahr, die Hinterziehungszinsen nach §§ 235, 238 AO (0,5 % je vollem Monat ab Tatbeendigung), ggf. Nachzahlungszinsen nach § 233a AO sowie den Zuschlag nach § 398a AO, sofern zutreffend. Eine Selbstanzeige ohne gesicherte Liquidität für die gesamte Nachzahlung ist strafrechtlich gefährlich und darf nicht eingereicht werden.
Wir erstellen die Selbstanzeige rechtssicher, vollständig und so formuliert, dass sie keine Angriffsflächen bietet. Geprüft wird: Sind alle Steuerarten und Zeiträume enthalten? Stimmen die deklarierten Beträge mit den Belegen überein? Ist das Dokument korrekt adressiert? Erfahrene Anwälte bezeichnen das Dokument nicht immer als „Selbstanzeige" – je nach Sachverhalt kann die Formulierung als „Berichtigte Erklärung" oder „Nachtragsmeldung" taktisch günstiger sein. Sie erhalten den Entwurf zur Prüfung und Freigabe, bevor er eingereicht wird.
Die Einreichung erfolgt schriftlich und kontrolliert – keine mündliche oder telefonische Vorankündigung. In Berlin ist in der Regel das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Berlin (FfS) zuständig. Bei Körperschaften kann je nach Sachverhalt eines der zuständigen Körperschafts-Finanzämter relevant sein. Außerhalb Berlins richtet sich die Zuständigkeit nach dem steuerlichen Wohnsitz bzw. Geschäftssitz.
Mit Einreichung beginnt die eigentliche Begleitphase. Das Finanzamt setzt eine Nachzahlungsfrist – typischerweise zwischen einem und sechs Monaten. Wir begleiten sämtliche Rückfragen der Behörde, prüfen die ergehenden Steuerbescheide auf Richtigkeit und stellen sicher, dass die Zahlung fristgerecht und vollständig erfolgt. Erst mit fristgerechter Zahlung tritt die strafbefreiende Wirkung vollständig ein. Sollte das Finanzamt trotz wirksamer Selbstanzeige ein Strafverfahren einleiten oder fortsetzen, stehen wir Ihnen auch im Strafverfahren zur Seite.
Beantworten Sie 3 Fragen und erfahren Sie sofort, ob in Ihrer Situation eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO noch in Betracht kommt – kostenlos und anonym.
Dominik Bildt
Fachanwalt für Steuerrecht · Spezialist Steuerstrafrecht
Haben Sie Fragen zu Ihrem konkreten Fall? Ich berate Sie vertraulich – auch kurzfristig. Als Fachanwalt für Steuerrecht habe ich zahlreiche strafbefreiende Selbstanzeigen begleitet.
030 407 417 31Jetzt anfragenEine Selbstanzeige ist nur so belastbar wie die zugrunde liegenden Unterlagen. Ziel ist eine vollständige steuerliche Aufarbeitung je Steuerart und Jahr. Diese Dokumente sollten Sie vorab sammeln:
Konten in der Schweiz, Luxemburg, Österreich oder anderen Ländern, über die Kapitaleinkünfte nicht an das deutsche Finanzamt gemeldet wurden, sind ein klassisches Anwendungsfeld. Durch den automatischen internationalen Informationsaustausch (Common Reporting Standard, CRS) übermitteln ausländische Banken heute Kontodaten an die deutschen Steuerbehörden. Das Entdeckungsrisiko ist damit erheblich gestiegen. Bei Auslandskonten kann die strafrechtliche Verjährungsfrist nach § 376 AO 15 Jahre betragen.
Auslandskonto nicht erklärt: AIA-Risiko, Verjährung und Ablauf →Gewinne aus dem Handel mit Bitcoin, Ethereum und anderen Kryptowährungen sind in Deutschland steuerpflichtig. Wer diese Gewinne in der Vergangenheit nicht erklärt hat, gerät zunehmend ins Visier der Finanzbehörden – durch behördliche Auskunftsersuchen an Handelsplattformen und stetig verbesserte Rückverfolgungsmöglichkeiten. Eine Selbstanzeige ist auch bei Krypto-Sachverhalten möglich, erfordert aber eine sorgfältige Aufarbeitung aller Transaktionen und Haltefristen.
Krypto-Gewinne nicht erklärt: Berichtigung oder Selbstanzeige →Fehlerhafte oder verspätete Umsatzsteuervoranmeldungen können – je nach Vorsatz – eine Berichtigungspflicht nach § 153 AO oder eine Selbstanzeige nach § 371 AO auslösen. § 371 Abs. 2a AO enthält eine Sonderregelung für Anmeldesteuern. Der BGH hat mit Beschluss vom 10.12.2025 klargestellt, dass USt-Voranmeldungen und Jahreserklärungen getrennte Taten sind – was für die Vollständigkeitsprüfung und die Sperrgrundbestimmung wesentliche Konsequenzen hat.
Selbstanzeige Umsatzsteuer: § 153 AO, § 371 AO und die Sonderregel →Wer Mieteinnahmen – etwa aus Dauervermietung oder über Plattformen wie Airbnb – nicht vollständig versteuert hat, kann die steuerliche Situation durch eine Selbstanzeige bereinigen. Seit der DAC7-Richtlinie sind Plattformbetreiber verpflichtet, Vermietungsdaten an Steuerbehörden zu melden.
Schwarzlohnzahlungen, nicht gebuchte Einnahmen oder Scheinrechnungen sind typische Konstellationen. Häufig sind mehrere Steuerarten betroffen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Lohnsteuer, Umsatzsteuer), was die Aufarbeitung besonders komplex macht. GmbH-Geschäftsführer tragen dabei eine persönliche strafrechtliche Verantwortung, die von der Haftung der Gesellschaft unabhängig ist.
Selbstanzeige für GmbH-Geschäftsführer: persönliche Risiken prüfen →Eine häufig übersehene Situation: Nach dem Tod von Angehörigen werden Konten oder Vermögenswerte geerbt, die zu Lebzeiten nicht versteuert wurden. Erben stehen dann vor der Frage, ob sie die steuerliche Situation offenbaren – oder das Entdeckungsrisiko eingehen. Testamentseröffnungen führen zu automatischen Mitteilungen an das Finanzamt. Wer als Erbe trotz Kenntnis untätig bleibt, kann sich selbst strafbar machen.
Einnahmen aus Social Media, Affiliate-Marketing, Online-Kursen, Marktplätzen oder Zahlungsdienstleistern werden zunehmend digital nachvollziehbar. Auch kleine, über mehrere Jahre summierte Beträge können relevant werden. Seit DAC7 sind Plattformbetreiber zur Meldung verpflichtet – das Entdeckungsrisiko ist stark gestiegen.
Nach der aktuellen Statistik des Bundesministeriums der Finanzen zeigt sich auch für das Jahr 2024 die erhebliche praktische Bedeutung des Steuerstrafrechts. In den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter wurden bundesweit rund 50.000 Strafverfahren wegen Steuerstraftaten abgeschlossen. Allein 5.154 Verfahren wurden aufgrund wirksamer Selbstanzeigen bei einem Hinterziehungsbetrag von bis zu 25.000 Euro eingestellt. In weiteren 325 Fällen wurde bei höheren Hinterziehungsbeträgen gemäß § 398a AO gegen Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrags von insgesamt rund 4,0 Mio. Euro von der Strafverfolgung abgesehen.
| Ergebnis des Strafverfahrens | Anzahl der Fälle (2024) |
|---|---|
| Einstellung der Verfahren (§ 170 Abs. 2 StPO) | 19.110 |
| Einstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO) | 10.333 |
| Einstellung wegen Geringfügigkeit | 8.362 |
| Absehen von der Verfolgung in besonderen Fällen (§ 398a AO) | 325 |
| Antrag auf Strafbefehl | 5.010 |
| Abgabe an die Staatsanwaltschaft | 6.785 |
| Abgabe an andere Bußgeld- und Strafsachenstellen | 93 |
| Summe | 50.018 |
(Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Statistik zur Verfolgung von Steuerstraftaten 2024)
Lesetipp: Strafe bei Steuerhinterziehung →Ein erheblicher Teil der Selbstanzeigen, die ohne anwaltliche Begleitung eingereicht werden, entfaltet keine strafbefreiende Wirkung. Die häufigsten Ursachen:
Einzelne Steuerjahre, Steuerarten oder Einkunftsquellen werden vergessen oder bewusst weggelassen. Das Ergebnis ist eine unwirksame Selbstanzeige – ohne dass es der Einreicher zunächst merkt.
Viele Betroffene gehen von fünf Jahren aus. Je nach Schwere der Tat können jedoch bis zu zehn oder fünfzehn Jahre aufzuarbeiten sein.
Wer zu lange wartet – bis eine Betriebsprüfung angeordnet ist oder ein erstes Schreiben des Finanzamts eingeht – verliert das Fenster für eine strafbefreiende Selbstanzeige möglicherweise ganz.
Wer eine Berichtigung nach § 153 AO einreicht, obwohl Vorsatz vorlag, gibt dem Finanzamt Ermittlungsansätze – ohne die schützende Wirkung der Selbstanzeige. Die umgekehrte Verwechslung verursacht unnötige Kosten.
Vorlagen können die individuelle steuerliche Situation nicht abbilden. Der Fall Hoeneß hat gezeigt, wie gravierend die Folgen einer fehlerhaften Selbstanzeige sein können – trotz erkennbarer Offenlegungsbereitschaft.
Eine Selbstanzeige ohne gesicherte Liquidität für Steuern, Zinsen und ggf. Zuschlag ist strafrechtlich gefährlich. Die Nachzahlungsfähigkeit muss vor Einreichung geklärt sein.
Theoretisch ja – gesetzlich ist keine anwaltliche Begleitung vorgeschrieben. Praktisch ist es mit erheblichem Risiko verbunden: Fehler führen zur Unwirksamkeit, ohne dass Sie es zunächst merken. Das Strafverfahren läuft dann weiter, und Ihre Ausgangslage hat sich verschlechtert. Bei Beträgen über wenigen tausend Euro oder komplexen Sachverhalten ist eine Selbstanzeige ohne Spezialist nicht zu empfehlen.
Eine unwirksame Selbstanzeige entfaltet keine strafbefreiende Wirkung. Das Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung wird eingeleitet oder fortgesetzt. Die Selbstanzeige kann allenfalls als strafmildernder Gesichtspunkt gewertet werden. Zugleich haben Sie in der Selbstanzeige Angaben gemacht, die im Strafverfahren gegen Sie verwendet werden können. Ein zweiter Versuch ist nach einer unwirksamen Selbstanzeige regelmäßig nicht mehr möglich.
Mindestens für alle Steuerstraftaten der letzten zehn Kalenderjahre je Steuerart. Bei besonders schweren Fällen – insbesondere bei Auslandskonten und Verschleierung – beträgt die strafrechtliche Verfolgungsverjährung nach § 376 AO 15 Jahre. Im Einzelfall kann die Aufarbeitungspflicht noch weiter zurückreichen. Die genaue Bestimmung des relevanten Zeitraums ist eine der ersten Aufgaben bei der Mandatierung.
Grundsätzlich nicht mehr, sobald die Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde – das ist ein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO. Ausnahme: Wenn sich die Prüfung nicht auf die betroffene Steuerart oder die betroffenen Zeiträume erstreckt, kann im Einzelfall noch eine Selbstanzeige möglich sein. Sofern die Ankündigung bisher nur telefonisch erfolgte und die schriftliche Prüfungsanordnung noch aussteht, kann in manchen Fällen noch gehandelt werden – dann ist höchste Eile geboten. Diese Situation muss sofort anwaltlich geprüft werden.
Die Gesamtbelastung setzt sich aus hinterzogenen Steuern, Hinterziehungszinsen nach § 235 AO (grundsätzlich 0,5 % je vollem Monat = 6 % pro Jahr), ggf. Nachzahlungszinsen nach § 233a AO, und bei Beträgen über 25.000 € dem Zuschlag nach § 398a AO zusammen. Hinzu kommen Anwaltskosten. Details zur Kostenstruktur finden Sie auf der Seite zu den Kosten der Selbstanzeige.
Nein. Die Selbstanzeige wirkt nur für die Person, die sie einreicht. Sind weitere Personen beteiligt – Ehepartner bei gemeinsamer Veranlagung, Mitgesellschafter, Geschäftsführer, Erben – müssen diese jeweils eigene Selbstanzeigen erstatten oder separat anwaltlich vertreten werden.
Die Selbstanzeigepflicht gilt steuerartenbezogen. Für jede Steuerart, bei der eine Hinterziehung vorliegt, muss eine gesonderte, vollständige Selbstanzeige erstattet werden. Wer z. B. sowohl Einkommensteuer auf Mieteinnahmen als auch Umsatzsteuer hinterzogen hat, muss für beide Steuerarten getrennte und vollständige Angaben machen.
Das hängt entscheidend vom Inhalt des Schreibens ab. Nicht jedes Schreiben des Finanzamts ist ein Sperrgrund. Es bedarf einer sofortigen anwaltlichen Prüfung, ob das Schreiben ein Ermittlungsverfahren einleitet, eine Prüfungsanordnung darstellt oder einen anderen Charakter hat. Handeln Sie in dieser Situation nicht ohne Beratung.
Die Vorbereitung dauert je nach Komplexität einige Wochen bis mehrere Monate. Nach Einreichung folgt die Bearbeitung durch das Finanzamt, die Fristsetzung zur Nachzahlung (1–6 Monate) und – im besten Fall – die Einstellung des Verfahrens. Der gesamte Prozess kann zwischen einigen Monaten und über einem Jahr in Anspruch nehmen.
Wenn Sie nachträglich einen Fehler in Ihrer Steuererklärung entdeckt haben – ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorlag – greift die Berichtigungspflicht nach § 153 AO. Eine Selbstanzeige nach § 371 AO ist dann nicht erforderlich und ihre Einreichung kann unnötige Konsequenzen haben. Ob tatsächlich kein Vorsatz vorlag, ist eine Frage, die juristisch geprüft werden muss – keinesfalls selbst entscheiden. Details zur Abgrenzung finden Sie auf der Seite zu Berichtigung oder Selbstanzeige.
Jeder Tag, an dem Sie warten, erhöht das Risiko, dass ein Sperrgrund entsteht und die Möglichkeit zur Straffreiheit entfällt. Wir prüfen Ihre Situation umgehend – vertraulich, diskret und ohne Risiko – und geben Ihnen eine klare Einschätzung, ob und wie eine Selbstanzeige für Sie in Betracht kommt.
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