STEUERSTRAFRECHT
Eine nicht erklärte oder unvollständig erklärte Steuer kann für Steuerpflichtige erhebliche strafrechtliche Folgen haben. In vielen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, durch eine Selbstanzeige beim Finanzamt eine strafrechtliche Sanktion zu vermeiden. Entscheidend ist, dass die Selbstanzeige rechtzeitig erfolgt und die Angaben vollständig gegenüber der zuständigen Finanzbehörde gemacht werden. Gerade weil es um mögliche Steuerstraftaten geht, sollte frühzeitig fachkundiger Rat eingeholt werden.
Die Selbstanzeige ist ein Instrument des Steuerstrafrechts, mit dem Steuerpflichtige begangene Steuerstraftaten selbst offenlegen können. Rechtsgrundlage ist § 371 Abs. 1 der Abgabenordnung. Ziel ist es, dem Staat die hinterzogenen Steuern vollständig mitzuteilen und nachzuzahlen, um eine strafrechtliche Ahndung zu vermeiden.
Die Erklärung erfolgt gegenüber dem Finanzamt als zuständiger Finanzbehörde. Dabei kommt es nicht auf einzelne Fehler an, sondern auf die vollständige Offenlegung aller relevanten Sachverhalte.
Typische Fälle betreffen:
Ob eine Selbstanzeige im konkreten Fall noch möglich ist, sollte vorab geprüft werden.
Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige tritt nicht automatisch ein. Maßgeblich ist, ob die Tat noch nicht entdeckt wurde und die Angaben vollständig sind. Die Finanzbehörde prüft sehr genau, ob sämtliche relevanten Steuern und Steuerarten erfasst wurden.
Bereits das Übersehen einzelner Jahre oder Beträge kann dazu führen, dass die Selbstanzeige ihre Wirkung verliert. Deshalb ist eine sorgfältige Aufarbeitung der steuerlichen Vergangenheit besonders wichtig.
Gerade bei komplexen Sachverhalten oder mehreren Steuerarten zeigt sich, dass professionelle Unterstützung sinnvoll ist.
Nach der aktuellen Statistik des Bundesministeriums der Finanzen zeigt sich auch für das Jahr 2024 die erhebliche praktische Bedeutung des Steuerstrafrechts. In den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter wurden bundesweit rund 50.000 Strafverfahren wegen Steuerstraftaten abgeschlossen. Allein 5.154 Verfahren wurden aufgrund wirksamer Selbstanzeigen bei einem Hinterziehungsbetrag von bis zu 25.000 Euro eingestellt. In weiteren 325 Fällen wurde bei höheren Hinterziehungsbeträgen gemäß § 398a AO gegen Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrags von insgesamt rund 4,0 Mio. Euro von der Strafverfolgung abgesehen. Die Zahlen verdeutlichen, dass die Selbstanzeige weiterhin ein zentrales Instrument zur Vermeidung strafrechtlicher Konsequenzen darstellt, zugleich jedoch strengen formalen und inhaltlichen Anforderungen unterliegt.
| Ergebnis des Strafverfahrens | Anzahl der Fälle (2024) |
|---|---|
| Einstellung der Verfahren (§ 170 Abs. 2 StPO) | 19.110 |
| Einstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO) | 10.333 |
| Einstellung wegen Geringfügigkeit | 8.362 |
| Absehen von der Verfolgung in besonderen Fällen (§ 398a AO) | 325 |
| Antrag auf Strafbefehl | 5.010 |
| Abgabe an die Staatsanwaltschaft | 6.785 |
| Abgabe an andere Bußgeld- und Strafsachenstellen | 93 |
| Summe | 50.018 |
(Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Statistik zur Verfolgung von Steuerstraftaten 2024)
Eine Selbstanzeige kann ihre strafbefreiende Wirkung verlieren, wenn bestimmte Umstände bereits eingetreten sind.
Dazu zählen insbesondere:
In diesen Fällen kann zwar weiterhin eine Offenlegung erfolgen, die gewünschte Straffreiheit tritt jedoch regelmäßig nicht mehr ein.
Lesetipp: Strafe bei Steuerhinterziehung
Vor der Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt sollten Sie unbedingt einen Rechtsanwalt kontaktieren. Dies gilt auch dann, wenn das Finanzamt Fragen zu konkreten Einnahmen, wie zum Beispiel Zinszahlungen und Kapitalerträgen im Ausland hat. Eine Kontaktaufnahme durch den Steuerpflichtigen selbst führt in vielen Fällen zur Tatentdeckung und Sperrung der Selbstanzeige.
Nehmen Sie daher Kontakt bei ersten Zweifeln zu einer möglichen Steuerhinterziehung mit unserer Kanzlei auf. Wir klären in einer ersten Beratung zum Festpreis Ihre Fragen und vereinbaren gemeinsam mit Ihnen das weitere Vorgehen auf dem Weg zur Straffreiheit.
Der Weg zur wirksamen Selbstanzeige sollte strukturiert erfolgen:
Insbesondere die korrekte Ermittlung der Einnahmen und die Zuordnung der Beträge zu den jeweiligen Steuerarten stellt in der Praxis häufig eine Herausforderung dar.
Ohne rechtliche und steuerliche Expertise ist das Risiko hoch, dass die Selbstanzeige fehlerhaft ist. Typische Probleme sind:
In solchen Fällen leitet die Finanzbehörde häufig trotzdem ein Strafverfahren wegen Steuerstraftaten ein. Eine frühzeitige Beratung kann helfen, diese Risiken deutlich zu reduzieren.
Die Selbstanzeige erfolgt durch den Betroffenen selbst und dient dazu, eine strafrechtliche Konsequenz zu vermeiden. Eine Anzeige wegen Steuerhinterziehung wird dagegen durch Dritte erstattet und führt regelmäßig zu Ermittlungen durch die Finanzbehörde.
Für Steuerpflichtige ist es daher entscheidend, nicht abzuwarten, sondern rechtzeitig zu handeln.
Die Anforderungen an eine wirksame Selbstanzeige sind hoch. Eine fachanwaltliche Begleitung bietet insbesondere:
Die Kanzlei begleitet Steuerpflichtige regelmäßig bei der Vorbereitung und Abgabe von Selbstanzeigen und sorgt für eine rechtssichere und diskrete Abwicklung.
In der Regel sind alle strafrechtlich relevanten Jahre vollständig anzugeben. Häufig betrifft dies Zeiträume von bis zu zehn Jahren.
Grundsätzlich jede Steuer und jede Steuerart, bei der unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden.
Nein. Ob Straffreiheit eintritt, hängt davon ab, ob die Selbstanzeige rechtzeitig erfolgt und von der Finanzbehörde anerkannt wird.
Ja. Eine anwaltliche Beratung ist jederzeit möglich und erfolgt zunächst ohne Kontakt zur Finanzbehörde.
Die Kosten einer Selbstanzeige setzen sich aus mehreren Bestandteilen zusammen. Neben der Nachzahlung der hinterzogenen Steuern fallen regelmäßig Zinsen und gegebenenfalls Zuschläge an. Hinzu kommen die Kosten für steuerliche und rechtliche Beratung, die sich nach Umfang und Komplexität des Falls richten. Eine individuelle Einschätzung ist daher sinnvoll.
Darüber hinaus entstehen Rechtsanwaltsgebühren für die Vertretung und Beratung. Nach der ersten Kontaktaufnahme mit unserer Kanzlei bieten wir die Beratung zum Festpreis an, in der wir den Sachverhalt mit Ihnen erörtern.
Das Honorar für die Erstellung der Selbstanzeige und Nachholung der erforderlichen Angaben richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften der Steuerberatervergütungsverordnung. Das Gesetz sieht eine Staffelung der Gebühren vor. Das bedeutet, dass die Gebühren sich nach dem Wert der nicht erklärten Einnahmen richten. Je höher die Einnahmen sind, desto höher sind auch die Gebühren.
Wir beraten Sie gerne
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