STEUERRECHT
Eine Betriebsprüfung bzw. Außenprüfung des Finanzamts ist nichts Außergewöhnliches und kann sowohl bei kleinen als auch bei großen Unternehmen in Berlin durchgeführt werden. Das Finanzamt kann grundsätzlich eine Betriebsprüfung ohne einen besonderen Grund anordnen. Ziel der Betriebsprüfung ist die Kontrolle der korrekten Besteuerung, um sicherzugehen, dass Abgaben und Steuern richtig abgeführt wurden. Gegen eine rechtswidrige Prüfungsanordnung kann der Steuerpflichtige jedoch Einspruch einlegen und sich dagegen wehren. Dazu hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Anordnung einer Betriebsprüfung im Einzelfall rechtswidrig ist, wenn sie willkürlich und schikanös ist.
Sobald Sie die Prüfungsanordnung für eine Betriebsprüfung erhalten haben, sollten Sie sich mit einem Fachanwalt für Steuerrecht in Verbindung setzen. Unsere Kanzlei in Berlin überprüft für Mandanten die angeordnete Betriebs- oder Außenprüfung, um Ihre Rechte zu schützen. Außerdem bereiten wir zusammen mit Ihnen die nötigen Unterlagen für den Prüfer vor, damit keine wichtigen Bilanzen oder Geschäftsbücher fehlen. Zudem erklären wir Ihnen die möglichen Ausgänge der Betriebsprüfung und welche Rechtsmittel Ihnen bei einem geänderten Steuerbescheid zur Verfügung stehen. Dadurch müssen Sie der Prüfung des Finanzamts keine Überraschungen befürchten und sind mit dem gesamten Prozess bereits vertraut.
Zu einer Betriebsprüfung kommt es vor allem bei Großbetrieben in Berlin regelmäßig, aber auch Auffälligkeiten bei kleineren Firmen können einen Prüfer auf den Plan rufen. Ein Indiz für das Finanzamt sind hierbei Unstimmigkeiten bei Umsatz, Gewinn oder Steuern. Sollten die Zahlen, die den Finanzbehörden vorliegen, nicht übereinstimmen, kann eine Betriebsprüfung eingeleitet werden. Gleiches gilt bei starken Schwankungen, sodass plötzliche hohe Verluste gemeldet oder große Gewinne erzielt werden. Als Firma, die nicht als Großbetrieb gilt, können Sie durch die rechtzeitige Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und möglichst wenigen nachträglichen Korrekturen das Risiko einer Betriebsprüfung senken. Auf eine anstehende Betriebsprüfung kann unter anderem der Hinweis „Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO“ auf dem Steuerbescheid deuten. Aber auch dies muss nicht zwangsläufig eine Prüfung Ihrer Bücher nach sich ziehen.
Während der Betriebsprüfung in Berlin sichtet der Prüfer des Finanzamtes Unterlagen, Belege und die Buchführung des Unternehmens. Außerdem stehen bereits vor der Prüfung Ihre Steuererklärungen sowie Einnahmen-Überschuss-Rechnungen dem Finanzamt zur Verfügung. Bei der Prüfung in Ihren Geschäftsräumen werden diese Dokumente anschließend ausgewertet und der Prüfer stellt seine steuerlichen Schlussfolgerungen aus der Sicht des Finanzamtes dar. Für den Steuerpflichtigen ergibt sich danach die Möglichkeit, zum Ergebnis der Außenprüfung Stellung zu nehmen. Ebenfalls kann Einspruch eingelegt werden, falls durch die Betriebsprüfung Steuerbescheide vergangener Jahre geändert werden.
Die Wahrscheinlichkeit einer Betriebsprüfung hängt unter anderem von der Größe des Unternehmens in Berlin ab. Blickt man auf den Bericht des Bundesfinanzministeriums für Betriebs- und Außenprüfungen 2019, so wurden 20 Prozent aller Großbetriebe vom Finanzamt überprüft, während der Anteil bei Mittelbetrieben bereits nur 6 Prozent betrug. Noch seltener kam es zu Betriebsprüfungen bei Klein- bzw. Kleinstbetrieben, von denen nur 3 bzw. 1 Prozent der gelisteten Unternehmen von einem Prüfer besucht wurden. Allerdings ist nicht nur die Größe des Betriebes für die Wahrscheinlichkeit einer Betriebsprüfung ausschlaggebend. So kann sich ein Prüfer die Buchführung ebenfalls näher anschauen, wenn häufig Fristen verpasst werden, es zu Diskrepanzen zwischen Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuererklärung kommt oder plötzlich hohe Gewinne bzw. Verluste entstehen. Deshalb sollten Sie immer auf eine mögliche Betriebsprüfung vorbereitet sein und insbesondere die Aufbewahrungsfristen für die Buchführung oder Handelsbriefe beachten.
Bei kleinen Unternehmen kann die Prüfung nur ein oder zwei Tage dauern, da der Prüfer wenige Dokumente anschauen muss. Geht es hingegen um größere Firmen in Berlin, kann die Betriebsprüfung sogar mehrere Wochen oder Monate dauern. Beschleunigen können Sie die Dauer der Betriebsprüfung dabei kaum, sondern müssen auf eine Rückmeldung des Finanzamtes warten. Sollte es zu Verzögerungen von mehreren Monaten kommen, die dem Unternehmen schaden und womöglich sogar existenzbedrohend sind, sollten Sie sich frühzeitig an einen Fachanwalt für Steuerrecht wenden. Unsere Kanzlei in Berlin berät Sie dazu gerne und hilft Ihnen dabei, alle Rechtsmittel bei einer langen Betriebsprüfung auszuschöpfen.
In der Regel schaut der Prüfer bei der Betriebsprüfung auf die letzten drei Jahre des Unternehmens. Der genaue Zeitraum liegt allerdings im Ermessen des Finanzamtes und das Finanzgericht Düsseldorf hat bereits entscheiden, dass auch die Prüfung von bis zu elf Jahren im Einzelfall möglich ist (FG Düsseldorf, 26.09.2013 - 13 K 4630/12 AO). Sollte vom Prüfer ein längerer Zeitraum als drei Jahre überprüft werden, können Sie mit einem Fachanwalt für Steuerrecht versuchen, gegen den längeren Prüfungszeitraum vorzugehen. Unsere Kanzlei in Berlin berät Mandanten, ob die Voraussetzungen für einen längeren Prüfungszeitraum erfüllt sind.
Wenn nach Ansicht des Prüfers nicht alle Unterlagen und Belege vorliegen oder die Buchhaltung unvollständig ist, kann das Finanzamt Berlin die steuerlichen Sachverhalte schätzen. Allerdings sind für die Schätzung strenge Voraussetzungen zu beachten. Eine höhere Schätzung von Einnahmen können Sie in den meisten Fällen durch das Hinzuziehen eines Anwaltes bei der Betriebsprüfung verhindern. Wir vertreten gegenüber dem Prüfer die steuerlichen Interessen des Unternehmens, damit das Ergebnis der Betriebsprüfung keine negativen Auswirkungen hat. Sprechen Sie uns dazu frühzeitig an, sobald Sie die Prüfungsanordnung erhalten haben.
Die aktuellen Aufbewahrungsfristen für Unternehmer in Berlin umfassen einen Zeitraum von 10 Jahren. Unter die Aufbewahrungspflicht fallen zum Beispiel Geschäftsbücher, Bilanzen oder sonstige Dokumente, die Teil der Buchführung sind. Nicht nur Aufzeichnungen aus Papier, sondern auch digitale Unterlagen sind von der Pflicht betroffen. Die genauen Bestimmungen können Sie in § 257 Handelsgesetzbuch (HGB) nachlesen. Etwas kürzer ist die Aufbewahrungsfrist für Handelsbriefe, die nach § 257 IV HGB nur sechs Jahre aufbewahrt werden müssen. Die ordnungsgemäße Einhaltung der Aufbewahrungspflichten obliegt dabei bei dem Unternehmen, das zum Beispiel durch Datensicherungen sicherstellen muss, dass digitale Dokumente für das Finanzamt zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung verfügbar sind.
Der Betriebsprüfungsbericht ist die Grundlage für die Änderung des Steuerbescheides des Finanzamtes. Ein Einspruch gegen den Prüfungsbericht selbst ist nicht möglich, allerdings können Sie eine Stellungnahme abgeben. Dabei können Sie innerhalb einer Einwendungsfrist zu dem Bericht des Prüfers Stellung nehmen und falsche Schätzungen ansprechen. Damit der Steuerbescheid nicht zu Ihrem Nachteil geändert wird, sollte ein Fachanwalt für Steuerrecht spätestens nach Übersendung des Prüfberichts hinzugezogen werden. Dadurch können Sie die Chancen auf eine Änderung des Betriebsprüfungsberichtes erhöhen.
Sollte die Stellungnahme nicht erfolgreich sein, können Sie Einspruch gegen geänderte Steuerbescheide einlegen. Lassen Sie sich dazu von unserer Kanzlei beraten, was dabei zu beachten ist und wie groß Ihre Erfolgschancen stehen, gegen den geänderten Steuerbescheid vorzugehen.
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