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Ausschluss und Kündigung von Gesellschaftern

Ausschluss und Kündigung von Gesellschaftern

Ausschluss und Kündigung von Gesellschaftern

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Ausschluss und Kündigung von Gesellschaftern

Kommt es zu einem Gesellschafterstreit, bei dem keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann, kann die Kündigung oder der Ausschluss von Gesellschaftern die Folge sein. Je nach Rechtsform kann der Ausstieg eines Gesellschafters große Auswirkungen auf das Unternehmen und den weiteren Geschäftsbetrieb haben. Außerdem sind für den Ausschluss von Gesellschaftern hohe Hürden zu nehmen, damit der Ausschluss nicht von dem zuständigen Gericht für unwirksam erklärt wird.

Neben dem Ausschluss von Gesellschaftern können Sie durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung ebenfalls selbst aus dem Unternehmen ausscheiden. Wir sehen uns für Sie den Gesellschaftsvertrag an und suchen nach einer Klausel für die ordentliche Kündigung sowie Kündigungsfristen, die für den Ausstieg einzuhalten sind.

Anwaltliche Beratung vor Kündigung oder Ausschluss empfehlenswert

Aufgrund der Komplexitäten bei Ausschluss oder Kündigung eines Gesellschafters empfehlen wir unbedingt eine vorherige rechtliche Beratung. Dadurch können Sie schnell mit einem im Gesellschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwlat die Erfolgschancen erörtern und gehen sicher, dass Ihre Argumente vor Gericht standhalten. Wir schauen uns an, ob die Regelungen aus dem Gesellschaftsvertrag für Ausschluss bzw. Kündigung erfüllt sind oder ob ein wichtiger Grund für den Ausstieg eines Gesellschafters vorliegt. Im Gesellschaftsrecht spezialisiert, erhalten Sie von uns eine kompetente Beratung zu den Erfolgschancen Ihres Anliegens und was Sie dazu beachten sollten. Ebenso raten wir Ihnen von einem Ausschluss ab, falls die Aussichten dafür schlecht stehen. Auf Wunsch unterstützen wir Sie zudem bei der Berechnung der möglichen Abfindung, die an den Gesellschafter bei Ausschluss oder Kündigung zu zahlen ist.

Ebenfalls können Sie sich an uns wenden, wenn Sie gegen den Ausschluss aus einer Gesellschaft vorgehen möchten. Wir beraten Sie, ob ein Ausschluss rechtswidrig ist und eine Klage gute Chancen auf Erfolg hat. Auch bei der Berechnung einer angemessenen Abfindung können Sie durch unsere Kanzlei kompetente Unterstützung erhalten.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Ausschluss und Kündigung von Gesellschaftern in Berlin:

Kann ein Gesellschafter gekündigt werden?

Die Kündigung eines Gesellschafters durch die Mitgesellschafter ist möglich, wird aber als Ausschluss bezeichnet. Von einer Kündigung spricht man hingegen nur, wenn die Entscheidung zum Ausstieg aus dem Unternehmen vom Gesellschafter selbst ausgeht. Geht es um ein freiwilliges Ausscheiden, dann handelt es sich um eine Kündigung. Dem hingegen gilt unfreiwilliges Ausscheiden als Ausschluss aus der Gesellschaft.

Kann ein Gesellschafter selbst kündigen?

Ja, für Gesellschafter gibt es immer die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung, wofür allerdings ein wichtiger Grund vorausgesetzt wird. Dieser sollte so gravierend sein, dass eine weitere Zusammenarbeit mit den Mitgesellschaftern dem kündigenden Gesellschafter nicht mehr zugemutet werden kann.

Bei entsprechenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag ist außerdem eine ordentliche Kündigung möglich, die keines wichtigen Grundes bedarf. Allerdings ist im Gesellschaftsvertrag genau festgelegt, wann eine ordentliche Kündigung möglich ist und ob dabei bestimmte Fristen eingehalten werden müssen. Sollte im Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung keine Erwähnung finden, bleibt für Gesellschafter nur die außerordentliche Kündigung.

Wann kann ein Gesellschafter ausgeschlossen werden?

Der Ausschluss eines Gesellschafters muss bei Rechtsformen wie GmbH, OHG oder KG entweder gemäß einer Klausel innerhalb des Gesellschaftsvertrags oder aus wichtigem Grund erfolgen. Deshalb sollten Sie bereits bei der Unternehmensgründung entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag festhalten, die einen späteren Ausschluss von Gesellschaftern ermöglichen. Sollten keine entsprechenden Klauseln im Vertrag enthalten sein, bleibt lediglich der Ausschluss aus wichtigem Grund. Dafür ist jedoch ein Beschluss der Gesellschafter mit mindestens einer ¾-Mehrheit sowie eine Ausschlussklage nötig. Erst nach dem Urteil zugunsten der verbleibenden Gesellschafter wird der Ausschluss des Gesellschafters rechtskräftig.

Was als wichtiger Grund gilt, ist dabei umstritten. Generell wurden von den Gerichten jedoch Gründe genehmigt, die eine weitere Zusammenarbeit der Gesellschafter unzumutbar machen. Als Beispiel für rechtskräftige Ausschlüsse galt in der Vergangenheit die fehlende Einlagenzahlung eines Gesellschafters. Dies gilt als wichtiger Grund für die Kaduzierung, dem Zwangsausschluss aus dem Unternehmen. Ansonsten kommt es vielfach auf den Einzelfall an, was den Ausschluss ohne Klauseln im Gesellschaftsvertrag sehr schwierig macht. Die hohen Hürden haben aber ihren Grund, denn der Ausschluss kommt einer Zwangsenteignung gleich und soll deshalb nur letztes Mittel bei einem Konflikt bleiben.

Kann man aus einer GbR austreten?

Ja, der Austritt aus einer GbR kann als Gesellschafter durch eine formlose Kündigung erfolgen. Empfohlen wird jedoch eine Kündigung in Schriftform, damit Sie den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Unternehmen beweisen können. Die Kündigung muss an alle Mitgesellschafter gerichtet sein, um diese zu informieren. Bei einer unbefristeten GbR ist eine Kündigung jederzeit möglich, während bei einer zeitlich befristeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich ist.

Was passiert, wenn ein Gesellschafter einer GbR austritt?

Falls keine abweichenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurden, wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch den Austritt eines Gesellschafters aufgelöst. Ist im Gesellschaftsvertrag jedoch festgehalten, dass die GbR nach dem Austritt eines Gesellschafters weitergeführt wird, wird die Geschäftstätigkeit des Unternehmens fortgesetzt. In diesem Fall hat der ausscheidende Gesellschafter gegenüber den verbleibenden Anteilhabern einen Abfindungsanspruch, der sich nach der Höhe des Gesellschaftsvermögens richtet. Der Gesellschafter, der aus der GbR ausscheidet, muss die fünfjährige Haftung auch nach der Kündigung für bisher entstandene Verbindlichkeiten des Unternehmens bedenken. Sollten keine Regelungen im Gesellschaftsvertrag festgehalten sein, können die Gesellschafter einer Auflösung dennoch durch einen gemeinsamen Beschluss entgegenwirken und sich auf eine Fortsetzung des Unternehmens einigen.

Wie kann man aus einer GmbH austreten?

Für das Ausscheiden als Gesellschafter aus einer GmbH können Sie entweder eine Kündigung einreichen, eine Klage auf Auflösung des Unternehmens einreichen oder Ihre Anteile zu verkaufen. Eine ordentliche Kündigung des Gesellschafters ist dabei nur möglich, wenn dies im Gesellschaftsvertrag der GmbH vorgesehen ist. Sollten dort keine entsprechenden Regelungen eingetragen sein, kann der Gesellschafter lediglich außerordentlich kündigen. Für eine außerordentliche Kündigung muss allerdings ein wichtiger Grund vorliegen, der die Zusammenarbeit mit den anderen Gesellschaftern unmöglich macht.

In seltenen Fällen kann eine Auflösungsklage gegen die GmbH die letzte Lösung sein, um die Zusammenarbeit mit den weiteren Gesellschaftern zu beenden. Dafür sind allerdings nach dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) hohe Hürden zu nehmen, um eine erfolgreiche Klage einzureichen. Als Alternative kann ein Verkauf der Anteile an der GmbH dienen, falls ein Käufer zur Zahlung eines angemessenen Preises bereit ist. Dazu muss allerdings der Gesellschaftsvertrag zurate gezogen werden, denn dort können diverse Klauseln zu einem Weiterverkauf der Anteile eines Gesellschafters enthalten sein. So ist unter Umständen die Zustimmung der anderen Gesellschafter notwendig, bevor die eigenen Anteile weiterveräußert werden dürfen.

Was steht einem Gesellschafter zu?

Einem ausscheidenden Gesellschafter, egal ob dieser selbst kündigt oder gekündigt wird, steht in der Regel eine Abfindung zu. Diese entspricht dem Verkehrswert des Geschäftsanteils und muss unabhängig vom Ablauf des Austretens oder Ausschluss von den verbleibenden Gesellschaftern gezahlt werden. Möglich sind Regelungen im Gesellschaftsvertrag, die eine Abfindungszahlung einschränken, allerdings diese dürfen diese nicht zu streng formuliert sein, um nicht für unzulässig erklärt zu werden.

Wann ist die außerordentliche Kündigung eines Gesellschafters möglich?

Eine außerordentliche Kündigung ist immer möglich, auch wenn dies im Gesellschaftsvertrag nicht vorhergesehen wird. Ähnlich wie bei dem Ausschluss von Gesellschaftern ist ein wichtiger Grund für die wirksame Kündigung notwendig. Wenn der Verbleib in der Gesellschaft dem Gesellschafter nicht mehr zuzumuten ist, kann der Gesellschafter aus ihr austreten. Die einzelnen Gründe können den Gesellschafter selbst betreffen, wie zum Beispiel persönliche und familiäre Gründe. Ebenso können die Gründe aufseiten der Gesellschaft oder der anderen Gesellschafter liegen.

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