Bei Gesellschafterstreiten ist oft die Kündigung und der Ausschluss von Gesellschaftern Folge, wenn bei den Streitigkeiten keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann. Der Ausschluss und die Kündigung von Gesellschaftern haben große Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Gesellschafter selbst.
Der Ausschluss und die Kündigung von Gesellschaftern ist rechtlich nur möglich, wenn die zwangsweisen Maßnahmen rechtmäßig von der Gesellschafterversammlung beschlossen worden sind. Der Ausschluss und die Kündigung sind wirksam, wenn ein wichtiger Grund in der Person des Gesellschafters vorliegt. Weiterhin kann die Satzung der Gesellschaft den rechtmäßigen Ausschluss gegen den Willen eines Gesellschafters vorsehen.
Ein gesetzlicher Grund für ein Ausschluss besteht, wenn ein Gesellschafter einer GmbH nicht die Einlage zahlt. In diesem Fall wird von einer Kaduzierung gesprochen. Ein anderer wichtiger Grund für die Ausschließung eines Gesellschafters ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Gesellschafter, wenn dies in dem Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Daneben ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss eines Gesellschafters ist die letzte Möglichkeit der Konfliktlösung und nur dann zulässig, wenn kein weniger einschneidendes Mittel zur Konfliklösung möglich ist. Ein im Gesellschaftsrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann in der Beratung einen beabsichtigten Ausschluss rechtssicher vorbereiten. Da die Gesellschafterversammlung den Ausschluss beschließen muss, ist die Vorbereitung der streitigen Gesellschafterversammlung umso wichtiger.
Auch kann der Rechtsanwalt einen Gesellschafter beraten, welcher bereits ausgeschlossen worden ist oder durch die Gesellschafterversammlung ausgeschlossen werden soll, ob der Ausschluss rechtmäßig ist. Wenn der Ausschluss rechtswidrig ist, kann der Gesellschafter gegen den Ausschluss Klage erheben. Für den Fall, dass der Ausschluss rechtmäßig ist, verliert der ausgeschlossene Gesellschafter die Gesellschafterrechte mit der Wirkung des Ausschlusses. Der ausgeschlossene Gesellschafter hat einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.
Wenn ein Gesellschafter freiwillig aus der Gesellschaft ausscheiden möchte, hat er die Möglichkeit zur Kündigung. Es wird zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung entschieden. Eine ordentliche Kündigung besteht nur, wenn die Satzung der Gesellschaft ein solches Kündigungsrecht ermöglicht. Die Satzung der Gesellschaft bestimmt dabei die Kündigungsfristen.
Eine außerordentliche Kündigung ist möglich, auch wenn dies im Gesellschaftsvertrag nicht vorhergesehen wird. Ähnlich wie bei dem Ausschluss von Gesellschaftern ist wiederum ein wichtiger Grund für die wirksame Kündigung notwendig. Wenn der Verbleib in der Gesellschaft dem Gesellschafter nicht mehr zuzumuten ist, kann der Gesellschafter aus ihr austreten. Die einzelnen Gründe können sowohl den Gesellschafter selbst betreffen wie zum Beispiel persönlichem und familiärem Grunde. Die Gründe können auch in der Gesellschaft oder der anderen Gesellschafter liegen.
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