Anwalt für Steuerstrafrecht in Berlin

Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung, eine Durchsuchung durch die Steuerfahndung oder ein laufendes Steuerstrafverfahren – in solchen Situationen zählt jede Stunde. Als spezialisierte Kanzlei für Steuerstrafrecht in Berlin beraten und vertreten wir Mandantinnen und Mandanten bundesweit in allen Stadien des Steuerstrafverfahrens: von der ersten Kontaktaufnahme mit den Behörden bis zur gerichtlichen Verteidigung.


Steuerstrafrecht verbindet zwei komplexe Rechtsgebiete miteinander: das Steuerrecht und das Strafrecht. Fehler in diesem Bereich können gravierende Folgen haben – von erheblichen Nachzahlungen bis hin zu Freiheitsstrafen. Umso wichtiger ist es, frühzeitig spezialisierte rechtliche Unterstützung zu suchen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Steuerhinterziehung nach § 370 AO kann mit Geldstrafe oder bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden – in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren.
  • Verfahren beginnen oft unbemerkt: durch Betriebsprüfungen, Kontrollmitteilungen von Banken oder Strafanzeigen Dritter.
  • Bei einer Durchsuchung durch die Steuerfahndung gilt: keine Angaben zur Sache machen und sofort einen spezialisierten Anwalt kontaktieren.
  • Die strafrechtliche Verjährung beträgt 5 Jahre (einfache Fälle) bzw. 10 Jahre (besonders schwere Fälle) – zusätzlich gilt steuerlich eine Festsetzungsfrist von bis zu 10 Jahren.
  • Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist unter engen Voraussetzungen möglich – aber nur mit anwaltlicher Begleitung wirksam.
  • Je früher Sie rechtliche Unterstützung suchen, desto mehr Handlungsoptionen stehen offen – das gilt für jede Phase des Verfahrens.

Was ist Steuerstrafrecht?

Das Steuerstrafrecht umfasst alle strafrechtlich relevanten Verstöße gegen steuerliche Pflichten. Die zentrale Rechtsgrundlage findet sich in den §§ 369 ff. der Abgabenordnung (AO). Dort werden Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten definiert, die von Geldbuße bis zu mehrjährigen Freiheitsstrafen geahndet werden können.

Zu unterscheiden sind dabei:

  • Steuerstraftaten (Verfolgung durch Staatsanwaltschaft und Strafgerichte): insbesondere die Steuerhinterziehung nach § 370 AO, die Steuerhehlerei nach § 374 AO sowie der Schmuggel nach § 373 AO.
  • Steuerordnungswidrigkeiten (Verfolgung durch die Finanzbehörden): vor allem die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO.

Die Grenze zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat ist im Einzelfall nicht immer eindeutig – und genau hier beginnt die entscheidende Verteidigungsarbeit.

Die wichtigsten Steuerstraftaten im Überblick

Steuerhinterziehung (§ 370 AO)

Die Steuerhinterziehung ist die häufigste Steuerstraftat. Sie liegt vor, wenn gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht werden – oder wenn steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig verschwiegen werden – und dadurch Steuern verkürzt oder ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden.

Typische Fallkonstellationen aus der Praxis:

  • Nicht erklärte Einnahmen (Betrieb, Nebentätigkeit, Vermietung)
  • Verschweigen von Kapitalerträgen aus in- und ausländischen Konten
  • Unrichtige Betriebsausgaben oder Umsatzsteuervoranmeldungen
  • Schwarzlohnzahlungen und Schattenbuchhaltung
  • Kryptowährungsgewinne, die nicht versteuert wurden

Steuerhehlerei (§ 374 AO)

Die Steuerhehlerei erfasst Personen, die wissentlich am Absatz von Waren beteiligt sind, die unter Verletzung steuerlicher Vorschriften eingeführt, hergestellt oder in den Verkehr gebracht wurden. Typisch sind Fälle im Zusammenhang mit unversteuerten Tabakwaren, Alkohol oder Kraftstoffen.

Zollstrafrecht und Schmuggel (§ 373 AO)

Wer Waren unter Verletzung zollrechtlicher Vorschriften ein- oder ausführt und dabei Eingangsabgaben hinterzieht, macht sich des Schmuggels strafbar. Dieses Gebiet überschneidet sich häufig mit dem allgemeinen Zollstrafrecht und erfordert spezialisiertes Wissen in beiden Bereichen.

Leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO)

Nicht jeder Fehler in der Steuererklärung ist eine vorsätzliche Steuerhinterziehung. Die leichtfertige Steuerverkürzung – also grob fahrlässiges Verhalten – ist eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat, und wird mit einer Geldbuße geahndet. Die Abgrenzung zum Vorsatz ist jedoch oft umstritten und ein zentrales Thema in der Verteidigung.

Strafmaß bei Steuerhinterziehung – wie hoch ist die Strafe?

Die möglichen Strafen für Steuerhinterziehung nach § 370 AO reichen von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. In besonders schweren Fällen – etwa bei gewerbsmäßigem Handeln, Missbrauch von Amtspflichten oder einem hinterzogenen Betrag von mehr als 50.000 Euro je Tat – beträgt der Strafrahmen bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe.

In der Praxis spielen folgende Faktoren eine erhebliche Rolle für das konkrete Strafmaß:

  • Höhe der hinterzogenen Steuer
  • Dauer und Systematik der Tat
  • Schadenswiedergutmachung (Nachzahlung)
  • Kooperation mit den Behörden
  • Vorstrafen
  • Qualität der Verteidigung

Ablauf eines Steuerstrafverfahrens

Ein Steuerstrafverfahren beginnt oft, ohne dass der Betroffene es zunächst bemerkt. Häufige Eingangsszenarien sind:

Kontrollmitteilungen

Banken, ausländische Finanzbehörden (CRS/FATCA) oder Behörden innerhalb Deutschlands übermitteln Informationen, die zu einem Anfangsverdacht führen.

Außenprüfung / Betriebsprüfung

Was als routinemäßige Betriebsprüfung beginnt, kann zu einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren werden, wenn der Prüfer Unregelmäßigkeiten feststellt.

Strafanzeige durch Dritte

Mitarbeiter, Geschäftspartner oder Familienmitglieder erstatten Anzeige beim Finanzamt oder der Staatsanwaltschaft.

Durchsuchung durch die Steuerfahndung

In besonders gelagerten Fällen leitet die Steuerfahndung oder Staatsanwaltschaft sofort Ermittlungen ein und erwirkt einen Durchsuchungsbeschluss.

Das Verfahren selbst verläuft typischerweise in diesen Phasen: Einleitung des Verfahrens durch die Finanzbehörde oder Staatsanwaltschaft → Ermittlungsphase (Auswertung von Unterlagen, Zeugenvernehmungen, Gutachten) → Abschluss der Ermittlungen (Einstellung, Strafbefehl oder Anklage) → Hauptverhandlung vor dem Finanz- oder Strafgericht.

Frühzeitige anwaltliche Begleitung – am besten ab dem Moment, in dem Sie von Ermittlungen erfahren – ist der entscheidende Faktor für das Verfahrensergebnis.

Steuerfahndung in Berlin – Was tun bei einer Durchsuchung?

Eine Durchsuchung durch die Steuerfahndung oder Staatsanwaltschaft ist eine außerordentliche Belastungssituation. Dennoch gilt: Ruhe bewahren und sofort handeln.

Das Wichtigste in den ersten Minuten:

  • Legen Sie den Durchsuchungsbeschluss vor und verlangen Sie eine Kopie
  • Machen Sie keine Angaben zur Sache – Sie haben das Recht zu schweigen
  • Rufen Sie unmittelbar einen auf Steuerstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt an
  • Lassen Sie sich alle sichergestellten Gegenstände und Unterlagen dokumentieren

In Berlin ist für steuerstrafrechtliche Ermittlungen das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Berlin (FfS) zuständig. Dieses arbeitet eng mit der Staatsanwaltschaft Berlin zusammen.

Verjährung im Steuerstrafrecht

Im Steuerstrafrecht gelten besondere Verjährungsregeln, die Betroffene häufig unterschätzen:

Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung beträgt bei einfacher Steuerhinterziehung fünf Jahre, in besonders schweren Fällen zehn Jahre (§ 376 AO). Daneben gibt es die steuerliche Festsetzungsverjährung: Bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung kann das Finanzamt die hinterzogene Steuer für bis zu zehn Jahre rückwirkend festsetzen und nachfordern.

Die Kombination aus strafrechtlicher und steuerlicher Verjährung bedeutet: Selbst wer meint, eine Tat liege lange zurück und sei „vergessen", kann noch mit einem Ermittlungsverfahren und einer Steuernachzahlung konfrontiert werden.

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Wer erkennt, dass er Steuern hinterzogen hat, und handeln möchte, bevor eine Entdeckung droht, hat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO. Dieses Instrument kann unter engen Voraussetzungen Straffreiheit bewirken – setzt aber vollständige und korrekte Angaben sowie eine fristgerechte Nachzahlung voraus.

Eine fehlerhafte Selbstanzeige hat keine strafbefreiende Wirkung und kann die Verteidigungsposition im Strafverfahren erheblich schwächen. Die Vorbereitung und Einreichung einer Selbstanzeige gehört deshalb ausschließlich in die Hände eines spezialisierten Anwalts.

Ausführliche Informationen zu Voraussetzungen, Ablauf, Kosten und typischen Fehlern →

Unsere Leistungen im Steuerstrafrecht

Wir begleiten Sie in allen Phasen des Steuerstrafverfahrens:

  • Sofortige Beratung bei Durchsuchungen und Ermittlungsmaßnahmen
  • Akteneinsicht und Prüfung des Tatvorwurfs
  • Kommunikation mit Steuerfahndung, Staatsanwaltschaft und Finanzbehörden
  • Verteidigung in Ermittlungs- und Hauptverhandlungsverfahren
  • Verhandlung über Verfahrenseinstellungen und Strafbefehle
  • Beratung zur Schadenswiedergutmachung und Nachzahlung
  • Revision und Rechtsmittel

Steuerrecht & Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Steuerstrafrecht und allgemeines Steuerrecht sind eng miteinander verknüpft – etwa wenn eine Betriebsprüfung in den Verdacht der Steuerhinterziehung mündet. Für diese Bereiche gibt es eigene Spezialseiten:


Häufige Fragen zum Steuerstrafrecht

Nein. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen – und Sie sollten dieses Recht unbedingt wahrnehmen, bis Sie anwaltlich beraten wurden. Jede Aussage ohne anwaltliche Vorbereitung kann das Verfahren zu Ihrem Nachteil beeinflussen.

Das hängt vom Umfang des Vorwurfs ab. Einfachere Verfahren können durch einen Strafbefehl innerhalb von Monaten abgeschlossen werden. Komplexe Verfahren mit umfangreichen Ermittlungen können sich über Jahre erstrecken.

Ein Strafbefehl ist eine schriftliche Verurteilung ohne Hauptverhandlung, die typischerweise bei überschaubaren Sachverhalten eingesetzt wird. Gegen einen Strafbefehl kann Einspruch eingelegt werden – dann kommt es zur Hauptverhandlung. Bei schwerwiegenderen Tatvorwürfen erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage vor dem Strafgericht.

Ja. Eine Einstellung ist aus verschiedenen Gründen möglich, etwa wenn der Tatvorwurf sich nicht erhärten lässt, wenn Verjährung eingetreten ist oder wenn eine Einstellung gegen Auflagen (z. B. Nachzahlung und Geldauflage) gemäß § 153a StPO vereinbart wird. Die gezielte Verteidigung auf eine Verfahrenseinstellung ist in vielen Fällen die sinnvollste Strategie.

Die Vergütung richtet sich nach dem konkreten Verfahren und Aufwand – entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder auf Basis eines Zeithonorars. Wir besprechen die Kostenstruktur transparent in einem ersten Beratungsgespräch.

Ja. Das Mandatsverhältnis zwischen Anwalt und Mandant ist durch das Zeugnisverweigerungsrecht und das Beschlagnahmeverbot nach § 97 StPO geschützt. Korrespondenz mit Ihrem Anwalt und anwaltliche Beratungsunterlagen dürfen grundsätzlich nicht beschlagnahmt werden.

Spezialisierte Kanzlei für Steuerstrafrecht mit Sitz in Berlin – bundesweit tätig

Dominik Bildt ist durch die Rechtsanwaltskammer zugelassener Fachanwalt für Steuerrecht mit Schwerpunkt im Steuerstrafrecht. Diese Spezialisierung bedeutet: fundiertes Wissen in beiden Rechtsgebieten – Steuerrecht und Strafrecht – vereint in einem Anwalt, der täglich in diesem Bereich arbeitet.

Die Kanzlei hat ihren Sitz in Berlin-Mitte, Friedrichstraße 171 – gut erreichbar im Herzen der Stadt, mit eigenem Besprechungsraum für persönliche Mandate. Mandanten in ganz Deutschland werden per Telefon, Videokonferenz oder persönlich vor Gericht vertreten. Termine sind kurzfristig möglich.

Kanzleiräumlichkeiten Bildt-Law – Friedrichstraße 171, Berlin

Steuerstrafverfahren dulden keinen Aufschub.

Je früher wir in ein Verfahren eingebunden werden, desto mehr Handlungsmöglichkeiten stehen zur Verfügung. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf – vertraulich, unverbindlich und ohne Risiko.

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