Die Kosten einer Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung bestehen nicht nur aus dem Anwaltshonorar. Regelmäßig kommen Steuernachzahlung, Hinterziehungszinsen, ein möglicher zusätzlicher Geldbetrag nach § 398a AO sowie Kosten für anwaltliche und steuerliche Unterstützung zusammen. Entscheidend ist zudem, ob die Erklärung noch wirksam abgegeben werden kann – eine unwirksame Selbstanzeige löst nicht nur Steuern und Zinsen aus, sondern kann zusätzlich ein Steuerstrafverfahren und Verteidigungskosten nach sich ziehen.
Diese Seite gibt eine allgemeine Übersicht über die vier Kostenblöcke und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Weitere Grundlagen zur Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung finden Sie auf der Hauptseite.
Das Wichtigste in Kürze
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Einen seriösen Einheitspreis gibt es nicht. Die finanzielle Belastung hängt von den nicht erklärten Besteuerungsgrundlagen, dem Zeitraum, der Zahl der Steuerarten, den beteiligten Personen, der Qualität der Unterlagen und dem Stand möglicher behördlicher Maßnahmen ab. Für eine belastbare Planung müssen vier Kostenblöcke getrennt betrachtet werden.
| Kostenblock | Beschreibung | Besonderheit |
|---|---|---|
| Steuernachzahlung | Hinterzogene Steuer nach Steuerart und Jahr | Häufig größter Einzelposten |
| Hinterziehungszinsen | 0,5 % je vollem Monat nach §§ 235, 238 AO | Nicht mit § 233a AO verwechseln (1,8 % p. a.) |
| Zusätzlicher Geldbetrag | 10–20 % der hinterzogenen Steuer nach § 398a AO | Nur bei bestimmten Sperrgründen anwendbar |
| Beratungskosten | Anwaltliches Honorar + ggf. Steuerberaterkosten | Vor Mandatsbeginn transparent vereinbaren |
Die Steuernachzahlung ist keine Strafe. Sie gleicht den Betrag aus, der bei vollständiger Erklärung festgesetzt worden wäre.
Die Anwaltskosten richten sich nicht allein nach der Höhe der hinterzogenen Steuer. Ein Fall mit wenigen, gut dokumentierten Vorgängen kann weniger Aufwand verursachen als ein Fall mit mehreren Gesellschaften, fehlenden Belegen, ausländischen Konten oder mehreren beteiligten Personen.
Spezialisierte anwaltliche Beratung wird häufig auf Grundlage einer Vergütungsvereinbarung nach Zeitaufwand oder als Pauschale abgerechnet. § 3a RVG stellt formale Anforderungen an eine solche Vereinbarung. Sie sollte vor Beginn der Tätigkeit klar regeln, welche Leistungen enthalten sind, wie Zusatzaufwand abgerechnet wird und ob ein Vorschuss erforderlich ist.
Ein Pauschalhonorar schafft nur dann Kostensicherheit, wenn der Leistungsumfang genau beschrieben ist. Bei offener Unterlagenlage kann ein Zeithonorar oder eine erste abgegrenzte Prüfungsphase sachgerechter sein.
Wird ein Steuerberater mit der steuerlichen Aufarbeitung oder Berechnung beauftragt, können gesonderte Kosten entstehen. § 30 StBVV betrifft die Vergütung des Steuerberaters für Tätigkeiten im Verfahren der Selbstanzeige und sieht 10 bis 30 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A vor. Der Gegenstandswert richtet sich nach der Summe der berichtigten, ergänzten und nachgeholten Angaben und beträgt mindestens 8.000 Euro.
Anwaltliche Prüfung, steuerliche Berechnung und eine mögliche Strafverteidigung sollten vor Mandatsbeginn fachlich und kostenmäßig klar getrennt eingeordnet werden.
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Fachanwalt für Steuerrecht
Dominik Bildt
Rechtsanwalt · Bildt Law
„Eine wirksame Selbstanzeige ist weit mehr als eine formlose Nachmeldung. Steuerschuld, Zinsen, mögliche Zusatzbeträge und Beratungskosten müssen von Beginn an transparent beziffert werden, damit die erforderliche Liquidität fristgerecht bereitsteht. Bereits kleine Lücken oder unbedachte Erläuterungen können die gewünschte Wirkung gefährden und ein reguläres Strafverfahren auslösen."
Kosten vertraulich prüfen lassenDie Steuernachzahlung bildet häufig den größten Teil der Gesamtbelastung. Ihre Höhe richtet sich nach den tatsächlich nicht erklärten oder zu niedrig erklärten Besteuerungsgrundlagen. Bei Unternehmen können mehrere Steuerarten parallel betroffen sein – etwa Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer.
Für die Liquiditätsplanung sollte jede Forderung nach Steuerart und Jahr aufgeteilt werden. Bei mehreren Personen oder Gesellschaften sind getrennte Übersichten sinnvoll. Die Planung sollte mindestens Hauptforderung, Zinsen, möglichen Zusatzbetrag, Anwaltskosten und Steuerberaterkosten erfassen:
Hinterzogene Steuern sind nach § 235 AO zu verzinsen. § 238 AO bestimmt grundsätzlich 0,5 % für jeden vollen Monat – das entspricht rechnerisch 6 % pro Jahr. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Der konkrete Zinslauf hängt von der jeweiligen Steuer, dem Eintritt der Verkürzung und dem Zahlungszeitpunkt ab.
Häufige Verwechslung: Der abgesenkte Zinssatz von 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr) gilt für die Vollverzinsung nach § 233a AO – nicht automatisch für Hinterziehungszinsen nach § 235 AO. Wer beide Zinssysteme gleichsetzt, kann den Liquiditätsbedarf erheblich falsch einschätzen.
Übersteigt der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro je Tat oder liegt ein von § 398a AO erfasster besonders schwerer Fall vor, tritt Straffreiheit nach § 371 AO nicht unmittelbar ein. § 398a AO kann in diesen gesetzlich bestimmten Fällen ein Absehen von der Strafverfolgung ermöglichen, wenn unter anderem die nachfolgenden Beträge vollständig und fristgerecht gezahlt werden:
Die Schwelle von mehr als 25.000 Euro bezieht sich auf die einzelne Tat – eine bloße Addition aller Jahre kann zu einer falschen Bewertung führen. Außerdem ist § 398a AO keine allgemeine Reparaturmöglichkeit für jeden Sperrgrund. Die Vorschrift greift nur, wenn die Straffreiheit allein wegen § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 AO nicht eintritt.
Eine unwirksame Selbstanzeige kann nicht nur Steuern und Zinsen auslösen. Zusätzlich können ein Steuerstrafverfahren, Verteidigungskosten und eine Geldstrafe entstehen – und das Honorar für die Vorbereitung bleibt trotzdem angefallen.
§ 371 AO verlangt grundsätzlich vollständige Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu den Taten innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre. Zudem müssen die gesetzlich geforderten Beträge innerhalb der gesetzten Frist gezahlt werden. Fehlen Belege, kann eine nachvollziehbare Schätzung erforderlich sein – eine spätere Ergänzung heilt nicht automatisch jeden ursprünglichen Mangel.
Sperrgründe als Kostenrisiko: Vor jeder Antwort an das Finanzamt sollte geprüft werden, ob bereits eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde, ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet ist oder ein Amtsträger zur Prüfung erschienen ist. Eine unkoordinierte Mitteilung kann Kosten auslösen, ohne die gewünschte Wirkung zu erreichen.
Warten ist keine kostenneutrale Entscheidung: Die Steuernachzahlung und die Hinterziehungszinsen entfallen nicht dadurch, dass keine Selbstanzeige abgegeben wird. Bei späterer Entdeckung kommen Strafverfahren und Verteidigungskosten hinzu.
Angenommen, die hinterzogene Steuer beträgt in einer einzelnen Tat 40.000 Euro. Bei einem Zinslauf von 24 vollen Monaten entstehen bei 0,5 % pro Monat rechnerisch 4.800 Euro Hinterziehungszinsen. Wenn § 398a AO im konkreten Fall anwendbar ist, kann zusätzlich ein Geldbetrag von 4.000 Euro (10 %) erforderlich sein.
Hinzu kommen individuell vereinbarte Anwaltskosten und mögliche Steuerberaterkosten. Das Beispiel vereinfacht den Zinslauf und unterstellt, dass § 398a AO anwendbar ist – bei anderen Sperrgründen kann die Bewertung grundlegend anders ausfallen.
Dieses Beispiel dient ausschließlich der ersten Orientierung und ersetzt keine Berechnung des Einzelfalls. Maßgeblich sind Tatbegriff, Steuerart, Fälligkeit, Verkürzungszeitpunkt und individuelle Anrechnungen.
Eine belastbare Kosteneinschätzung entsteht in einer festen Reihenfolge. Zuerst wird geprüft, ob und in welchem Umfang ein wirksames Vorgehen noch möglich ist. Danach werden steuerliche Daten, Beratungskosten und Liquidität zusammengeführt.
Prüfung akuter Sperrgründe und des Verfahrensstands – bevor irgendwelche Angaben gegenüber der Finanzbehörde gemacht werden.
Abstimmung der Aufgaben zwischen Anwalt, Steuerberatung und Buchhaltung – Verantwortlichkeiten klar verteilen.
Steuern, Zinsen, möglicher Zusatzbetrag nach § 398a AO und Honorare werden separat ausgewiesen – Liquiditätsprüfung vor Einreichung.
Einreichung und Zahlungsaufforderungen werden rechtlich begleitet. Rückfragen, Bescheide und Fristen werden laufend überwacht.
Eine pauschale Absetzbarkeit gibt es nicht. Entscheidend ist, welchem Bereich die Kosten wirtschaftlich zuzuordnen sind. Kosten der steuerlichen Aufarbeitung können anders zu beurteilen sein als Kosten einer persönlichen Strafverteidigung. Auch die jeweilige Einkunftsart kann eine Rolle spielen. Die Rechnung und die Aufgabenverteilung sollten deshalb nachvollziehbar dokumentiert werden – die steuerliche Einordnung ist gesondert zu prüfen.
Der Preis hängt von Umfang, Unterlagen, Steuerarten, Jahren, Beteiligten und Zeitdruck ab. Häufig wird eine Vergütungsvereinbarung nach Zeitaufwand oder als Pauschale geschlossen. Vor Mandatsbeginn sollten Leistungsumfang, möglicher Zusatzaufwand und ein etwaiger Vorschuss klar geregelt sein. Konkrete Kanzleipreise ohne vorherige Sachverhaltsprüfung sind seriös nicht benennbar.
§ 30 StBVV enthält eine besondere Gebührenregel für Steuerberater im Verfahren der Selbstanzeige: 10 bis 30 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Der Gegenstandswert richtet sich nach der Summe der berichtigten, ergänzten und nachgeholten Angaben und beträgt mindestens 8.000 Euro. Diese Regelung ist nicht mit dem anwaltlichen Honorar gleichzusetzen.
Eine anwaltliche Vertretung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Fehler bei Vollständigkeit, Zeitraum, Sperrgründen oder Zahlung können jedoch die gewünschte Wirkung verhindern und ein Strafverfahren auslösen. Vor einer eigenständigen Abgabe sollte mindestens eine spezialisierte Prüfung der Ausgangslage erfolgen.
Ja, für Hinterziehungszinsen nach § 235 AO gilt grundsätzlich 0,5 % je vollem Monat – das entspricht rechnerisch 6 % pro Jahr. Die Absenkung auf 1,8 % pro Jahr betrifft die Vollverzinsung nach § 233a AO und gilt nicht automatisch für Hinterziehungszinsen.
Die Vorschrift kann relevant werden, wenn der Hinterziehungsbetrag mehr als 25.000 Euro je Tat beträgt oder ein erfasster besonders schwerer Fall vorliegt. Der zusätzliche Geldbetrag beträgt je nach Hinterziehungsbetrag 10, 15 oder 20 %. § 398a AO greift jedoch nicht bei jedem Sperrgrund – insbesondere nicht bei Tatentdeckung, Prüfungsanordnung oder bereits bekannt gegebenem Steuerstrafverfahren.
§ 371 AO verlangt grundsätzlich alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber die Taten innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre. Steuerliche Festsetzungsfristen und strafrechtliche Zeiträume müssen getrennt geprüft werden.
Fehlende Unterlagen schließen eine Bearbeitung nicht aus. Besteuerungsgrundlagen können unter Umständen nachvollziehbar und vorsichtig geschätzt werden. Die Schätzung muss den vollständigen steuerlich relevanten Sachverhalt erfassen und darf keine bekannten Positionen ausblenden.
Die fristgerechte Zahlung der gesetzlich geforderten Beträge ist für die gewünschte Wirkung zentral. Die Liquiditätsprüfung muss deshalb vor die Einreichung – Finanzierungsfragen müssen früh geklärt werden, ohne die Prüfung möglicher Sperrgründe zu verzögern.
Das hängt von der wirtschaftlichen Zuordnung der jeweiligen Leistung ab. Steuerliche Aufarbeitung und persönliche Strafverteidigung können unterschiedlich zu behandeln sein. Eine pauschale Absetzbarkeit ist nicht belastbar – die steuerliche Einordnung sollte gesondert geprüft werden.
Ergänzungen sind möglich, heilen aber nicht sicher jeden ursprünglichen Mangel. Es muss geprüft werden, ob die erste Erklärung bereits ausreichend war und ob inzwischen ein Sperrgrund eingetreten ist. Unkoordinierte Nachträge können zusätzliche Risiken schaffen.
Lassen Sie vor der ersten Kontaktaufnahme mit der Finanzbehörde prüfen, ob ein wirksames Vorgehen noch möglich ist und welche Gesamtbelastung realistisch zu erwarten ist. Bildt Law strukturiert den Sachverhalt, grenzt die Kostenblöcke voneinander ab und koordiniert die rechtliche und steuerliche Bearbeitung.
Eine Anfrage begründet noch kein Mandatsverhältnis. Ihre Angaben werden im Rahmen der anwaltlichen Berufspflichten vertraulich behandelt.
Ersteinschätzung anfragen 030 407 417 31