Steuerliche Fehler in einer GmbH können den Geschäftsführer persönlich betreffen. Das gilt besonders bei falschen Umsatzsteuervoranmeldungen, unvollständigen Lohnsteueranmeldungen, verdeckten Gewinnausschüttungen oder Unstimmigkeiten in der Buchhaltung. Handeln Sie nicht vorschnell: Eine einzelne Korrektur kann strafrechtlich relevant sein. Vor jeder Mitteilung an das Finanzamt muss geklärt werden, ob eine Berichtigung nach § 153 AO genügt, eine Selbstanzeige nach § 371 AO erforderlich ist oder eine Verteidigungsstrategie vorbereitet werden muss.
Rechtsanwalt Dominik Bildt, Fachanwalt für Steuerrecht, prüft die persönliche Verantwortlichkeit, die betroffenen Steuerarten, den Kenntnisstand der handelnden Personen und den bisherigen Verfahrensstand. Weitere Grundlagen zur Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung finden Sie auf der Hauptseite.
Das Wichtigste für Geschäftsführer
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Der Begriff „Selbstanzeige GmbH" ist verkürzt. Die steuerlichen Angaben werden für die Gesellschaft berichtigt oder ergänzt. Die mögliche strafbefreiende Wirkung betrifft dagegen die natürlichen Personen, denen ein steuerlich relevantes Verhalten zugerechnet werden kann.
Bei einem Geschäftsführer kommt es nicht allein auf seine formale Stellung an. Zu prüfen ist, welche steuerlichen Pflichten er tatsächlich wahrgenommen hat, welche Entscheidungen er getroffen hat und welche Informationen ihm vorlagen. Auch eine interne Ressortverteilung ist wichtig – sie beendet die gesetzlichen Pflichten der übrigen Geschäftsführer aber nicht automatisch.
Hat ein Geschäftsführer von Fehlern erfahren, muss außerdem geklärt werden, wann er diese erkannt hat und wie er anschließend reagiert hat. Für die Abgrenzung zwischen einer Berichtigung und einer Selbstanzeige kann der genaue zeitliche Ablauf entscheidend sein.
Die Abgrenzung muss vor der Übermittlung erfolgen. Eine als einfache Korrektur bezeichnete Erklärung kann steuerlich relevante Tatsachen offenlegen, ohne alle Voraussetzungen einer wirksamen Selbstanzeige zu erfüllen.
Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige und Richtigstellung, wenn nachträglich erkannt wird, dass eine Erklärung unrichtig ist und Steuern verkürzt wurden. Gilt, wenn kein Vorsatz und keine Leichtfertigkeit vorlagen. Erfasst auch Personen, die nach §§ 34 und 35 AO für den Steuerpflichtigen handeln.
Regelt die mögliche Straffreiheit bei einer Steuerhinterziehung. Verlangt grundsätzlich vollständige Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens für die letzten zehn Kalenderjahre. Enthält mehrere Ausschlussgründe, die vor der Abgabe geprüft werden müssen.
Geschäftsführer haben als gesetzliche Vertreter die steuerlichen Pflichten der GmbH zu erfüllen (§ 34 AO). Werden diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, kann zusätzlich eine persönliche Haftung nach § 69 AO entstehen. Für die Selbstanzeige steht im Mittelpunkt, ob der Geschäftsführer an unrichtigen Angaben beteiligt war, notwendige Angaben unterlassen hat oder erkannte Fehler nicht berichtigen ließ.
Persönliche Risiken können insbesondere bestehen, wenn ein Geschäftsführer:
Fehlende Detailkenntnis schützt einen Geschäftsführer nicht automatisch, wenn er erkennbare Risiken nicht aufklärt, Warnhinweise ignoriert oder keine angemessene Organisation sicherstellt. Die persönliche Verantwortung hängt immer vom konkreten Aufgabenbereich und Kenntnisstand ab.
Bei mehreren Geschäftsführern muss die mögliche Verantwortung für jede Person getrennt geprüft werden. Eine Korrektur für die GmbH beantwortet diese Fragen nicht automatisch. Die weiteren Schritte müssen so koordiniert werden, dass keine betroffene Person übersehen wird und gegenüber der Finanzbehörde keine widersprüchlichen Darstellungen entstehen.
Welche Aufgaben waren formal zugewiesen? Eine Ressortverteilung ist wichtig, beendet die gesetzlichen Pflichten der übrigen Geschäftsführer aber nicht automatisch.
Wie wurden die Aufgaben tatsächlich wahrgenommen? Maßgeblich ist nicht die formale Zuweisung, sondern das konkrete Handeln.
Welche steuerlichen Informationen lagen der Person vor? Wann wurden mögliche Fehler erkannt?
Welche Erklärungen wurden vorbereitet, geprüft oder freigegeben? Welche Warnhinweise oder Behördenkontakte waren bekannt?
Neben den Geschäftsführern können auch Prokuristen, leitende Mitarbeiter, Gesellschafter oder externe Berater in den Sachverhalt eingebunden sein. Ob daraus eine eigene strafrechtliche Verantwortung entsteht, muss für jede Person gesondert geprüft werden.
Voranmeldungen und Jahreserklärung müssen getrennt geprüft werden. Für Voranmeldungen gilt § 371 Abs. 2a AO.
Fehler bei Sachbezügen, Bonuszahlungen, privater Kfz-Nutzung oder Zahlungen an Gesellschafter können persönliche Risiken auslösen.
Verdeckte Gewinnausschüttungen können mehrere Steuerarten und Personen betreffen. Keine isolierte Einzelkorrektur.
Der Gesellschafter kann auf seiner Ebene eigene Erklärungspflichten haben, die separat aufgearbeitet werden müssen.
Häufig mitbetroffen wenn Körperschaft- oder Umsatzsteuerfehler vorliegen. Zusammen mit anderen Steuerarten koordinieren.
Bei falscher Lohnsteuerbehandlung können beitragsrechtliche Folgen entstehen, die separat geprüft werden müssen.
Bei laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen enthält § 371 Abs. 2a AO besondere Regeln. Diese gelten nicht ohne Weiteres für die Jahreserklärung oder andere Steuerarten.
Zur Selbstanzeige bei der Umsatzsteuer →
Fachanwalt für Steuerrecht
Dominik Bildt
Rechtsanwalt · Bildt Law
„Bei einer GmbH ist steuerstrafrechtlich nicht die Gesellschaft als abstrakte Einheit entscheidend, sondern das konkrete Verhalten der handelnden Personen. Für Geschäftsführer kommt es darauf an, welche steuerlichen Pflichten sie tatsächlich wahrgenommen haben, welche Informationen ihnen vorlagen und wie sie nach Erkennen eines Fehlers reagiert haben."
Persönliche Verantwortlichkeit prüfen lassenRechtsanwalt Dominik Bildt prüft zunächst, welche steuerlichen Pflichten der GmbH betroffen sind, welche Personen tatsächlich gehandelt oder entschieden haben und ob eine Berichtigung, eine Selbstanzeige oder eine Verteidigungsstrategie erforderlich ist.
Erfassung der betroffenen Steuerarten, Zeiträume und bisheriger Behördenkontakte – vor jeder Erklärung gegenüber der Finanzbehörde.
Steuererklärungen, Steueranmeldungen, Buchhaltungsdaten und interne Kommunikation werden gesichert. Keine nachträgliche Veränderung.
Formale und tatsächliche Zuständigkeiten innerhalb der Geschäftsführung werden analysiert. Auswertung der Kommunikation mit Steuerberatung, Buchhaltung und Finanzbehörde.
Einordnung des Kenntnisstands und Verhaltens der handelnden Personen. Für jede Person gesondert.
Prüfung der betroffenen Steuerarten, Zeiträume und möglicher Sperrgründe wie Prüfungsanordnung, Tatentdeckung oder Verfahrensbekanntgabe.
Abstimmung zwischen Geschäftsführern, Gesellschaftern, Steuerberatung und ggf. weiteren Personen, um widersprüchliche Erklärungen zu vermeiden.
Erstellung der erforderlichen Erklärung oder Vorbereitung der Verteidigungsstrategie. Begleitung der weiteren Kommunikation.
Die Unterlagen sollten gesichert, aber nicht nachträglich verändert oder ergänzt werden. Auch digitale Kommunikation kann für den zeitlichen Ablauf und den Kenntnisstand der Beteiligten wichtig sein.
Eine frühe anwaltliche Prüfung soll nicht die notwendige Berichtigung verzögern. Sie soll sicherstellen, dass die richtige Erklärung von den richtigen Personen mit den erforderlichen Angaben abgegeben wird.
Die steuerlichen Angaben werden für die GmbH berichtigt. Die mögliche strafbefreiende Wirkung betrifft jedoch die verantwortlichen natürlichen Personen. Es muss geprüft werden, für welche Geschäftsführer oder weiteren Beteiligten die Erklärung strafbefreiende Wirkung entfalten soll.
Entscheidend sind die tatsächlichen Aufgaben, der Kenntnisstand und die Beteiligung an steuerlich relevanten Entscheidungen. Auch unterlassene Kontrollen oder ignorierte Warnhinweise können eine Rolle spielen.
Das hängt davon ab, ob ein nachträglich erkannter Fehler oder ein möglicherweise vorsätzlicher Sachverhalt vorliegt. Diese Abgrenzung sollte vor der Übermittlung anwaltlich erfolgen.
Die mögliche Verantwortung wird für jede Person getrennt geprüft. Eine interne Ressortverteilung ist wichtig, aber nicht allein entscheidend. Maßgeblich ist auch, wie die Aufgaben tatsächlich wahrgenommen wurden.
§ 371 AO verlangt grundsätzlich vollständige Angaben zu den unverjährten Steuerstraftaten der betroffenen Steuerart, mindestens für die letzten zehn Kalenderjahre. Sind mehrere Steuerarten betroffen, müssen diese gesondert aufgearbeitet werden.
Der Steuerberater kann die steuerlichen Daten aufarbeiten. Die persönliche Verantwortung, mögliche Sperrgründe und strafrechtliche Risiken sollten vor der Übermittlung rechtlich eingeordnet werden.
Für Umsatzsteuervoranmeldungen gelten besondere gesetzliche Regeln (§ 371 Abs. 2a AO). Vor einer Korrektur muss trotzdem geprüft werden, welche Zeiträume betroffen sind und ob auch die Jahreserklärung fehlerhaft ist.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann mehrere Steuerarten und mehrere Personen betreffen. Deshalb sollte keine einzelne Steuererklärung isoliert geändert werden – alle betroffenen Steuerarten und Personen müssen koordiniert erfasst werden.
Das hängt vom Inhalt und vom Zeitpunkt der Bekanntgabe ab. Eine Prüfungsanordnung, die Bekanntgabe eines Strafverfahrens oder eine bereits entdeckte Tat können die strafbefreiende Wirkung einschränken oder ausschließen.
Neben steuerlichen Nachzahlungen und einer möglichen Strafe können weitere berufliche, gewerberechtliche oder gesellschaftsrechtliche Folgen relevant werden. Diese müssen abhängig vom konkreten Vorwurf geprüft werden.
Wichtig sind Steuererklärungen, Buchhaltungsdaten, Verträge, Zuständigkeitsregelungen, Kommunikation mit der Steuerberatung und sämtliche Schreiben der Finanzbehörde.
Sie haben steuerliche Unregelmäßigkeiten in einer GmbH erkannt oder bereits ein Schreiben der Finanzbehörde erhalten. Lassen Sie vor der nächsten Erklärung prüfen, ob eine Berichtigung nach § 153 AO genügt, eine Selbstanzeige nach § 371 AO erforderlich ist oder eine Verteidigungsstrategie vorbereitet werden muss. Persönliche Besprechungen sind in Berlin oder Köln möglich.
Eine Anfrage begründet noch kein Mandatsverhältnis. Ihre Angaben werden im Rahmen der anwaltlichen Berufspflichten vertraulich behandelt.
Ersteinschätzung anfragen 030 407 417 31