Sie haben Bitcoin, Ethereum oder andere Kryptowerte verkauft, getauscht oder Erträge aus Staking, Mining, Lending oder Airdrops erhalten und diese Vorgänge nicht oder nicht vollständig in Ihrer Steuererklärung angegeben? Dann sollte zunächst geprüft werden, welche steuerlichen Pflichten bestehen und ob eine Berichtigung oder eine strafbefreiende Selbstanzeige erforderlich ist. Rechtsanwalt Dominik Bildt, Fachanwalt für Steuerrecht, prüft die steuerliche und steuerstrafrechtliche Ausgangslage, strukturiert die erforderlichen Krypto-Daten und bereitet die nächsten Schritte vor.
Übermitteln Sie keine ungeprüfte Teilkorrektur, bevor Börsen, Wallets, Transaktionen, Ertragsarten, betroffene Steuerjahre und mögliche Sperrgründe geprüft wurden. Weitere Grundlagen finden Sie auf der Hauptseite zur Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung.
Das Wichtigste auf einen Blick
Auf dieser Seite
Bevor über eine Berichtigung oder Selbstanzeige entschieden wird, muss feststehen, welche Vorgänge steuerlich relevant waren. Bei privat gehaltenen Kryptowerten können Verkäufe und Coin-Tausche private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG darstellen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Currency Token wie Bitcoin, Ether und Monero Wirtschaftsgüter im Sinne dieser Vorschrift sein können. Auch der Umtausch eines Kryptowerts in einen anderen kann danach ein steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang sein.
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro beträgt. Zu prüfen sind insbesondere:
Erst nach dieser Prüfung lässt sich beurteilen, ob eine abgegebene Steuererklärung objektiv unrichtig oder unvollständig war. Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 enthält Vorgaben zur ertragsteuerlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte.
Nicht erklärte steuerpflichtige Krypto-Gewinne können zu Steuernachzahlungen und Hinterziehungszinsen nach § 235 AO führen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann außerdem ein Steuerstrafverfahren eingeleitet werden.
Eine Steuerhinterziehung setzt voraus, dass steuerlich erhebliche Tatsachen vorsätzlich unrichtig oder unvollständig erklärt werden. Ein Fehler in einer Steuererklärung ist nicht automatisch Steuerhinterziehung. Für die Einordnung sind unter anderem folgende Fragen relevant:
Diese Fragen sollten geklärt werden, bevor eine korrigierte Steuererklärung oder eine formlose Mitteilung an das Finanzamt versendet wird.
Zur Verteidigung im Steuerstrafrecht →Nicht jede nachträgliche Korrektur ist automatisch eine Selbstanzeige. Entscheidend sind der damalige Kenntnisstand, die betroffenen Steuerjahre, die Vollständigkeit der Krypto-Daten und die Frage, ob bereits ein Sperrgrund eingetreten ist.
Verpflichtet Steuerpflichtige, eine nachträglich erkannte unrichtige oder unvollständige Erklärung unverzüglich anzuzeigen und richtigzustellen. Greift bei nachträglich erkanntem Fehler ohne Vorsatz. Keine strafbefreiende Wirkung – setzt voraus, dass kein Vorsatz vorlag.
Strafbefreiende Selbstanzeige bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung. Setzt vollständige Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten der betroffenen Steuerart voraus – bei Krypto also alle relevanten Börsen, Wallets und Steuerjahre.
Eine Selbstanzeige ist kein allgemeiner Hinweis an das Finanzamt, dass möglicherweise Krypto-Gewinne fehlen. Die erforderlichen Angaben müssen so vollständig sein, dass die Finanzbehörde die betroffenen Steuerfälle prüfen und die Steuer zutreffend festsetzen kann.
§ 371 AO verlangt Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart – mindestens zu den letzten zehn Kalenderjahren. Bei Kryptowerten bedeutet das: nicht nur einzelne Verkäufe, sondern alle relevanten Börsen, Wallets, Coin-Tausche, Ertragsarten und Steuerjahre.
Sperrgründe prüfen: Straffreiheit kann ausgeschlossen sein, wenn eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde, ein Strafverfahren eingeleitet ist oder eine bereits entdeckte Tat vorliegt. Liegt ein Schreiben des Finanzamts vor, muss vor jeder Antwort geprüft werden, ob ein Sperrgrund eingetreten ist. § 398a AO ersetzt keine vollständige Selbstanzeige und beseitigt nicht jeden Sperrgrund.
Die Qualität der Erklärung hängt wesentlich von der Qualität der Transaktionsdaten ab. Ein automatisch erzeugter Steuerreport kann hilfreich sein – ist aber nicht in jedem Fall vollständig oder korrekt. Zuerst sollte eine Datenlandkarte erstellt werden, die zeigt, welche Börsen, Wallets, Steuerjahre und Ertragsarten betroffen sind und wo Daten fehlen.
Typischerweise werden benötigt:
Fehlende Transaktionen lassen sich teilweise über Blockchain-Daten, Wallet-Historien, Bankunterlagen, E-Mails oder frühere Exporte rekonstruieren. Interne Transfers zwischen eigenen Wallets müssen von steuerlich relevanten Veräußerungen getrennt werden.
Zunächst werden die betroffenen Steuerjahre, Kryptowerte, Börsen, Wallets und Ertragsarten erfasst. Frühere Steuererklärungen und bereits erfolgte Kontakte mit dem Finanzamt werden einbezogen.
Nicht jeder Vorgang wird ungeprüft als steuerpflichtig behandelt. Haltedauer, Anschaffungskosten, Freigrenze, Einkunftsart und mögliche betriebliche Bezüge werden geprüft.
Alle verfügbaren Datenquellen werden geordnet. Fehlende Exporte, Wallets oder Transaktionszeiträume werden identifiziert und soweit möglich rekonstruiert.
Verkäufe, Coin-Tausche, Transaktionsgebühren und Erträge werden den betroffenen Steuerjahren zugeordnet. Interne Transfers werden von steuerlich relevanten Vorgängen getrennt.
Es wird geprüft, ob eine Berichtigung genügt oder eine Selbstanzeige vorbereitet werden muss. Kenntnisstand, Vorsatz, Leichtfertigkeit, Sperrgründe und Verfahrensstand werden berücksichtigt.
Steuerliche Berechnung und rechtliche Erklärung werden aufeinander abgestimmt. Die Finanzbehörde muss die Besteuerungsgrundlagen nachvollziehen können.
Nach der Einreichung können Rückfragen, geänderte Steuerbescheide und Zahlungsfristen folgen. Die weitere Kommunikation wird koordiniert und dokumentiert.
Fachanwalt für Steuerrecht
Dominik Bildt
Rechtsanwalt · Bildt Law
„Eine Selbstanzeige wegen nicht erklärter Krypto-Gewinne darf nicht unter Zeitdruck improvisiert werden. Entscheidend sind eine vollständige Transaktionshistorie, die zutreffende steuerliche Einordnung der einzelnen Vorgänge und eine rechtlich belastbare Erklärung gegenüber der Finanzbehörde. Bei Krypto-Sachverhalten scheitert die Vollständigkeit häufig an fehlenden Börsenexporten, übersehenen Wallets oder falschen Annahmen zur Steuerpflicht einzelner Transaktionen."
Krypto-Sachverhalt prüfen lassenRechtsanwalt Dominik Bildt, Fachanwalt für Steuerrecht, prüft zunächst, welche Kryptowerte, Börsen, Wallets, Steuerjahre und Ertragsarten betroffen sind. Entscheidend ist nicht nur die steuerliche Berechnung – ebenso wichtig ist die Frage, ob eine Berichtigung nach § 153 AO genügt oder eine Selbstanzeige vorbereitet werden muss und ob Sperrgründe vorliegen. Persönliche Besprechungen sind in Berlin oder Köln nach Vereinbarung möglich.
Ich wusste nicht, dass ein Coin-Tausch steuerpflichtig sein kann. Ist das trotzdem Steuerhinterziehung?
Nicht jede fehlerhafte steuerliche Einordnung begründet Vorsatz. Entscheidend ist, was Sie bei Abgabe der Steuererklärung wussten und welche Angaben bewusst unterlassen wurden. Lassen Sie diese Ausgangslage prüfen, bevor Sie selbst eine Korrektur einreichen.
Meine Kryptobörse existiert nicht mehr. Kann ich trotzdem handeln?
Oft lassen sich Teile der Transaktionshistorie über Wallet-Daten, Blockchain-Daten, Kontoauszüge und E-Mails rekonstruieren. Zuerst sollte dokumentiert werden, welche Daten noch vorhanden sind und welche Zeiträume fehlen.
Mein Krypto-Steuerreport zeigt nur geringe Gewinne. Reicht das als Grundlage?
Nicht zwingend. Steuerreports können Importe auslassen, interne Transfers falsch behandeln oder mit unvollständigen Kursdaten arbeiten. Der Report sollte mit den Rohdaten der Börsen und Wallets abgeglichen werden.
Ich habe bereits eine korrigierte Steuererklärung vorbereitet. Kann ich sie abschicken?
Vor dem Versand sollte geklärt werden, ob alle betroffenen Steuerjahre, Börsen, Wallets und Ertragsarten enthalten sind. Ebenso muss geprüft werden, ob eine Berichtigung ausreicht oder eine Selbstanzeige erforderlich ist.
Ja. Unrichtige oder unvollständige Steuererklärungen können und müssen unter den gesetzlichen Voraussetzungen berichtigt werden. Ob eine Berichtigung oder eine Selbstanzeige erforderlich ist, hängt vom Kenntnisstand und der steuerstrafrechtlichen Einordnung ab.
Eine Selbstanzeige kann möglich sein, wenn die erforderlichen Angaben vollständig nachgeholt werden und kein gesetzlicher Sperrgrund entgegensteht. Die Prüfung sollte vor einer Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt erfolgen.
§ 371 AO verlangt Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu den Steuerstraftaten innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre. Der konkrete Prüfungszeitraum hängt vom Sachverhalt ab.
Nein. Bei privat gehaltenen Kryptowerten sind insbesondere Haltedauer, Anschaffungskosten und die gesetzliche Freigrenze von 1.000 Euro für private Veräußerungsgeschäfte zu prüfen. Daneben können weitere Einkunftsarten oder betriebliche Sachverhalte vorliegen.
Ein Coin-Tausch kann als Veräußerung des abgegebenen Kryptowerts gelten. Der Bundesfinanzhof hat bestätigt (IX R 3/22), dass auch der Umtausch in andere Currency Token einen Veräußerungsvorgang darstellen kann.
Staking-Erträge können steuerlich relevant sein. Zusätzlich ist zu prüfen, wie eine spätere Veräußerung der erhaltenen Kryptowerte steuerlich zu behandeln ist. Auch hier kommt es auf den konkreten Sachverhalt an.
Eine unvollständige Erklärung kann die angestrebte strafbefreiende Wirkung verfehlen. Deshalb müssen alle relevanten Steuerjahre, Börsen, Wallets, Transaktionen und Ertragsarten erfasst werden – bevor die Erklärung eingereicht wird.
Ein Programm kann Daten importieren und Berechnungen unterstützen. Es ersetzt nicht die rechtliche Prüfung von Vollständigkeit, Vorsatz, Sperrgründen und Verfahrensstand – diese Einordnung muss anwaltlich erfolgen.
Notieren Sie das Zugangsdatum und sichern Sie das vollständige Schreiben. Vor einer Antwort sollten Frist, Inhalt, Kenntnisstand der Behörde und mögliche Auswirkungen auf eine Selbstanzeige geprüft werden.
Nicht zwingend. Die Kommunikation kann grundsätzlich über bevollmächtigte Berater erfolgen. Ob ein persönlicher Termin erforderlich wird, hängt vom weiteren Verfahren ab.
Versenden Sie keine ungeprüfte Teilkorrektur. Sichern Sie zunächst Börsenexporte, Wallet-Daten, Bankunterlagen, Steuerreports und Schreiben des Finanzamts. Rechtsanwalt Dominik Bildt, Fachanwalt für Steuerrecht, prüft, ob eine Berichtigung oder eine Selbstanzeige erforderlich ist.
Eine Anfrage begründet noch kein Mandatsverhältnis. Ihre Angaben werden im Rahmen der anwaltlichen Berufspflichten vertraulich behandelt.
Vertrauliche Prüfung anfragen 030 407 417 31