Ob eine Erbschaft oder Schenkung in Deutschland der Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegt, hängt insbesondere von den persönlichen und sachlichen Anknüpfungspunkten des Erbschaftsteuergesetzes ab. Die Höhe der Steuer richtet sich vor allem nach dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs und dem persönlichen Verhältnis zwischen Erwerber und Erblasser beziehungsweise Schenker. Daraus ergeben sich die maßgebliche Steuerklasse, die persönlichen Freibeträge und der anzuwendende Steuersatz. Als Fachanwalt für Steuerrecht berate ich Sie persönlich in Berlin sowie bundesweit zu allen steuerlichen und rechtlichen Fragen rund um Erbschaft und Schenkung – von der ersten Einschätzung bis zur Vertretung vor dem Finanzgericht.
Das Wichtigste in Kürze
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Die Erbschaftsteuer entsteht grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers. Steuerpflichtig ist der jeweilige Erwerb des Erben, Vermächtnisnehmers oder sonstigen Begünstigten.
Grundlage der Berechnung ist nicht lediglich die Summe sämtlicher Vermögenswerte. Zunächst wird der steuerliche Wert des erworbenen Vermögens ermittelt. Davon können insbesondere abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten, Steuerbefreiungen und der persönliche Freibetrag abgezogen werden. Auf den danach verbleibenden steuerpflichtigen Erwerb wird der Steuersatz angewendet, der sich aus der Steuerklasse und der Höhe des Erwerbs ergibt.
Die Steuerklasse richtet sich nach dem persönlichen Verhältnis zwischen Erwerber und Erblasser oder Schenker und bestimmt sowohl die anwendbaren Freibeträge als auch die Steuersätze.
| Erwerber | Freibetrag | Steuerklasse |
|---|---|---|
| Ehegatten, eingetragene Lebenspartner | 500.000 € | I |
| Kinder und Stiefkinder | 400.000 € | I |
| Enkel (wenn Elternteil vorverstorben) | 400.000 € | I |
| Enkel (wenn Elternteil lebt), Urenkel | 200.000 € | I |
| Eltern, Voreltern (bei Erwerb von Todes wegen) | 100.000 € | I |
| Eltern, Voreltern (bei Schenkungen); Geschwister; Nichten und Neffen; Stiefeltern; Schwiegerkinder; Schwiegereltern; geschiedene Ehegatten | 20.000 € | II |
| Alle übrigen Erwerber | 20.000 € | III |
Die Freibeträge gelten gleichermaßen für Erbschaften und Schenkungen und können bei Schenkungen alle zehn Jahre erneut genutzt werden.
Die Steuersätze unterscheiden sich nach der jeweiligen Steuerklasse und der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs. Erwerber der Steuerklasse I werden regelmäßig günstiger besteuert als Erwerber der Steuerklassen II und III.
| Steuerpflichtiger Erwerb | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
|---|---|---|---|
| bis 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| bis 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| bis 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| bis 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
| bis 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
| bis 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
Steuerbefreiung für das Familienheim: Für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und unter bestimmten Voraussetzungen auch für Kinder kann der Erwerb eines Familienheims von der Erbschaftsteuer befreit sein. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Erblasser die Immobilie bis zum Erbfall selbst zu Wohnzwecken genutzt hat und der Erwerber sie unverzüglich zur eigenen Wohnnutzung bestimmt sowie grundsätzlich zehn Jahre selbst nutzt. Bei Kindern ist die Begünstigung auf 200 m² Wohnfläche begrenzt. Ob und in welchem Umfang die Befreiung greift, ist im Einzelfall zu prüfen. Alle Voraussetzungen und Risiken der Familienheimbefreiung →
Erbschaft- und Schenkungsteuer ist selten ein Standardfall. Ich berate Sie rechtlich und steuerlich – von der ersten Orientierung bis zur Abwehr eines falschen Bescheids.
Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer sind zwei Seiten desselben Gesetzes – das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) regelt beide. Der entscheidende Unterschied: Bei lebzeitigen Schenkungen lassen sich Freibeträge gezielt nutzen, um Steuer zu sparen.
Die persönlichen Freibeträge gelten nicht einmalig, sondern können alle zehn Jahre erneut ausgeschöpft werden. Wer ein Kind in einem Zehnjahresrhythmus jeweils mit 400.000 € bedenkt, kann im Laufe eines Lebens erhebliches Vermögen steuerfrei übertragen. Diese Taktung erfordert allerdings eine langfristige Planung und eine sorgfältige Dokumentation der Schenkungen.
Schenkungen sind innerhalb von drei Monaten nach dem Vollzug dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen – auch wenn keine Steuer anfällt. Die Meldepflicht trifft grundsätzlich sowohl den Schenker als auch den Beschenkten. Ausnahmen gelten für notariell beurkundete Schenkungen, da Notare in diesen Fällen selbst zur Anzeige verpflichtet sind. Wer die Anzeigepflicht ignoriert, riskiert steuerrechtliche Nachteile.
Zehnjahreszusammenrechnung nach § 14 ErbStG: Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zusammengerechnet. Dadurch steht der persönliche Freibetrag innerhalb dieses Zeitraums nicht für jeden einzelnen Erwerb erneut vollständig zur Verfügung. Wer Schenkungen als Gestaltungsmittel nutzen möchte, sollte deshalb frühzeitig beraten werden.
Steuerberater und Fachanwälte für Steuerrecht können Erbschaft- und Schenkungsteuererklärungen erstellen, steuerliche Bewertungen prüfen und gegenüber dem Finanzamt auftreten. Ein Fachanwalt für Steuerrecht ist besonders sinnvoll, wenn der steuerliche Sachverhalt zugleich rechtliche oder streitige Fragen aufwirft. Das betrifft etwa die Auslegung von Testamenten und Verträgen, die rechtssichere Gestaltung von Schenkungen, Auseinandersetzungen über Steuerbefreiungen oder Bewertungen, internationale Vermögensstrukturen sowie Einspruchs- und Klageverfahren.
Rechtsanwalt Dominik Bildt, Fachanwalt für Steuerrecht, verbindet die steuerliche Bearbeitung mit der rechtlichen Prüfung und kann das Verfahren erforderlichenfalls auch vor dem Finanzgericht begleiten. Bei rein deklaratorischen oder laufenden steuerlichen Aufgaben kann ebenso die Bearbeitung durch einen Steuerberater sachgerecht sein.
Die Erbschaftsteuererklärung ist für viele eine ungewohnte Aufgabe, die unter Trauer und Zeitdruck erledigt werden muss. Ich übernehme die Erstellung vollständig – von der Bewertung des Nachlasses bis zur Einreichung. Alle Informationen zur Erbschaftsteuererklärung: Fristen, Ablauf und häufige Fehler →
Für Erbschaft- und Schenkungsteuerangelegenheiten ist in Berlin zentral das Finanzamt Schöneberg zuständig. Die Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle befindet sich in der Sarrazinstraße 4; die Postanschrift lautet Potsdamer Straße 140, 10783 Berlin. Welche Stelle im Einzelfall zuständig ist, richtet sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Zuständigkeitsregeln und kann bei Auslandsfällen oder besonderen Erwerberkonstellationen abweichen.
Die Einreichung der Erklärung erfolgt schriftlich. Bei unklaren, streitigen oder steuerstrafrechtlich sensiblen Fragen empfehle ich eine anwaltliche Abstimmung, bevor Kontakt mit dem Finanzamt aufgenommen wird.
Dominik Bildt
Fachanwalt für Steuerrecht · Berlin
Fragen zur Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer? Ich berate Sie vertraulich – zur Gestaltung, zur Steuererklärung und zur Prüfung von Bescheiden.
030 407 417 31Jetzt anfragenDer steuerliche Grundbesitzwert wird nach dem Bewertungsgesetz ermittelt. Weicht er im Einzelfall vom tatsächlichen gemeinen Wert ab, kann ein niedrigerer Wert nach § 198 BewG nachgewiesen werden, etwa durch ein qualifiziertes Sachverständigengutachten. Auch die Familienheim-Befreiung ist zu prüfen. Erbschaftsteuer bei Immobilien → | Familienheimbefreiung →
Auslandsvermögen, ausländische Erblasser oder im Ausland lebende Erben erfordern eine sorgfältige Prüfung. Deutschland hat nur mit einzelnen Staaten besondere Erbschaftsteuerabkommen; häufig richtet sich die Besteuerung nach nationalem Recht, mit der Möglichkeit zur Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer. Erbschaftsteuer Auslandsvermögen →
Die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG) sind komplex und an strenge Voraussetzungen geknüpft. Ihre Anwendung muss sorgfältig geprüft werden.
Wer Vermögen schrittweise überträgt, kann durch die 10-Jahres-Frist erheblich Steuern sparen. Die Gestaltung muss rechtssicher dokumentiert und steuerlich korrekt angezeigt werden.
Grundbesitzwerte und andere Bestandteile des Nachlasses können im Bescheid abweichend bewertet sein. Ich prüfe jeden Erbschaftsteuerbescheid auf Richtigkeit und lege bei begründetem Verdacht Einspruch ein. Einspruch gegen Erbschaftsteuerbescheid →
Wer Vermögen erbt, das zu Lebzeiten steuerlich nicht erklärt wurde, sollte vor Erklärungen gegenüber Finanzamt oder Banken steuerlich und steuerstrafrechtlich beraten werden. Die Ausgangslage ist im Einzelfall zu prüfen.
Gemeint ist dasselbe – die steuerrechtlich korrekte Bezeichnung lautet Erbschaftsteuer (ohne Fugen-s), wie sie auch im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) verwendet wird. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird die Steuer häufig als „Erbschaftssteuer" bezeichnet. Steuerrechtlich ist die Form ohne s maßgeblich – sie ändert aber nichts am Inhalt: Wer ein Erbe erhält, das den persönlichen Freibetrag übersteigt, zahlt Erbschaftsteuer.
Erbschaftsteuer fällt an, sobald der Wert des Erwerbs den persönlichen Freibetrag übersteigt. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner haben einen Freibetrag von 500.000 €, Kinder von 400.000 €. Geschwister, Nichten und Neffen sowie nicht verwandte Personen haben lediglich einen Freibetrag von 20.000 €. Nur der Betrag, der über den Freibetrag hinausgeht, ist steuerpflichtig.
Die Erbschaftsteuererklärung wird nicht automatisch zur Pflicht – sie ist erst nach ausdrücklicher Aufforderung durch das Finanzamt abzugeben (§ 31 ErbStG). Davon zu unterscheiden ist die Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG: Diese besteht innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erbfalls und trifft grundsätzlich jeden Erwerber – unabhängig davon, ob das Finanzamt später zur Erklärung auffordert. Auch wenn Sie keine Aufforderung erhalten, kann eine frühzeitige Klärung der Steuerlage sinnvoll sein. Ich prüfe für Sie, ob eine Anzeige- oder Erklärungspflicht besteht und wie Sie in Ihrer Situation vorgehen sollten. Mehr zu Fristen und Ablauf der Erbschaftsteuererklärung →
Schenkungsteuer gilt für lebzeitige Übertragungen nach denselben Regeln wie die Erbschaftsteuer – mit demselben Freibetrag. Der Vorteil: Die Freibeträge können alle zehn Jahre neu genutzt werden. Wer ein Kind in regelmäßigen Abständen beschenkt, kann so über die Jahrzehnte erhebliches Vermögen steuerfrei übertragen. Schenkungen müssen dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten angezeigt werden (§ 30 ErbStG).
Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Erblasser die Immobilie bis zum Erbfall selbst zu Wohnzwecken genutzt hat. Der Erwerber muss sie unverzüglich zur eigenen Wohnnutzung bestimmen und – bei Kindern – für mindestens zehn Jahre selbst bewohnen; die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn die Selbstnutzung ohne zwingenden Grund aufgegeben wird. Bei Kindern ist die Begünstigung auf eine Wohnfläche von 200 m² begrenzt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG); für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner gilt eine entsprechende Regelung ohne Flächenbegrenzung (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG).
Ja – innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids kann Einspruch eingelegt werden. Häufige Angriffspunkte sind die fehlerhafte Bewertung von Immobilien oder Betriebsvermögen, die Nichtberücksichtigung von Verbindlichkeiten oder Befreiungstatbeständen sowie formelle Fehler. Ich prüfe jeden Bescheid auf Plausibilität und lege bei begründetem Verdacht Einspruch ein. Bei erfolglosem Einspruch ist die Klage vor dem Finanzgericht der nächste Schritt.
Für Erbschaft- und Schenkungsteuerangelegenheiten ist in Berlin zentral das Finanzamt Schöneberg zuständig (Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle, Sarrazinstraße 4; Postanschrift: Potsdamer Straße 140, 10783 Berlin). Welche Stelle im Einzelfall zuständig ist, richtet sich nach den gesetzlichen Zuständigkeitsregeln – bei Auslandsfällen oder besonderen Erwerberkonstellationen kann eine abweichende Zuständigkeit bestehen.
Wer solches Vermögen erbt und wissentlich nicht offenbart, macht sich selbst strafbar – unabhängig davon, dass der Erblasser möglicherweise bereits Steuern hinterzogen hat. In dieser Situation besteht ggf. Handlungsbedarf in Form einer Selbstanzeige. Die steuerliche und strafrechtliche Ausgangslage muss sofort anwaltlich geprüft werden. Ich berate Sie vertraulich und zeige Ihnen die Optionen auf.
Die Kosten richten sich nach dem Umfang des Mandats – ob nur eine Erstberatung, die vollständige Erstellung der Steuererklärung oder ein Einspruchsverfahren gewünscht ist. Ich arbeite auf Basis gesetzlicher Gebühren oder, je nach Mandat, auf Honorarbasis. In einem ersten Gespräch gebe ich Ihnen eine klare Einschätzung des Aufwands und der voraussichtlichen Kosten.
Für einfache Fälle – klare Erbschaft innerhalb der Familie, kein Auslandsbezug, keine Streitfragen – kann auch ein Steuerberater die Erklärung erstellen. Sobald jedoch die Bewertung streitig ist, ein Bescheid angefochten werden soll, Betriebsvermögen oder internationales Recht betroffen sind oder Sie sich rechtlich absichern wollen, ist ein Fachanwalt für Steuerrecht die richtige Wahl. Ich biete beides aus einer Hand: die Erklärung und die rechtliche Vertretung.
Ob Sie die Steuerlast einer Erbschaft einschätzen, eine Erbschaftsteuererklärung erstellen oder einen Bescheid anfechten möchten – ich gebe Ihnen in einem ersten Gespräch eine klare Einschätzung Ihrer Situation.
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