Auslandskonto nicht erklärt: Selbstanzeige wegen Kapitalerträgen im Ausland

Wer ein Konto oder Depot im Ausland führt und die daraus erzielten Erträge nicht gegenüber dem deutschen Finanzamt erklärt hat, läuft ein erhebliches Entdeckungsrisiko – das seit Einführung des automatischen Informationsaustauschs (AIA) deutlich gestiegen ist. Gleichzeitig besteht für viele Betroffene noch die Möglichkeit, durch eine wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO Straffreiheit zu erlangen, bevor die Behörde selbst tätig wird.

Diese Seite erläutert die steuerliche Pflicht zur Erklärung ausländischer Kapitalerträge, das heutige Entdeckungsrisiko durch den internationalen Datenaustausch, die verlängerten Verjährungsfristen und den Ablauf einer Selbstanzeige. Grundlegende Informationen finden Sie auf der Hauptseite zur Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kapitalerträge aus ausländischen Konten und Depots sind in Deutschland steuerpflichtig – unabhängig davon, ob das Konto in der Schweiz, in Liechtenstein, Luxemburg oder anderswo geführt wird.
  • Seit 2017 / 2018 tauschen über 100 Länder Kontodaten automatisch mit Deutschland aus (AIA/CRS). Das Entdeckungsrisiko ist heute für die meisten klassischen Auslandskonten sehr hoch.
  • Bei besonders schwerer Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 3 AO) – insbesondere bei Verschleierung über Auslandsstrukturen – gilt eine strafrechtliche Verjährungsfrist von 15 Jahren (§ 376 AO).
  • Eine wirksame Selbstanzeige erfordert vollständige Angaben zu allen Konten, allen Steuerarten und allen unverjährten Zeiträumen – nicht nur zu einzelnen Jahren oder Konten.
  • Sperrgründe müssen vor jeder Kontaktaufnahme mit der Finanzbehörde geprüft werden. Bereits die Übermittlung von Kontodaten durch ausländische Behörden kann einen Sperrgrund auslösen.

Steuerpflicht für Kapitalerträge aus Auslandskonten

In Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen müssen ihr Welteinkommen versteuern. Das umfasst auch Kapitalerträge aus ausländischen Konten und Depots – Zinsen, Dividenden, realisierte Kursgewinne und sonstige Erträge. Der Sitz der Bank im Ausland ändert daran nichts. Keine automatische Abführung von Kapitalertragsteuer durch eine ausländische Bank an das deutsche Finanzamt schützt vor der Steuerpflicht – sie verpflichtet zur eigenständigen Erklärung in der deutschen Einkommensteuererklärung (Anlage KAP).

Welche Erträge sind typischerweise betroffen?

  • Zinserträge auf Sparkonten, Tagesgeld oder Festgeld bei ausländischen Banken
  • Dividenden aus ausländischen Aktien, die über ein ausländisches Depot gehalten werden
  • Realisierte Kursgewinne aus Wertpapierverkäufen über ausländische Depots
  • Erträge aus ausländischen Investmentfonds oder strukturierten Produkten
  • Zinsen auf Nummernkonten, Stiftungskonten oder Konten auf fremde Namen
  • Erträge aus ausländischen Lebensversicherungen mit Kapitalanlagecharakter
  • Miet- oder Pachterträge, die über ein ausländisches Konto fließen

Schwarzgeld vs. nicht erklärte Kapitalerträge: Manche Auslandskonten enthalten bereits im Ausland versteuertes oder versteuert transferiertes Kapital – hier sind nur die laufenden Erträge steuerpflichtig. Bei anderen Konten wurde auch das Kapital selbst durch unversteuerte Einnahmen gebildet. Diese Unterscheidung ist für die Berechnung der Steuerpflicht und den Umfang der Selbstanzeige wesentlich.


Automatischer Informationsaustausch (AIA / CRS): Das Entdeckungsrisiko ist hoch

Seit dem 1. Januar 2017 nimmt Deutschland am Automatischen Informationsaustausch (AIA) nach dem Common Reporting Standard (CRS) der OECD teil. Banken in den Partnerstaaten sind verpflichtet, Kontodaten von in Deutschland ansässigen Kunden jährlich an die jeweiligen nationalen Steuerbehörden zu melden, die diese Daten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weiterleiten. Der BZSt verteilt die Daten an die zuständigen Finanzämter.

Entdeckungsrisiko

Mehr als 100 Staaten und Gebiete tauschen seit 2017 / 2018 Kontodaten mit Deutschland aus – darunter die Schweiz, Liechtenstein, Luxemburg, Österreich, die Kanalinseln, Singapur, die Cayman Islands und viele weitere. Die klassischen „Steueroasen" gehören inzwischen fast vollständig zum AIA-Netz. Wer in einem teilnehmenden Land ein Konto hat, muss damit rechnen, dass die deutschen Finanzbehörden bereits Informationen vorliegen haben.

Länder im AIA-Netz (Auswahl mit erhöhtem Risikopotenzial)

Schweiz
Liechtenstein
Luxemburg
Österreich
Singapur
Hongkong
Cayman Islands
British Virgin Islands
Jersey / Guernsey
Isle of Man
Panama
Bahamas

● Rot = am AIA teilnehmend (Kontodaten werden automatisch übermittelt). Die Liste der CRS-Teilnehmerstaaten wird fortlaufend erweitert. Maßgeblich ist der aktuelle Stand des OECD-CRS-Registers.

Darüber hinaus existieren bilateral vereinbarte Informationsaustauschabkommen (z. B. FATCA mit den USA) und das seit den 2000er Jahren praktizierte Instrument der Steuer-CDs, mit dem Kontodaten aus der Vergangenheit bereits vor AIA deutschen Behörden zugänglich waren. Das Entdeckungsrisiko ist für Auslandskonten in nahezu allen klassischen Finanzplätzen heute strukturell hoch.

Wann ist eine Selbstanzeige noch möglich? Sperrgründe prüfen →

Verlängerte Verjährungsfristen: Bis zu 15 Jahre

Ein verbreiteter Irrtum ist die Annahme, dass nach zehn Jahren keine steuerliche oder strafrechtliche Inanspruchnahme mehr drohe. Tatsächlich können bei Auslandskonten deutlich längere Fristen gelten – sowohl steuerlich als auch strafrechtlich.

4 Reguläre Festsetzungsverjährung § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO
10 Verlängerte Frist bei Steuerhinterziehung § 169 Abs. 2 S. 2 AO
15 Strafrechtliche Verfolgungsverjährung bei besonders schwerem Fall § 376 Abs. 1 AO i. V. m. § 370 Abs. 3 AO

Der besonders schwere Fall nach § 370 Abs. 3 Nr. 2 AO liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen hat, die im Ausland liegen. Dieser Tatbestand ist bei nicht erklärten Auslandskonten häufig erfüllt. Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung beträgt dann nach § 376 AO 15 Jahre.

Achtung Zeitraum: Für eine wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO müssen alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig offengelegt werden. Bei Auslandskonten kann das bedeuten, dass Erklärungen für Zeiträume von bis zu 15 Jahren aufzuarbeiten sind – sofern der besonders schwere Fall erfüllt ist und die steuerliche Festsetzungsverjährung (§ 171 Abs. 7 AO) entsprechend gehemmt ist. Die genaue Zeitraumbestimmung erfordert eine individuelle Prüfung.


Sperrgründe bei Auslandskonten: Besondere Risiken

Bei Auslandskonten gibt es gegenüber anderen Sachverhalten einen besonderen Sperrgrund-Aspekt: Die Datenübermittlung durch ausländische Finanzbehörden im Rahmen des AIA kann den Beginn eines Steuerstrafverfahrens oder eine Tatentdeckung auslösen – ohne dass die Finanzbehörde den Betroffenen vorab benachrichtigt. Der Steuerpflichtige weiß unter Umständen nicht, dass sein Konto bereits gemeldet wurde.

  • Tatentdeckung durch AIA: Hat das Finanzamt aufgrund von AIA-Daten bereits Kenntnis von dem Konto, liegt möglicherweise Tatentdeckung (§ 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO) vor – auch wenn noch kein Bescheid ergangen ist.
  • Prüfungsanordnung für ausländische Einkünfte: Eine Betriebsprüfung, die ausländische Erträge oder Konten umfasst, sperrt die Selbstanzeige für die betroffenen Zeiträume.
  • Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens: Die behördliche Einleitung – auch wenn dem Steuerpflichtigen noch keine Mitteilung zugegangen ist – kann einen Sperrgrund begründen.
  • Erscheinen eines Amtsträgers: Erscheint ein Amtsträger zur Prüfung oder Ermittlung, greift der Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO unabhängig davon, ob der Betroffene vom Zusammenhang weiß.

Vor jeder Kontaktaufnahme mit der Finanzbehörde sollte daher sorgfältig geprüft werden, ob und welche Daten möglicherweise bereits übermittelt wurden. In Zweifelsfällen kann eine gezielte Akteneinsicht oder eine strategische Beratung zur Lagebeurteilung sinnvoll sein.


Vollständigkeit: Alle Konten, alle Jahre, alle Steuerarten

Das Vollständigkeitsgebot des § 371 AO ist bei Auslandskonten besonders anspruchsvoll. Es reicht nicht aus, nur das bekannte Hauptkonto in der Schweiz anzugeben und weitere Konten in anderen Ländern wegzulassen. Ebenso wenig genügt es, nur einzelne Jahre zu korrigieren, wenn in anderen Jahren derselben Steuerart weitere Verkürzungen vorlagen.

§ 371 AO verlangt vollständige und richtige Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart – mindestens der letzten zehn Kalenderjahre. Bei Anwendbarkeit des § 376 AO kann dieser Zeitraum auf 15 Jahre erweitert sein. Die Selbstanzeige ist unwirksam, wenn bekannte oder erkennbare Konten bewusst oder fahrlässig ausgelassen werden.

Mehrere Konten, mehrere Länder: Wer in verschiedenen Ländern Konten oder Depots hat, muss alle erfassen. Auch Konten, die zwischenzeitlich aufgelöst wurden, aber in unverjährten Zeiträumen Erträge erzielt haben, sind vollständig aufzunehmen.

Dominik Bildt – Fachanwalt für Steuerrecht

Fachanwalt für Steuerrecht

Dominik Bildt

Rechtsanwalt · Bildt Law

„Auslandskonten sind heute kein sicherer Ort mehr. Der automatische Datenaustausch erfasst nahezu alle klassischen Finanzplätze – und die 15-jährige Verfolgungsverjährung bedeutet, dass viele Betroffene sich für Zeiträume verantworten müssen, die weit in die Vergangenheit reichen. Wer jetzt handelt, hat noch Chancen auf Straffreiheit. Wer wartet, riskiert, dass die Behörde vor ihm aktiv wird."

Situation vertraulich prüfen lassen

Ablauf der Selbstanzeige bei Auslandskonten

1

Vertrauliche Bestandsaufnahme aller Konten und Depots

Welche Konten bestehen oder bestanden? In welchen Ländern? Auf welche Namen (Eigenname, Stiftung, Gesellschaft, Treuhand)? Schätzung der betroffenen Erträge und Jahre.

2

Sperrgrund-Prüfung: Hat die Finanzbehörde bereits Kenntnis?

Analyse, ob AIA-Daten übermittelt wurden, ob eine Prüfungsanordnung vorliegt oder ein Verfahren eingeleitet wurde. Gegebenenfalls strategische Lagebeurteilung vor der ersten Kontaktaufnahme.

3

Bestimmung des relevanten Zeitraums

Prüfung, ob § 376 AO anwendbar ist (besonders schwerer Fall) und welche Zeiträume steuerlich und strafrechtlich noch unverjährt sind. Das ist die Basis für den Umfang der Selbstanzeige.

4

Unterlagen von ausländischen Banken anfordern

Kontounterlagen, Jahresauszüge, Depotabrechnungen für alle relevanten Jahre – bei mehreren Konten koordiniert. Bei fehlenden Unterlagen: Schätzung auf nachvollziehbarer Grundlage.

5

Steuerliche Berechnung und Liquiditätsplanung

Steuerart-genaue Berechnung (i. d. R. Einkommensteuer / Kapitalertragsteuer), Hinterziehungszinsen nach § 235 AO, möglicher Zuschlag nach § 398a AO. Liquidität muss vor Einreichung gesichert sein.

6

Einreichung der Selbstanzeige

Schriftliche Übermittlung an das zuständige Finanzamt – vollständig, klar strukturiert, mit allen erforderlichen Angaben. Keine mündliche Vorankündigung oder informelle Kontaktaufnahme vorab.

7

Fristgerechte Zahlung und Verfahrensbegleitung

Zahlung der Steuern, Zinsen und ggf. des Zuschlags nach § 398a AO innerhalb der gesetzten Frist. Begleitung von Rückfragen, Bescheiden und behördlicher Kommunikation bis zum Abschluss.

Unterlagen: Was von der ausländischen Bank benötigt wird

Die Beschaffung von Unterlagen aus dem Ausland ist oft zeitaufwendig – besonders für weit zurückliegende Jahre. Nicht alle Banken archivieren Unterlagen über 10 Jahre hinaus. Eine frühzeitige Anforderung ist deshalb wichtig.

  • Jahreskontoauszüge und Depotabrechnungen für alle relevanten Steuerjahre
  • Zinsbescheinigungen oder steuerliche Jahresübersichten der ausländischen Bank
  • Bescheinigungen über Dividendenausschüttungen und einbehaltene Quellensteuer
  • Kauf- und Verkaufsabrechnungen für Wertpapiere (zur Berechnung realisierter Gewinne)
  • Eröffnungs- und Auflösungsunterlagen für bereits geschlossene Konten
  • Unterlagen zu verbundenen Strukturen (Stiftungen, Gesellschaften, Trusts)
  • Nachweis bereits gezahlter ausländischer Quellensteuer (für Anrechnung nach DBA)
  • Bei Schätzung: Referenzunterlagen für vergleichbare Zeiträume als Schätzungsgrundlage

Was tun, wenn Unterlagen nicht mehr verfügbar sind?

Fehlende Unterlagen schließen eine Selbstanzeige nicht aus. Besteuerungsgrundlagen können auf nachvollziehbarer Grundlage geschätzt werden – dabei muss die Schätzung vollständig und eher zulasten des Steuerpflichtigen erfolgen, um keine Lücken zu hinterlassen. Eine unzureichende Schätzung, die erkennbar zu niedrig ausfällt, gefährdet die Wirksamkeit der Selbstanzeige.

Was keinesfalls getan werden sollte

  • Das Konto heimlich auflösen oder Geld vor Einreichung der Selbstanzeige transferieren – das kann als Verschleierungshandlung gewertet werden
  • Nur das Konto angeben, von dem man annimmt, dass die Behörde es bereits kennt, und weitere Konten verschweigen
  • Erträge aus Konten auf fremde Namen (Treuhand, Strohmann) nicht einbeziehen, wenn wirtschaftliche Berechtigung besteht
  • Informell beim Finanzamt nachfragen, ob „schon etwas vorliegt" – das kann einen Sperrgrund auslösen oder Ermittlungen beschleunigen
  • Sich auf veraltete Informationen über bestimmte Länder als „sicher" verlassen – der AIA hat das Bild grundlegend verändert
  • Den relevanten Zeitraum selbst auf 10 Jahre begrenzen, ohne § 376 AO zu prüfen
Unsicher, ob § 153 AO oder § 371 AO der richtige Weg ist? →

FAQ zur Selbstanzeige wegen Auslandskonten

Ja. In Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen müssen alle Kapitalerträge – unabhängig vom Ort des Kontos – in ihrer deutschen Einkommensteuererklärung angeben. Schweizer Banken übermitteln seit 2018 Kontodaten automatisch an das Bundeszentralamt für Steuern. Wer das bisher nicht getan hat, sollte die Situation rechtlich prüfen lassen.

Über 100 Staaten und Gebiete nehmen aktuell am CRS/AIA teil, darunter die Schweiz, Liechtenstein, Luxemburg, Österreich, Singapur, Hongkong, die Cayman Islands, British Virgin Islands, Jersey, Guernsey, Isle of Man, Panama und viele weitere. Die Teilnehmerliste wird laufend erweitert. Maßgeblich ist der aktuelle Stand des OECD-CRS-Registers.

Bei besonders schwerer Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 AO – zu der insbesondere das Verbergen steuerlich erheblicher Tatsachen im Ausland zählt – verlängert § 376 AO die strafrechtliche Verfolgungsverjährung auf 15 Jahre. Parallel dazu ist die steuerliche Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 7 AO gehemmt, solange die Tat noch verfolgt werden kann. Das bedeutet, dass Steuernachforderungen weit in die Vergangenheit reichen können.

Nein. Die Auflösung des Kontos beendet die steuerliche und strafrechtliche Verantwortung für die in unverjährten Zeiträumen erzielten Erträge nicht. Auch für bereits geschlossene Konten müssen die Erträge aus den betreffenden Jahren nacherklärt werden. Erträge aus Konten, die zwischen 2009 und 2023 bestanden, können noch unverjährt sein.

Ja, fehlende Unterlagen schließen eine Selbstanzeige nicht aus. Besteuerungsgrundlagen können auf nachvollziehbarer Grundlage geschätzt werden. Die Schätzung muss alle bekannten Positionen umfassen und darf keine erkennbaren Lücken enthalten. Im Zweifel sollte eher zu hoch als zu niedrig geschätzt werden. Parallel sollten die Unterlagen bei der ausländischen Bank angefordert werden.

Steuerlich maßgeblich ist nicht der formale Kontoinhaber, sondern die wirtschaftliche Berechtigung. Wer das Konto tatsächlich kontrolliert, Zugriff hat und von den Erträgen profitiert, kann steuerlich als Berechtigter gelten – unabhängig davon, wessen Name auf dem Konto steht. Treuhandkonten, Konten auf Ehepartner oder Elternteile können daher eigene steuerliche und strafrechtliche Konsequenzen auslösen.

Im Ausland einbehaltene Quellensteuer kann nach Maßgabe des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) auf die deutsche Steuer angerechnet werden. Das reduziert die Nachzahlungslast – eliminiert sie aber in der Regel nicht vollständig. Die Anrechnungssystematik muss für jedes Land und jedes Jahr individuell geprüft werden.

Einige wenige Staaten nehmen noch nicht am CRS teil. Das bedeutet jedoch nicht, dass Konten dort sicher sind: Zum einen kann der OECD-Druck zur Aufnahme weiterer Länder führen, zum anderen bestehen bilaterale Abkommen und Rechtshilfeersuchen als Instrumente. Selbst bei Nicht-CRS-Ländern besteht ein Entdeckungsrisiko – und die steuerliche Pflicht zur Erklärung gilt unabhängig vom Datenaustausch ohnehin.

Ja. Eine Selbstanzeige kann mehrere Steuerarten und Sachverhalte umfassen. Das ist häufig sinnvoll, wenn neben dem Auslandskonto weitere steuerlich relevante Sachverhalte aufzuarbeiten sind – etwa Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, nicht erklärte Mieterträge oder andere Kapitaleinkünfte. Die Vollständigkeitspflicht erstreckt sich auf alle betroffenen Steuerarten.

Das Entdeckungsrisiko ist bei Konten in AIA-Teilnehmerstaaten strukturell hoch. Die Finanzbehörden erhalten jährlich automatisierte Datenpakete und werten diese mit steigendem Ressourceneinsatz aus. Nicht jede übermittelte Information wird sofort geprüft – aber die Wahrscheinlichkeit einer späteren Nachfrage oder Betriebsprüfung steigt mit jedem weiteren Jahr ohne Erklärung. Ein mögliches Sperrgrundereignis kann dabei ohne Vorankündigung eintreten.

Auslandskonto nicht erklärt? Lassen Sie die Situation jetzt prüfen.

Bildt Law analysiert vertraulich, welche Konten und Zeiträume betroffen sind, ob Sperrgründe vorliegen und wie eine wirksame Selbstanzeige strukturiert werden muss – bevor die Finanzbehörde aktiv wird.

Eine Anfrage begründet noch kein Mandatsverhältnis. Ihre Angaben werden im Rahmen der anwaltlichen Berufspflichten vertraulich behandelt.

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